Gemeinschaftswald in NRW
Was ist Gemeinschaftswald?
Gemeinschaftswald in Nordrhein-Westfalen ist überwiegend Waldbesitz altrechtlicher Gemeinschaften, deren Rechtsverhältnisse seit 1975 einheitlich durch das sogenannte Gemeinschaftswaldgesetz NRW geregelt sind. Die Waldgemeinschaften werden seitdem als Waldgenossenschaften bezeichnet.
Gemeinschaftswald im Sinne dieses Gesetzes definiertsich zum einen durch seine besondere eigentumsrechtliche Form, nach der das Eigentum an Grundstücken und Waldbeständen den Anteilberechtigten gemeinschaftlich zusteht. Zum anderen wird er durch den Geltungsbereich des Gesetzes (§ 1) auf diejenigen gemeinschaftlichen Waldungen beschränkt, die vor 1975 unter die dort genannten fünf Vorgängergesetze fallen.
Waldgenossenschaften sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Dennoch ist der Gemeinschaftswald dem sogennaten Privatwald zuzurechnen. Innerhalb des Privatwaldes, der als Waldbesitz in NRW mit ca. 64% der Waldfläche dominierend ist, ist der Gemeinschaftswald mit einer Flächengröße von ca. 42.000 ha vertreten, dies entspricht einem Gesamtanteil von ca. 4,5 % der Gesamtwaldfläche Nordrhein-Westfalens.
Historischer Hintergrund
Die geschichtlichen Grundlagen des Gemeinschaftswaldes in NRW sind nicht einheitlich sondern basieren auf unterschiedlichen Entwicklungen. Einerseits sind die nutzungstechnischen Voraussetzungen der gemeinsamen Haubergsbewirtschaftung mit der sich daraus im Siegerland entwickelten Gesetzgebung ein Schwerpunkt, zum anderen basieren viele gemeinschaftliche Waldbesitzformen auf dem preußischen Gesetz über gemeinschaftliche Holzungen von 1881.
Drohende Waldbesitzaufteilungen mit folgendem Kleinstwaldbesitz haben unter hessischer Hoheit zu den Olper Jahnschaften geführt, in Wittgenstein wurden die positiven Erfahrungen der Siegerländer Haubergswirtschaft als Grundlage für eine gesetzliche Regelung zur Bewirtschaftung gemeinschaftlichen Eigentums herangezogen.
Diese aufgeführten gemeinschaftlichen Waldbesitzformen (sowie einige weitere gemeinschaftliche Eigentümer) wurden mit dem Gesetz über den Gemeinschaftswald im Land Nordrhein-Westfalen – Gemeinschaftswaldgesetz – vom 8.4.1975 (GWG) zusammengefasst und der Bewirtschaftung der gemeinschaftlichen Flächen einheitliche Regelungen vorgegeben.
Bekanntmachungen
Weitere Informationen
Detaillierte Informationen über den Gemeinschaftswald in NRW finden Sie in Heft Nr. 20 der Schriftenreihe der Landesforstverwaltung "Der Gemeinschaftswald in Nordrhein-Westfalen", das Sie kostenpflichtig über unser Online-Bestellsystem erwerben können.
Durch die Möglichkeiten des Gemeinschaftswaldgesetzes mit Zusammenlegungen, Auflösungen und Neugründungen von Waldgenossenschaften ist die Anzahl der vorhandenen Waldgenossenschaften ständigen Änderungen unterworfen.
Regionalforstamt | Anzahl | Anteilseigner | Waldfläche (ha) | größte WG (ha) | kleinste WG (ha) |
---|---|---|---|---|---|
Siegen- Wittgenstein | 183 | 15.007 | 30.208 | 860,0 | 0,3 |
Kurkölnisches Sauerland | 50 | 1.516 | 5.592 | 466,8 | 2,9 |
Oberes Sauerland | 13 | 549 | 3.647 | 601,0 | 70 |
Hochstift | 9 | 370 | 820 | 255,9 | 15 |
Soest- Sauerland | 4 | 92 | 1.180 | 583,9 | 107,0 |
Bergisches Land | 3 | 72 | 200 | 80,6 | 49,0 |
Rhein-Sieg-Erft | 1 | 22 | 95 | 95 | 95 |
Ruhrgebiet | 1 | 16 | 150 | 150 | 150 |
Gesamt | 264 | 17.644 | 41.892 | 860,0 | 0,3 |
Weitere Informationen
Detaillierte Informationen über den Gemeinschaftswald in NRW finden Sie in Heft Nr. 20 der Schriftenreihe der Landesforstverwaltung "Der Gemeinschaftswald in Nordrhein-Westfalen", das Sie kostenpflichtig über unser Online-Bestellsystem erwerben können.
Aufgaben der Schwerpunktaufgabe
Neben der Beratung der Waldbesitzenden zum Gesetz über den Gemeinschaftswald im Land Nordrhein-Westfalen – Gemeinschaftswaldgesetz – vom 8.4.1975 (GWG) sowie den sich daraus ergebenden Umsetzungen mit den einzelnen Satzungen, Lagerbüchern u. ä. berät die Schwerpunktaufgabe Gemeinschaftswaldgesetz die Waldbesitzenden auch in allgemeinen rechtlichen Angelegenheiten insbesondere zur Umsetzung der jährlichen Waldgenossenschaftsversammlungen u. ä. Auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Wald und Holz werden zu diesen Fragen fortgebildet.
Ein Schwerpunkt bildet auch die Beratung und Durchführung von Zusammenlegungs- und Neubildungsverfahren von Waldgenossenschaften nach dem GWG.
Aufgaben per Gesetz
§ GWG | Inhalt | Zukünftig verantwortlich |
---|---|---|
4/3 | Lagerbuch: Genehmigung | SA:GWG <sup>2</sup> |
8/1 | Genehmigung zur Veräußerung von Grundstücken | SA:GWG |
10/4 | Satzungen und Änderungen: Genehmigung | SA:GWG |
10/5 | Nach Zeitablauf Erlass der Satzung | SA:GWG |
13/4 | Einberufung einer WG1-Versam- mlung aus wichtigem Grund | RFA<sup>3</sup> unter Beteiligung SA:GWG |
18/1 | Auflösung von WG´en feststellen, Feststellungs-bescheid veröffentlichen | SA:GWG |
18/2 | Auflösung in besonderen Fällen auf Antrag, Auflösungsbescheid erlassen, Zeitpunkt bestimmen | SA:GWG |
19 | Aufsichtsbehörden | WuH<sup>4</sup> durch SA:GWG und MKULNV<sup>5</sup> |
22/1 | Bewirtschaftung nach Betriebs-gutachten genehmigen, Entbindung von der Bewirtschaftungspflicht nach Betriebsgutachten | SA:GWG |
22/3 | Genehmigung Betriebsplan/ -gutachten | RFA |
23/1 | Wirtschaftsplan Vorlage, Genehmigung bei Übernutzung | RFA |
25/1 S.1 | Forstfachliche Betreuung durch untere Forstbehörde | RFA |
25/1 S.2 | Eigenbeförsterung Zustimmung | SA:GWG |
26 | Antrag zur Zusammenlegung von WG´en | RFA |
29 | Zusammenlegung, schriftliche Zustimmung | SA:GWG |
30 | Zusammenlegung, Beteiligung Regionalkommission | RFA |
37 | Aufbewahrung von Unterlagen | RFA |
38/1 | Einladung erste Versammlung | RFA unter Beteiligung SA:GWG |
38/2 | Leitung erste Versammlung bis zur Wahl des Vorsitzenden | SA:GWG |
39/2 | Antrag zur Neubildung; Einleitung Verfahren: Aufstellung Satzungs-entwurf, vorläufiges Lagerbuch, Gründungsversammlung | RFA unter Beteiligung SA:GWG |
39/3 | Genehmigung Satzung; Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt; Rückgabe Satzung mit Genehmigungsvermerk | SA:GWG |
40/1 | Einladung Gründungsversammlung mit Erstellung Satzungsentwurf, vorläufiges Lagerbuch | RFA unter Beteiligung SA:GWG |
40/3 | Abgabe schriftlicher Erklärungen | SA:GWG |
40/6 | Versammlungsleitung bis zur Wahl des Vorsitzenden | RFA unter Beteiligung SA:GWG |
40/8 | Erstellung Niederschrift; Unterschrift zur Niederschrift | SA:GWG |
41 | Vorlage der Satzung zur Genehmigung | SA:GWG |
42/3 | Ersuchen des Grundbuchamtes zur Anlage der Anteilgrundbücher | SA:GWG |
42/4 | Ersuchen des Grundbuchamtes zur Anlage der Anteilgrundbücher auf der Grundlage des bisherigen Lagerbuches | SA:GWG |
Legende
1 Waldgenossenschaft
2 Schwerpunktaufgabe Gemeinschaftswaldgesetz
3 Regionalforstamt
4 Wald und Holz NRW
5 Ministerium für Klima, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen
"Der Gemeinschaftswald in Nordrhein-Westfalen"
Heft 20, Schriftenreihe der Landesforstverwaltung
"Grundlegende Ausführung der Haubergwirtschaft"
Heft 20, Schriftenreihe der Landesforstverwaltung
"Mitteilung über die Vorstandszusammensetzung" (handschriftlich auszufüllen)
"Mitteilung über die Vorstandszusammensetzung (interaktives Dokument)"
Weitere Informationen
Detaillierte Informationen über den Gemeinschaftswald in NRW finden Sie in Heft Nr. 20 der Schriftenreihe der Landesforstverwaltung "Der Gemeinschaftswald in Nordrhein-Westfalen", das Sie kostenpflichtig über unser Online-Bestellsystem erwerben können.