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Förderung für
den Waldbesitz

Verbissgutachten

Ein übermäßiger Verbiss junger Bäume durch das wiederkäuende Schalenwild kann die Verjüngung der Wälder gefährden.

Zur Wahrung der berechtigten Ansprüche der Forstwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden hat der Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen in regelmäßigem Turnus von drei bis fünf Jahren ein Gutachten zum Einfluss des Schalenwildes auf die Verjüngung der Wälder (Verbissgutachten) zu erstellen (§22 Abs. 5 LJG).

Mit dem Verbissgutachten wird festgestellt, ob und inwieweit das waldbauliche Ziel die Schaffung und der Erhalt artenreicher, sich natürlich verjüngender Wälder durch den Einfluss des Schalenwildes gefährdet ist. Zudem findet es gemäß §22 Abs. 4 LJG und Runderlass „HeGe“ bei der Aufstellung von Abschussplänen Berücksichtigung. Es enthält in Abhängigkeit zur ermittelten Gefährdungseinstufung Handlungsempfehlungen für die Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer. Das Ziel dabei, ein ausgeglichenes Wald-Wild-Verhältnis herzustellen.

Der Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen führt diese hoheitliche Aufgabe für alle Waldbesitzarten auf Jagdbezirksebene aus. Die Vorgaben hierfür regelt der Erlass „Erstellung von Verbissgutachten“.

Für die Aufnahme, Auswertung und Erstellung der Gutachten sind alle Forstbetriebsbezirke mit mobilen, GPS-gestützten Outdoor-Computern (Toughpads) ausgestattet, über die alle Daten und Karten, die vor Ort benötigt werden, abgerufen werden können. Hiermit werden die Daten erfasst und nach Abschluss der Aufnahme mit der zentralen Datenbank von Wald und Holz NRW gesichert. Dies gewährt ein hohes Maß an Datensicherheit.

Aufgenommen werden unter anderem nachfolgende Daten:

  • Allgemeine Angaben zum Jagdbezirk (Geometrie und Sachdaten)
  • Revierverhältnisse (Flächen- und Baumartenverteilung, Kurzdarstellung der wesentlichen, bestandesbezogenen waldbaulichen Betriebsziele)
  • Jagdliche Verhältnisse
  • Schäden an Kulturen und Baumbestand (frischer Winterverbiss – Leittriebsverbiss)

Aus den Erkenntnissen von Aufnahmen innerhalb der Weisergatter und Vollschutzflächen (Wuchshüllen/Wildzaun), den Aufnahmeergebnissen der Schälschadensinventur und der Verbissinventur, sowie sonstiger Schadensereignisse (z.B. Sommerverbiss, Fege- und Schlagschäden), wird durch das Regionalforstamt eine gutachterliche Einschätzung abgegeben. Dabei wird prognostiziert, wie sich die auf allen verbiss- und schälgefährdeten Flächen (nicht nur auf den Erhebungsflächen) des Jagdbezirks vorhandenen Baumarten, ohne Schutzmaßnahmen und unter gleichbleibender Einwirkung des Wildes, entwickeln werden.

Daraus wird ein Gefährdungsgrad für die Entwicklung der Baumarten und des waldbaulichen Betriebszieles abgeleitet (nicht gefährdet, gefährdet oder erheblich gefährdet). Die entscheidende zusammenfassende Beurteilung der Gefährdung des waldbaulichen Betriebszieles bildet die Kernaussage des Verbissgutachtens.

Das Gutachten liefert neben statistischen Ergebnissen eine kartografische Darstellung der Verhältnisse (Ampelkarte).

Die Einzelergebnisse eines Jagdbezirkes werden dabei stets vertraulich behandelt und ausschließlich der Jagdgenossenschaft beziehungsweise den Eigenjagdbesitzenden, den zuständigen Forstbetriebsbeamtinnen und Forstbetriebsbeamten sowie der Unteren Jagdbehörden übergeben. Grundsätzlich sollten die Verbissgutachten den Jagdgenossinnen und Jagdgenossen bekannt gegeben werden.

Erläuterungen

Weisergatter:

Auch Kontrollzaun, ist eine wilddicht umzäunte Fläche die durch den Vergleich mit dem nicht gezäunten Bereich außerhalb eine Beurteilung des Einfluss des Wildes auf die Naturverjüngung des Waldes erlaubt. Sie sind in der Regel etwa 6×6 bis 15×15 Meter groß.

Wildzaun

Auch Wildschutzzaun genannt, besteht aus verknoteten Drähten mit rechteckigen Maschen, die von oben nach unten immer enger werden. Eingesetzt wird der Zaun zum Schutz vor Wildverbiss im Wald

Weiterführende Links

Landesjagdgesetz NRW 

Runderlass „HeGe"

Runderlass „Erstellung von Verbissgutachten"

NRWeb TV Auftritt 

Nachhaltigkeitsbericht 2019/2020 

Verbissmonitoring 

Einfluss Schalenwild 

Schonzeitverkürzung

 

 Begriffsdefinition „Waldbauliches Betriebsziele"

Die Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer legen in Abwägung von gesetzlichen Rahmenbedingungen und eigenen (wirtschaftlichen) Interessen ihr waldbauliches Betriebsziel fest. Dieses wird bestimmt durch die Hauptbaumarten und die Mischbaumarten, die notwendig sind um dieses Ziel zu erreichen. Soweit vorhanden, können waldbauliche Betriebsziele aus dem Erläuterungsbericht der Forsteinrichtung entnommen werden.

Gefährdungsgrad der Baumarten nach Verbissprozenten

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