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Förderung für
den Waldbesitz

Verbrennen von Schlagabraum

Wald und Holz NRW genehmigt im Einzelfall auf Antrag

Das Verbrennen von Schlagabraum im Wald ist nur mit Genehmigung der Forstbehörde zulässig. Der Antrag ist vor der Durchführung der Schlagabraumverbrennung zu stellen und die Entscheidung ist abzuwarten. Anträge auf die Erteilung einer Genehmigung nehmen die zuständigen Forstämter entgegen.

Wald und Holz NRW ist als zuständige Forstbehörde für die Zulassung von Ausnahmen zur Beseitigung von Abfällen außerhalb von zugelassenen Anlagen im Fall der Verbrennung von Schlagabraum im Wald zuständig (§ 28 Abs. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) i. V. m. Nr. 30.1.2 der Anlage zur Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) und gemäß § 52 LFoG i. V. m. §§ 12, 14 OBG NRW).

Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn dadurch das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und insbesondere der Grundsätze zur gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung kann das Verbrennen von Schlagabraum nach pflichtgemäßen Ermessen nur in Ausnahmen zugelassen werden, wenn es z. B. aus Forstschutzgründen notwendig und eine stoffliche/energetische Verwertung nicht möglich ist.

Festgesetzte Nebenbestimmungen müssen eingehalten werden, die Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Luftverunreinigungen, insbesondere durch Rauchentwicklung, ebenso das unkontrollierte Ausbreiten des Feuers verhindern.

Das Antragsformular finden Sie hier: Formular

 

Erlass von Allgemeinverfügungen

Unter bestimmten Voraussetzungen kann Wald und Holz NRW für Nordrhein-Westfalen eine sogenannte Allgemeinverfügung für einen befristeten Zeitraum erlassen. Dies ist z. B. außerhalb der Waldbrandsaison von Anfang November bis Ende Februar denkbar.

Das Verbrennen von Fichten-Schlagabraum im Wald ist in dem Fall ohne ausdrückliche Genehmigung zulässig. Allerdings ist das Verbrennen mindestens zwei Tage vorher dem zuständigen Forstamt von Wald und Holz NRW, dem zuständigen Ordnungsamt der betroffenen Gemeinde und der Leitstelle des zuständigen Kreises beziehungsweise der zuständigen Stadt zu melden.

Allgemeinverfügungen werden im Internet unter folgender Adresse veröffentlicht:
https://www.wald-und-holz.nrw.de/wald-in-nrw/allgemeinverfuegungen


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