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Förderung für
den Waldbesitz

Abbau von nicht mehr benötigten Wildschutzzäunen

bzw. Einzelschutz

10.04.25Waldblatt

Immer wieder kommt es vor, dass die Försterinnen und Förster in den Forstrevieren auf Wildschutzzäune und Wuchshüllen treffen, deren Zweck erfüllt ist und die somit nicht mehr benötigt werden. Unabhängig davon, ob die Zäune und Wuchshüllen noch intakt oder bereits zusammengefallen sind, müssen sie aus dem Wald entfernt werden. Die Gefährdung für die Umwelt, insbesondere für Tiere ist zu groß.

Was viele Waldbesitzende nicht wissen: Laut Landesforstgesetz sind Eingatterungen aus waldfremden Materialien mit Wegfall des Schutzzwecks von den Waldbesitzenden umgehend zu entfernen. Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, gilt dieses als illegale Waldsperrung und die Forstbehörde kann die Beseitigung der Sperrung anordnen und auch ein Bußgeld verhängen. Bei den Wuchshüllen ist es ähnlich: Da nicht mehr benötigte Wuchshüllen als Abfall gelten, müssen diese umgehend entfernt werden. Ansonsten droht ein Bußgeld.

Werden dem Forstamt solche Fälle durch die Kolleginnen und Kollegen im Außendienst gemeldet, informiert das Forstamt die Waldbesitzenden darüber, dass in ihrem Wald solche nicht mehr benötigten Zäune bzw. Wuchshüllen vorhanden sind und fordert diese auf, sie innerhalb einer gegebenen Frist zu entfernen. Wird der Aufforderung nicht nachgekommen, leitet das Forstamt ein ordnungsbehördliches Verfahren ein. Das bedeutet, die Entsperrung wird angeordnet. Ist der Waldbesitzende uneinsichtig, wird zusätzlich ein Bußgeldverfahren eröffnet.

Um dies zu vermeiden, bittet das Regionalforstamt Soest-Sauerland Waldbesitzende darum, alle Eingatterungen in Ihrem Waldbesitz zu überprüfen und zu entfernen, wenn der Schutzzweck nicht mehr gegeben ist.

Autorin: Alexandra Stracke, Wald und Holz NRW


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