Holzimporte und Holzexporte
einschließlich Verpackungsholz
Durch seine Im- und Exportkontrollen und die Zertifizierung von Betrieben, die Holzverpackungsmittel behandeln, herstellen oder damit handeln, leistet Wald und Holz NRW einen großen Beitrag zur Minimierung der Verbreitung von Schadorganismen im Holz. Diese Aufgabe wird durch das Team Wald- und Klimaschutz bei Wald und Holz NRW wahrgenommen.
Hierzu zählen Rund- und Schnittholzimporte und -exporte, aber auch das komplette Versenden eines Holzhauses, oder das Versenden einer LKW-Ladung Holzpaletten, Holzkisten, Holzverschläge oder Stauholz. In den folgenden Links finden Sie die entsprechenden Regelungen.
Holzexporte in außereuropäische Länder sowie innergemeinschaftliches Verbringen von Holz
Für den Export von Rundholz, Schnittholz bis hin zum Export eines kompletten Holzhauses in außereuropäische Länder (außer der Schweiz) wird in der Regel ein sogenanntes Pflanzengesundheits- zeugnis (PGZ) benötigt.
Für das innergemeinschaftliche Verbringen von bestimmten Holzarten innerhalb und in ausgewiesene Schutzgebiete der EU, mit Ursprung in der Gemeinschaft, wird ein sogenannter Pflanzenpass benötigt.
Importe von Forstpflanzen und deren Produkte, inkl. Holz in die EU und in die BR Deutschland
Hier finden Sie eine Zusammenstellung der gesetzlichen Regelungen zur Einfuhr bestimmter Holzarten, in Form von Rundholz, Schnittholz bis hin zu Holzhackschnitzeln, in die "Europäische Union" und in die Bundesrepublik Deutschland.
Hierzu zählen alle Im- und Exportaktivitäten wo Holz zum Verpacken (Holzpaletten, Holzkisten, Holzverschläge, Stauholz) von Waren (z.B. eine Maschine) benutzt wird. In den folgenden Links finden Sie die entsprechenden Regelungen.
IPPC-Registrierung, Rechtsgrundlagen incl. ISPM-15 LL
Hier finden Sie alle Unterlagen zur Registrierung, Neueinweisung resp. Eignungsprüfung für Betriebe, welche sich als IPPC-Betriebe neu registrieren lassen wollen.
Antworten auf häufig gestellte Fragen zum ISPM-15
Um eine Verschleppung von Schädlingen durch die Versendung von Verpackungen aus Holz zu unterbinden, hat die FAO einen weltweit gültigen Standard, den ISPM 15 (Internationaler Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 15) formuliert. Im Folgenden finden Sie Antworten auf die häufig gestellten Fragen zum ISPM-15.
Importe von Waren mit Verpackungsholz
Bei mit Holz verpackten Importwaren gibt es drei Vorgehensweisen bei der Beantragung einer pflanzengesundheitlichen Beschau.
Exporte von Waren mit Verpackungsholz
Bei jedem Export von Waren welche mit Holz verpackt sind, müssen die Einfuhrbestimmungen des Empfängerlandes berücksichtigt werden. Haben Länder außerhalb der EU den IPPC Standard ISPM Nr. 15 anerkannt, müssen die Holzverpackungen ISPM 15 konform hergestellt worden sein.