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Förderung für
den Waldbesitz

Gemeinschaftswald in NRW

Was ist Gemeinschaftswald?

Gemeinschaftswald in Nordrhein-Westfalen ist überwiegend Waldbesitz altrechtlicher Gemeinschaften, deren Rechtsverhältnisse seit 1975 einheitlich durch das sogenannte Gemeinschaftswaldgesetz NRW geregelt sind. Die Waldgemeinschaften werden seitdem als Waldgenossenschaften bezeichnet.

Gemeinschaftswald im Sinne dieses Gesetzes definiertsich zum einen durch seine besondere eigentumsrechtliche Form, nach der das Eigentum an Grundstücken und Waldbeständen den Anteilberechtigten gemeinschaftlich zusteht. Zum anderen wird er durch den Geltungsbereich des Gesetzes (§ 1) auf diejenigen gemeinschaftlichen Waldungen beschränkt, die vor 1975 unter die dort genannten fünf Vorgängergesetze fallen.

Waldgenossenschaften sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Dennoch ist der Gemeinschaftswald dem sogennaten Privatwald zuzurechnen. Innerhalb des Privatwaldes, der als Waldbesitz in NRW mit ca. 64% der Waldfläche dominierend ist, ist der Gemeinschaftswald mit einer Flächengröße von ca. 42.000 ha vertreten, dies entspricht einem Gesamtanteil von ca. 4,5 % der Gesamtwaldfläche Nordrhein-Westfalens.

Historischer Hintergrund

Die geschichtlichen Grundlagen des Gemeinschaftswaldes in NRW sind nicht einheitlich sondern basieren auf unterschiedlichen Entwicklungen. Einerseits sind die nutzungstechnischen Voraussetzungen der gemeinsamen Haubergsbewirtschaftung mit der sich daraus im Siegerland entwickelten Gesetzgebung ein Schwerpunkt, zum anderen basieren viele gemeinschaftliche Waldbesitzformen auf dem preußischen Gesetz über gemeinschaftliche Holzungen von 1881.

Drohende Waldbesitzaufteilungen mit folgendem Kleinstwaldbesitz haben unter hessischer Hoheit zu den Olper Jahnschaften geführt, in Wittgenstein wurden die positiven Erfahrungen der Siegerländer Haubergswirtschaft als Grundlage für eine gesetzliche Regelung zur Bewirtschaftung gemeinschaftlichen Eigentums herangezogen.

Diese aufgeführten gemeinschaftlichen Waldbesitzformen (sowie einige weitere gemeinschaftliche Eigentümer) wurden mit dem Gesetz über den Gemeinschaftswald im Land Nordrhein-Westfalen – Gemeinschaftswaldgesetz – vom 8.4.1975 (GWG) zusammengefasst und der Bewirtschaftung der gemeinschaftlichen Flächen einheitliche Regelungen vorgegeben.

Weitere Informationen

Detaillierte Informationen über den Gemeinschaftswald in NRW finden Sie in Heft Nr. 20 der Schriftenreihe der Landesforstverwaltung "Der Gemeinschaftswald in Nordrhein-Westfalen", das Sie kostenpflichtig über unser Online-Bestellsystem erwerben können.

Publikationen bestellen

Durch die Möglichkeiten des Gemeinschaftswaldgesetzes mit Zusammenlegungen, Auflösungen und Neugründungen von Waldgenossenschaften ist die Anzahl der vorhandenen Waldgenossenschaften ständigen Änderungen unterworfen.

Regionalforstamt Anzahl Anteilseigner Waldfläche (ha) größte WG (ha) kleinste WG (ha)
Siegen- Wittgenstein 183 15.007 30.208 860,0 0,3
Kurkölnisches Sauerland 50 1.516 5.592 466,8 2,9
Oberes Sauerland 13 549 3.647 601,0 70
Hochstift 9 370 820 255,9 15
Soest- Sauerland 4 92 1.180 583,9 107,0
Bergisches Land 3 72 200 80,6 49,0
Rhein-Sieg-Erft 1 22 95 95 95
Ruhrgebiet 1 16 150 150 150
Gesamt 264 17.644 41.892 860,0 0,3

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Detaillierte Informationen über den Gemeinschaftswald in NRW finden Sie in Heft Nr. 20 der Schriftenreihe der Landesforstverwaltung "Der Gemeinschaftswald in Nordrhein-Westfalen", das Sie kostenpflichtig über unser Online-Bestellsystem erwerben können.

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Aufgaben der Schwerpunktaufgabe

Neben der Beratung der Waldbesitzenden zum Gesetz über den Gemeinschaftswald im Land Nordrhein-Westfalen – Gemeinschaftswaldgesetz – vom 8.4.1975 (GWG) sowie den sich daraus ergebenden Umsetzungen mit den einzelnen Satzungen, Lagerbüchern u. ä. berät die Schwerpunktaufgabe Gemeinschaftswaldgesetz die Waldbesitzenden auch in allgemeinen rechtlichen Angelegenheiten insbesondere zur Umsetzung der jährlichen Waldgenossenschaftsversammlungen u. ä. Auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Wald und Holz werden zu diesen Fragen fortgebildet.

Ein Schwerpunkt bildet auch die Beratung und Durchführung von Zusammenlegungs- und Neubildungsverfahren von Waldgenossenschaften nach dem GWG.

Ansprechperson

Wald und Holz NRW
Lukas Sieberth
Kurt-Schumacher-Str. 50 b
59759  Arnsberg

Tel.: +49 251 91797 273
vCard: laden

Aufgaben per Gesetz

§ GWG Inhalt Zukünftig verantwortlich
4/3 Lagerbuch: Genehmigung SA:GWG <sup>2</sup>
8/1 Genehmigung zur Veräußerung von Grundstücken SA:GWG
10/4 Satzungen und Änderungen: Genehmigung SA:GWG
10/5 Nach Zeitablauf Erlass der Satzung SA:GWG
13/4 Einberufung einer WG1-Versam- mlung aus wichtigem Grund RFA<sup>3</sup> unter Beteiligung SA:GWG
18/1 Auflösung von WG´en feststellen, Feststellungs-bescheid veröffentlichen SA:GWG
18/2 Auflösung in besonderen Fällen auf Antrag, Auflösungsbescheid erlassen, Zeitpunkt bestimmen SA:GWG
19 Aufsichtsbehörden WuH<sup>4</sup> durch SA:GWG und MKULNV<sup>5</sup>
22/1 Bewirtschaftung nach Betriebs-gutachten genehmigen, Entbindung von der Bewirtschaftungspflicht nach Betriebsgutachten SA:GWG
22/3 Genehmigung Betriebsplan/ -gutachten RFA
23/1 Wirtschaftsplan Vorlage, Genehmigung bei Übernutzung RFA
25/1 S.1 Forstfachliche Betreuung durch untere Forstbehörde RFA
25/1 S.2 Eigenbeförsterung Zustimmung SA:GWG
26 Antrag zur Zusammenlegung von WG´en RFA
29 Zusammenlegung, schriftliche Zustimmung SA:GWG
30 Zusammenlegung, Beteiligung Regionalkommission RFA
37 Aufbewahrung von Unterlagen RFA
38/1 Einladung erste Versammlung RFA unter Beteiligung SA:GWG
38/2 Leitung erste Versammlung bis zur Wahl des Vorsitzenden SA:GWG
39/2 Antrag zur Neubildung; Einleitung Verfahren: Aufstellung Satzungs-entwurf, vorläufiges Lagerbuch, Gründungsversammlung RFA unter Beteiligung SA:GWG
39/3 Genehmigung Satzung; Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt; Rückgabe Satzung mit Genehmigungsvermerk SA:GWG
40/1 Einladung Gründungsversammlung mit Erstellung Satzungsentwurf, vorläufiges Lagerbuch RFA unter Beteiligung SA:GWG
40/3 Abgabe schriftlicher Erklärungen SA:GWG
40/6 Versammlungsleitung bis zur Wahl des Vorsitzenden RFA unter Beteiligung SA:GWG
40/8 Erstellung Niederschrift; Unterschrift zur Niederschrift SA:GWG
41 Vorlage der Satzung zur Genehmigung SA:GWG
42/3 Ersuchen des Grundbuchamtes zur Anlage der Anteilgrundbücher SA:GWG
42/4 Ersuchen des Grundbuchamtes zur Anlage der Anteilgrundbücher auf der Grundlage des bisherigen Lagerbuches SA:GWG

Legende

1 Waldgenossenschaft

2 Schwerpunktaufgabe Gemeinschaftswaldgesetz

3 Regionalforstamt

4 Wald und Holz NRW

5 Ministerium für Klima, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen


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