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Förderung für
den Waldbesitz

Genehmigung der Neuanlage von Wald

Für die Neuanlage von Wald (Erstaufforstung) benötigt man eine Genehmigung der Forstbehörde. Anträge auf die Erteilung einer Erstaufforstungsgenehmigung nehmen die zuständigen Forstämter entgegen.

Ausnahmen für die es keiner Erstaufforstungsgenehmigung bedarf sind in § 43 Landesforstgesetz (LFoG) festgelegt.

Die Erstaufforstung kann genehmigt werden, wenn der Wald für das Gemeinwohl von größerer Bedeutung ist als die vorherige Nutzungsart. Die Aufforstung darf nur versagt werden, wenn Belange der Raumordnung, des Naturschutzes oder der Agrarstruktur entgegenstehen. Die genaue Regelung zur Genehmigung legt § 41 LFoG fest.

Die Antragsformulare finden Sie hier:

Antrag auf Genehmigung einer Erstaufforstung (DOC)
Antrag auf Genehmigung einer Erstaufforstung (PDF)

 

Das Genehmigungsverfahren

Das Genehmigungsverfahren beginnt mit dem Antrag der Waldbesitzenden oder einer bevollmächtigten Person. Die Forstbehörde muss zunächst andere Behörden über den Antrag informieren, die dann Stellung nehmen können. Der Kreis oder die kreisfreie Stadt und die Flurbereinigungsbehörde werden immer informiert. Die Regionalplanungsbehörde und die Landwirtschaftskammer nur, wenn deren Belange betroffen sind.

 

Die Artenschutzvorprüfung

Bei der Antragstellung muss die waldbesitzende Person den Artenschutz im Blick haben und sich erklären, ob und ggf. welche artenschutzrechtlichen Konflikte zu erwarten sind. In einer überschlägigen Prognose schätzen das Forstamt und die Untere Naturschutzbehörde zu Beginn des Genehmigungsverfahrens ein, ob artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können. Dies beurteilen die beiden Behörden aufgrund vorhandener Informationen zu vorkommenden Arten. Falls artenschutzrechtliche Konflikte möglich sein sollten, wäre von der antragstellenden Person zusätzlich eine vertiefende Artenschutzprüfung vorzulegen.

 

Die Umweltverträglichkeitsvorprüfung

Bei geplanten Erstaufforstungen von mehr als 2 ha Größe sind zusätzlich Angaben zu möglichen Umweltauswirkungen der Aufforstung zu machen. Dies schreibt das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vor. Die Forstbehörde überprüft, ob eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung besteht oder nicht.


Die FFH-Verträglichkeitsvorprüfung

In und in der Nähe von FFH- oder Vogelschutzgebieten wird durch eine Vorprüfung geklärt, ob durch die Erstaufforstung Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele zu erwarten sind. Wenn Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden können, braucht keine FFH-Verträglichkeitsprüfung eingeleitet werden. Andernfalls ist die Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlich. Informationen zu den FFH- oder Vogelschutzgebieten sind auf dem Webportal "NRW Umweltdaten vor Ort“ zu finden.

 

Aufforstungen in Landschaftsschutzgebieten

In einigen Landschaftsschutzgebieten sind Erstaufforstungen verboten. In diesen Fällen kann die forstbehördliche Erstaufforstungsgenehmigung nur erteilt werden, wenn zuvor eine naturschutzrechtliche Befreiung vom Verbot der Aufforstungen von der Unteren Naturschutzbehörde erteilt wurde. Informationen zu den Landschaftsschutzgebieten sind auf dem Webportal "NRW Umweltdaten vor Ort“ und auf den Webseiten der Kreise und kreisfreien Städte zu finden.

 

Die Verwaltungsgebühren

Die Verwaltungsgebühren für die Entscheidung über eine Erstaufforstungsgenehmigung sind in der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung unter Ziffer 8.1.1.8 festgelegt und betragen 30 bis 435 €. Die konkrete Gebühr wird je nach Verwaltungsaufwand und Bedeutung der Angelegenheit festgesetzt.


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