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Förderung für
den Waldbesitz

Importe von Forstpflanzen und deren Produkte, inkl. Holz in die EU

und in die Bundesrepublik Deutschland

Die Rechtsgrundlagen sind die VO 2016/2031 und KontrollVO 2017/625 incl. dem umfangreichen Anhang, das Pflanzenschutzgesetz und das Pflanzengesundheitsgesetz.
Alle Dokumente finden Sie auf dieser Seite zum Download. - Stand: 10.02.2022

Hinweis: für Verpackungsholz im Gebrauch gelten andere Regeln.

1. Holzimportbestimmungen

Um eine für Sie maßgeschneiderte Zusammenstellung der gesetzlichen Regelungen zur Einfuhr von Forstpflanzen und deren Produkte, inkl. Holz in Form von Rundholz, Schnittholz bis hin zu Hackschnitzel in die "Europäische Union" und in die Bundesrepublik Deutschland erstellen zu können, können Sie das nachfolgende Formular "Importanfrage" ausfüllen und per Mailanhang an die dort genannte Mailadresse senden - die Antwort erhalten Sie innerhalb weniger Tage.

Formular Importanfrage

In vielen Fällen müssen Sie sich als Importeur registrieren lassen.
Den Registrierungsantrag finden Sie unter Dokumente zum Download. Im nächsten Schritt findet vor Ort eine Einweisung mit folgender Einweisungsdokumentation statt. 
Registrierte Firmen werden dann im dreijährigen Rhythmus geprüft - hier die Checkliste  dazu.

Regelungen seit dem 14.12.2019
Mit Inkrafttreten der EU-Pflanzengesundheitsverordnung  2016/2031" über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen sowie der "Kontrollverordnung 2017/625" über amtliche Kontrollen zur Gewährleistung der Anwendung der Vorschriften u.a. zur Pflanzengesundheit, bestehen seit dem 14.12.2019 nicht nur, für jeden gültige pflanzengesundheitliche Regelungen, sondern auch zusätzliche Notwendigkeiten, die sich auf Meldepflichten und Registrierungen von Importfirmen beziehen.

In diesem Zusammenhang wurde auch am 14.12.2019 das bisherige Anmeldeportal "PGZ-online.de" für die Anmeldung von Importbeschauen deaktiviert und durch das Internetportal TRACES ersetzt (siehe Nr. 4 auf dieser Seite). 

Risikowarenliste vorübergehend ausgesetzt
Nach wie vor ist seit dem 14. Dezember 2019 die bisherige Riskowarenliste für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse wegen der Umstellung auf das neue Internetportal und zu deren Überarbeitungen ausgesetzt worden.

Die bereits überarbeitete Risikowarenliste für Verpackungsholz finden Sie hier:

Grundsätzlich kann jeder Import, wie bisher auch, im Rahmen der hoheitlichen Tätigkeit einer Beschau unterzogen werden.

 

2. Zusätzliche Bestimmungen für den Asiatischen Laubholzbockkäfer

Für den sehr gefährlichen Asiatischen Laubholzbockkäfer (Anoplophora glabripennis) hat die EU Mitte 2015 besondere Regelungen für spezifizierte Pflanzen- und Holzimporte beschlossen. Nachfolgend die
Übersicht für ALB-spezifizierte Pflanzen- und Holzimporte

und den Durchführungsbeschluss DFB 2015/893/EU zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung des ALB.

3. Import von Rot- und Weißeichenrundholz

Der Import von Rot- und Weißeichenrundholz in Rinde aus den USA ist wegen der Gefahr der Einschleppung des Verursachers der Eichenwelke (Pilz: Ceratocystis fagacearum (Bretz) Hunt) zur Zeit nicht möglich. 

Jedoch besteht die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung, gemäß Verordnung (EU) 2023/1312, zur Einfuhr von Eichenrundholz i.R. zur Furnierherstellung.
Zur Antragstellung dieser Ausnahmegenehmigung nutzen Sie bitte das o.a. Formular "Importanfrage".

4. Beantragung einer Importbeschau und Gebühren

NEU: 2-Faktor Authentifizierung in TRACES NT
Ab sofort ist eine 2-Faktor Authentifizierung erforderlich, um TRACES NT weiterhin nutzen zu können. Bitte richten Sie diese zusätzliche Sicherheitskomponente daher baldmöglichst in Ihrem EU-Login-Profil ein.
Die Anleitung finden Sie hier

Eine "pflanzengesundheitliche Importkontrolle" können Sie über das EU-Portal "TRACES" beantragen. Die Handhabung von "TRACES" können Sie in einer Info nachlesen, welche in der rechten Spalte zum Download bereitsteht. Weiterführende Informationen finden Sie unter diesem Link

Alle Gebühren finden Sie unter "Rechtsgrundlagen und Gebührentarife"

5. CITES - Abkommen und Holzbestimmung

Tropenholz und Washingtoner Artenschutzabkommen - CITES = Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora - 

Ziel dieser Bestimmung ist der Schutz bestimmter frei lebender Tiere und Pflanzen vor übermäßiger Ausbeutung durch den internationalen Handel. Die zuständigen Behörden für die Kontrolle der Einfuhren sind die Zolldienststellen. Hier finden Sie weitere allgemeine und holzspezifische Informationen und ein Stelle, welche Ihnen bei der Holzbestimmung weiterhelfen kann.

 

6. Besondere Ausnahmeregelungen bei Holzimporten

Ausnahmen für die Einfuhr bestimmter Warenarten und Holzimporten finden Sie hier.


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