Gemeinschaftswald
Was sind Waldgenossenschaften?
Waldgenossenschaften sind überwiegend Waldbesitz altrechtlicher Gemeinschaften deren Rechtsverhältnisse seit 1975 einheitlich durch das sogenannte Gemeinschaftswaldgesetz NRW geregelt sind. Die Waldgemeinschaften werden seitdem hinlänglich als Waldgenossenschaften bezeichnet
Darüber hinaus gibt es Waldgenossenschaften nach dem Konzept der Bürgerwaldgenossenschaften gemäß Koalitionsvertrag NRW, welche nach Genossenschaftsrecht organisiert sind. (s.a Bürgerwaldgenossenschaften)
Gemeinschaftswald im Sinne dieses Gesetzes definiert sich zum einen durch seine besondere eigentumsrechtliche Form, nach der das Eigentum an Grundstücken und Waldbeständen den Anteilberechtigten gemeinschaftlich zusteht. Zum anderen wird er durch den Geltungsbereich des Gesetzes (§ 1) auf diejenigen gemeinschaftlichen Waldungen beschränkt, die vor 1975 unter die dort genannten fünf Vorgängergesetze fallen.
Waldgenossenschaften sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Dennoch ist der Gemeinschaftswald dem sogenannten Privatwald zuzurechnen. Innerhalb des Privatwaldes, der als Waldbesitz in NRW mit ca. 64% der Waldfläche dominierend ist, ist der Gemeinschaftswald mit einer Flächengröße von ca. 43.000 ha vertreten, dies entspricht einem Gesamtanteil von ca. 4,5 % der Gesamtwaldfläche Nordrhein-Westfalens.
Historischer Hintergrund
Die geschichtlichen Grundlagen des Gemeinschaftswaldes in NRW sind nicht einheitlich, sondern basieren auf unterschiedlichen Entwicklungen. Einerseits sind die nutzungstechnischen Voraussetzungen der gemeinsamen Haubergsbewirtschaftung mit der sich daraus im Siegerland entwickelten Gesetzgebung ein Schwerpunkt, zum anderen basieren viele gemeinschaftliche Waldbesitzformen auf dem preußischen Gesetz über gemeinschaftliche Holzungen von 1881.
Drohende Waldbesitzaufteilungen mit folgendem Kleinstwaldbesitz haben unter hessischer Hoheit zu den Olper Jahnschaften geführt, in Wittgenstein wurden die positiven Erfahrungen der Siegerländer Haubergswirtschaft als Grundlage für eine gesetzliche Regelung zur Bewirtschaftung gemeinschaftlichen Eigentums herangezogen.
Diese aufgeführten gemeinschaftlichen Waldbesitzformen (sowie einige weitere gemeinschaftliche Eigentümer) wurden mit dem Gesetz über den Gemeinschaftswald im Land Nordrhein-Westfalen – Gemeinschaftswaldgesetz – vom 8.4.1975 (GWG) zusammengefasst und der Bewirtschaftung der gemeinschaftlichen Flächen einheitliche Regelungen vorgegeben.
Regionalforstamt | Anzahl WG`en | Waldfläche (ha) | Anzahl Anteilseigner |
---|---|---|---|
Siegen- Wittgenstein | 177 | 31.027 | 15.245 |
Kurkölnisches Sauerland | 55 | 5.687 | 1.635 |
Oberes Sauerland | 12 | 3.751 | 544 |
Hochstift | 7 | 887 | 391 |
Soest-Sauerland | 4 | 1.245 | 92 |
Bergisches Land | 3 | 221 | 67 |
Rhein-Sieg-Erft | 1 | 95 | 21 |
Ruhrgebiet | 1 | 150 | 16 |
Summe | 260 | 43.063 | 18.011 |
Ansprechpersonen
Aufgaben des Teams Gemeinschaftswaldgesetz
Neben der allgemeinen Beratung der Waldbesitzenden zum Gesetz über den Gemeinschaftswald im Land Nordrhein-Westfalen sowie den sich daraus ergebenden Fragestellungen berät das Team Gemeinschaftswaldgesetz die Waldbesitzenden unter anderem auch in allgemeinen rechtlichen Angelegenheiten, zu Anpassungen der Satzungen und der Lagerbuchführung oder der Umsetzung der jährlichen Waldgenossenschafts-versammlungen. Ein Schwerpunkt bildet auch die Beratung und Durchführung von Zusammenlegungs- und Neubildungsverfahren von Waldgenossenschaften nach dem Gemeinschaftswaldgesetz. Auch Fortbildung und Beratung der Mitarbeitenden von Wald und Holz NRW gehört zu den Aufgaben des Teams Gemeinschaftswald.
Für alle Fragen und Anliegen im Zusammenhang mit Gemeinschaftswald, ob Zusammenlegung, Neugründung oder Abläufe im Rahmen etablierter Waldgenossenschaften nach dem Gemeinschaftswaldgesetz NRW steht Ihnen neben den regional zuständigen Mitarbeitenden der Forstämter das Team Gemeinschaftswald im Fachbereich III von Wald und Holz NRW jederzeit zu Verfügung!
Amtshandlungen nach Gemeinschaftswaldgesetz im Detail
Sie erreichen das Team Gemeinschaftswaldgesetz jederzeit über gwg@wald-und-holz.nrw.de.
Ansprechpersonen
Potentielle Handlungsfelder bei der Gründung von „Bürgerwaldgenossenschaften“ entsprechend des „Zukunftsvertrages NRW“
Aufgrund sich massiv ändernder Rahmenbedingungen für den Wald, sowohl hinsichtlich seiner gesamtgesellschaftlichen Bedeutung für die Daseinsvorsorge (Ökosystemleistungen) als auch im Hinblick auf die Waldbesitzenden (Generationenwechsel, Ortsferne, Entfremdung vom Eigentum, Herausforderung durch Großkalamität), kommt dem Angebot zusätzlicher Eigentums- und Bewirtschaftungsmodelle eine wachsende Bedeutung zu. Die gemeinschaftliche Bewirtschaftung rückt zunehmend in den Mittelpunkt. Das Gemeinschaftswaldgesetz NRW bekommt, ausgehend von den zugrundeliegenden historischen Waldnutzungsformen, eine aktuelle Bedeutung. Auch das zunehmende Interesse der Bevölkerung am „Ökosystem Wald“ sowie der vielfachen Forderung an einer Mitbestimmung bei der (Nicht-)Bewirtschaftung von Waldflächen macht es erforderlich entsprechende Modelle anzubieten. Einen ersten Aufschlag hierzu lieferte das Waldklimafondsprojekt „GemWaBewirt“ (2014-2017), welches erste Modelle skizzierte.
Gestützt durch die Forderungen aus dem „Zukunftsvertrag NRW“ stellt sich Wald und Holz NRW diesen Herausforderungen, erarbeitet dementsprechend Konzepte und begleitet mit Rat und Unterstützung deren Umsetzung.
Wortlaut Koalitionsvertrag (Zeilen 1398-1400):
Um die Bewirtschaftung bzw. Reaktivierung von Waldflächen zu ermöglichen, unterstützen wir Bürgerwaldgenossenschaften. Der Landesbetrieb Wald und Holz soll hierbei beraten und Gründungen unterstützen.
Unser Verständnis:
(finanzielle) Beteiligung der (nichtwaldbesitzenden) Bürger/innen NRWs an waldbesitzenden Genossenschaften mit dem Ziel einer Mitwirkung/Mitsprache zur Erreichung eines breit aufgestellten Konsenses bei der Bewirtschaftung der Waldflächen
Unser Auftrag aus dem Koalitionsvertrag:
- Identifikation und Entwicklung von (Bürger-)Waldgenossenschaftsmodellen
- Kommunikation und Beratung zu den Modellen
- Unterstützung von Gründungsprozessen
Potentielle Aufgaben für Wald und Holz NRW:
- Identifikation von Suchräumen,
- u.a. Integration isolierter Staatswaldparzellen als Initial von Bürgerwaldgenossenschaft/en denkbar
- Beratung in- und extern; Stärkung der Identifikation von Bürgern mit der Region
- Öffentlichkeitsarbeit und Schulungen
- Ausübung hoheitlicher Aufsicht
- z.B. im Rahmen Gründungsprozedere, Satzungs- und Grundstücksangelegenheiten
- ! abhängig von der Rechtsform gibt es „Mitbewerber“ (z.B. Prüfverbände)
Kontakt
Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung:
gwg@wald-und-holz.nrw.de
Weitere Informationen:
Downloads für die Vorstandsarbeit im Gemeinschaftswald
1. Muster Wirtschaftsplan Waldgenossenschaft
2. Muster Antrag Neugründung
3. Muster Lagerbuch
4. Muster Leistungsbeschreibung Waldbewertung
5. Muster-Satzung Waldgenossenschaft
6. Muster Einladung Genossenschaftsversammlung
7. Muster Vollmacht Stimmrecht
8. Muster Erklärung Zustimmung Neugründung
Formular zur Datenabfrage
"Mitteilung über die Vorstandszusammensetzung"
Publikationen
Leitfaden "Waldgenossenschaften"
Flyer „Bürgerwaldgenossenschaften“
Flyer "Gemeinschaftswald in NRW"
"Der Gemeinschaftswald in Nordrhein-Westfalen" Heft 20, Schriftenreihe der Landesforstverwaltung (Auszug)
"Bilder aus dem Hauberg - Naturschutz außerhalb von Schutzgebieten" Heft 1, Schriftenreihe der Landesforstverwaltung, 4. Auflage
Gegenüberstellung Genossenschaften und Bürgerwaldgenossenschaften