Holzexporte
in außereuropäische Länder
Für den Export von Rundholz, Schnittholz bis hin zum Export eines kompletten Holzhauses in außereuropäische Länder (außer der Schweiz) wird in der Regel ein sogenanntes Pflanzengesundheitszeugnis (PGZ) benötigt. Für Verpackungsholz im Gebrauch gelten besondere Regelungen (Stand: 03.05.2019)
1. Vorschriften der Importländer sind bei "PGZs" zu berücksichtigen
Auf Antrag wird dann ein "PGZ" ausgestellt, wenn die pflanzengesundheitlichen Einfuhrbestimmungen eines Drittlandes dies vorschreiben und wenn in der Untersuchung kein Befall mit Schadorganismen festgestellt worden ist. Weitergehende pflanzengesundheitliche Bestimmungen des Drittlandes, in das die Ausfuhr erfolgen soll, müssen ebenso berücksichtigt werden (§12 Abs.1 und 3 PflBeschVO und ISPM-12; siehe unter Rechtsvorschriften).
2. Wann gelten Holzexportgüter als "frei von Schadorganismen"?
Der beste Weg besteht darin, z.B. beim Rundholzexport, je nach Vorschrift der Nationalstaaten, die Stämme mit einem flüssigen oder mit einem gasförmigen Pflanzenschutzmittel (nur in Containern zulässig) zu behandeln, da grundsätzlich auch mögliche Laboruntersuchungen zeitaufwändig sind und meistens von den Nationalstaaten nicht akzeptiert werden.
flüssige Pflanzenschutzmittel bei Borkenkäferbefall
Merkblatt zur Anwendung von Pflanzenschutzmittel
gasförmige Pflanzenschutzmittel
Weiterhin könnte z.B. für den Export eines Holzhauses dann ein "PGZ" ausgestellt werden, wenn es sich bei dem verwendeten Holz um sogenanntes "kd"-Holz handelt (kd = Kiln drying) welches nachweislich 30 Min. mit 56°C Kerntemperatur behandelt wurde. Ähnliches gilt für Schnittholz, hier muss eine Hitzebehandlung des Holzes mit den gleichen Parametern nachgewiesen werden.
3. Nationale wichtige Regelungen für Rund- und Schnittholzexporte
Indien:Holzexporte nach Indien
Pakistan:Holzexporte nach Pakistan
Türkei:Holzexporte in die Türkei
Argentinien: Importpermit für Exporte erforderlich
Der argentinische Pflanzengesundheitsdienst verlangt für die Einfuhr von allen Pflanzengesundheitszeugnispflichtigen Warengruppen eine Einfuhrgenehmigung (Import Permit - Stand: 04.11.2015)
China - Eschenexport - Intra EC und weitere Informationen
Eschenschnittholzexporte nach China sind seit dem 18.11.2015 unter bestimmten Voraussetzungen wieder möglich.
Einfuhrbestimmungen für Eschenschnittholz China vom 18.11.2015
Anhang Einfuhrbestimmungen Eschenschnittholz China 18.11.2015
China hat am 19.11.2013 ein Einfuhrverbot für Eschenrundholz, Eschenschnittholz und für Eschenpflanzen verhängt.
Exportsendungen über Belgien nach China sind ab dem 15.01.2015 nur noch dann möglich, wenn die Sendungen von einem "Intra-EU-Phytosanitary-Communication Document“ (IPCD) begleitet werden.
JKI Schreiben vom
11.12.2014 incl. Anlage
12.12.2014 incl. Anlage 1 und Anlage 2
4. Einfuhrvorschriften aller weiteren Nationalstaaten
Hier die Einfuhrvorschriften der oben nicht gesondert angeführten Nationalstaaten.
5. Vereinzelt sind auch für Holzwerkstoffe PGZs erforderlich
In der Regel werden u.E. für Holzwerkstoffe keine PGZs benötigt. Für Indonesien, Vietnam und die VR China gelten besondere Vorschriften, die Sie hier finden
6. Beantragung eines Pflanzengesundheitszeugnisses "PGZ"
Ein solches "PGZ" können Sie über www.pgz-online.de beantragen. Nach der erforderlichen Login-Registrierung in diesem Programm können Sie Ihren Antrag an die Dienststelle "Nordrhein-Westfalen Forst" richten.
Die Handhabung von "PGZ-Online" können Sie hier nachlesen:
7. Allgemeine Rechtsvorschriften
Pflanzenbeschauverordnung (PflBeSchVO)
Ansprechpartner
Bei Fragen helfen wir Ihnen gerne weiter: Tel. 02261 - 7010 -312