Waldgenossenschaften in NRW
Was sind Waldgenossenschaften?
Waldgenossenschaften sind überwiegend Waldbesitz altrechtlicher Gemeinschaften deren Rechtsverhältnisse seit 1975 einheitlich durch das sogenannte Gemeinschaftswaldgesetz NRW geregelt sind. Die Waldgemeinschaften werden seitdem hinlänglich als Waldgenossenschaften bezeichnet.
Darüber hinaus gibt es Waldgenossenschaften nach dem Konzept der Bürgerwaldgenossenschaften gemäß Koalitionsvertrag NRW, welche nach Genossenschaftsrecht organisiert sind.
Gemeinschaftswald im Sinne dieses Gesetzes definiertsich zum einen durch seine besondere eigentumsrechtliche Form, nach der das Eigentum an Grundstücken und Waldbeständen den Anteilberechtigten gemeinschaftlich zusteht. Zum anderen wird er durch den Geltungsbereich des Gesetzes (§ 1) auf diejenigen gemeinschaftlichen Waldungen beschränkt, die vor 1975 unter die dort genannten fünf Vorgängergesetze fallen.
Waldgenossenschaften sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Dennoch ist der Gemeinschaftswald dem sogennaten Privatwald zuzurechnen. Innerhalb des Privatwaldes, der als Waldbesitz in NRW mit ca. 64% der Waldfläche dominierend ist, ist der Gemeinschaftswald mit einer Flächengröße von ca. 42.000 ha vertreten, dies entspricht einem Gesamtanteil von ca. 4,5 % der Gesamtwaldfläche Nordrhein-Westfalens.
Historischer Hintergrund
Die geschichtlichen Grundlagen des Gemeinschaftswaldes in NRW sind nicht einheitlich sondern basieren auf unterschiedlichen Entwicklungen. Einerseits sind die nutzungstechnischen Voraussetzungen der gemeinsamen Haubergsbewirtschaftung mit der sich daraus im Siegerland entwickelten Gesetzgebung ein Schwerpunkt, zum anderen basieren viele gemeinschaftliche Waldbesitzformen auf dem preußischen Gesetz über gemeinschaftliche Holzungen von 1881.
Drohende Waldbesitzaufteilungen mit folgendem Kleinstwaldbesitz haben unter hessischer Hoheit zu den Olper Jahnschaften geführt, in Wittgenstein wurden die positiven Erfahrungen der Siegerländer Haubergswirtschaft als Grundlage für eine gesetzliche Regelung zur Bewirtschaftung gemeinschaftlichen Eigentums herangezogen.
Diese aufgeführten gemeinschaftlichen Waldbesitzformen (sowie einige weitere gemeinschaftliche Eigentümer) wurden mit dem Gesetz über den Gemeinschaftswald im Land Nordrhein-Westfalen – Gemeinschaftswaldgesetz – vom 8.4.1975 (GWG) zusammengefasst und der Bewirtschaftung der gemeinschaftlichen Flächen einheitliche Regelungen vorgegeben.
Ansprechpersonen
Durch die Möglichkeiten des Gemeinschaftswaldgesetzes mit Zusammenlegungen, Auflösungen und Neugründungen von Waldgenossenschaften ist die Anzahl der vorhandenen Waldgenossenschaften ständigen Änderungen unterworfen.
Regionalforstamt | Anzahl | Anteilseigner | Waldfläche (ha) | größte WG (ha) | kleinste WG (ha) |
---|---|---|---|---|---|
Siegen- Wittgenstein | 183 | 15.007 | 30.208 | 860,0 | 0,3 |
Kurkölnisches Sauerland | 50 | 1.516 | 5.592 | 466,8 | 2,9 |
Oberes Sauerland | 13 | 549 | 3.647 | 601,0 | 70 |
Hochstift | 9 | 370 | 820 | 255,9 | 15 |
Soest- Sauerland | 4 | 92 | 1.180 | 583,9 | 107,0 |
Bergisches Land | 3 | 72 | 200 | 80,6 | 49,0 |
Rhein-Sieg-Erft | 1 | 22 | 95 | 95 | 95 |
Ruhrgebiet | 1 | 16 | 150 | 150 | 150 |
Gesamt | 264 | 17.644 | 41.892 | 860,0 | 0,3 |
Ansprechpersonen
Aufgaben des Teams Gemeinschaftswaldgesetz
Neben der allgemeinen Beratung der Waldbesitzenden zum Gesetz über den Gemeinschaftswald im Land Nordrhein-Westfalen sowie den sich daraus ergebenden Fragestellungen berät das Team Gemeinschaftswaldgesetz die Waldbesitzenden unter anderem auch in allgemeinen rechtlichen Angelegenheiten, zu Anpassungen der Satzungen und der Lagerbuchführung oder der Umsetzung der jährlichen Waldgenossenschafts-versammlungen. Ein Schwerpunkt bildet auch die Beratung und Durchführung von Zusammenlegungs- und Neubildungsverfahren von Waldgenossenschaften nach dem Gemeinschaftswaldgesetz. Auch Fortbildung und Beratung der Mitarbeitenden von Wald und Holz NRW gehört zu den Aufgaben des Teams Gemeinschaftswald.
Für alle Fragen und Anliegen im Zusammenhang mit Gemeinschaftswald, ob Zusammenlegung, Neugründung oder Abläufe im Rahmen etablierter Waldgenossenschaften nach dem Gemeinschaftswaldgesetz NRW steht Ihnen neben den regional zuständigen Mitarbeitenden der Forstämter das Team Gemeinschaftswald im Fachbereich III von Wald und Holz NRW jederzeit zu Verfügung!
Amtshandlungen nach Gemeinschaftswaldgesetz im Detail
Sie erreichen das Team Gemeinschaftswaldgesetz jederzeit über gwg@wald-und-holz.nrw.de.
Ansprechpersonen
Downloads für die Vorstandsarbeit im Gemeinschaftswald
"Mitteilung über die Vorstandszusammensetzung"
"Mustersatzung Waldgenossenschaften"
Publikationen
Flyer "Gemeinschaftswald in NRW"