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Förderung für
den Waldbesitz

Förderung

Der Bund, das Land NRW und die EU fördern allerlei waldbauliche und ökologisch wertvolle Forstprojekte und holzwirtschaftliche Vorhaben mit öffentlichen Mitteln.

Nach § 10 Abs. 3 Landesforstgesetz soll die Forstwirtschaft « im Hinblick auf die Bedeutung des Waldes für die Umwelt, insbesondere für das Klima, die Reinhaltung der Luft, den Wasserhaushalt, die Bodenfruchtbarkeit, das Landschaftsbild und die Erholung der Bevölkerung sowie seines volkswirtschaftlichen Nutzens sachkundig betreut, nachhaltig gefördert und durch Maßnahmen der Strukturverbesserung gestärkt werden.

 

Neuerung vom 11.07.2023

Das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat mich ermächtigt die Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung forstlicher Maßnahmen im Privatwald und Körperschaftswald bereits vor ihrer Veröffentlichung im Ministerialblatt bekannt zu geben. Diese Richtlinie ersetzt die bisherigen beiden Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung forstlicher Maßnahmen im Privatwald und für den Körperschaftswald. Eine wesentliche Änderung besteht darin, dass die Förderangebote für den Privat- und Körperschaftswald nun wieder in einer Richtlinie zusammengefasst wurden. Daneben entfallen die Prosperitätsgrenze und die Beschränkungen einer Förderung der Naturnahen Waldbewirtschaftung außerhalb von Schutzgebieten für Kommunen. Die zeitlichen Befristungen der Erlasse vom 12.09.2022 für den Wegebau werden in Kürze über den 30.06.2023 hinaus verlängert.

Neuerung vom 23.03.2023: 

Mit Änderung der Privatwald-Richtlinie und Extremwetter-Richtlinie zum 23.03.2023 wurden die förderrelevanten Punkte aus dem 5-Punkte-Sofortprogramm zum Wiederaufbau unserer Wälder umgesetzt. Ergänzend zu den bestehenden Förderprogrammen wurden zwei neue Fördertatbestände und die Erhöhung der Förderung für die Weginstandsetzung auf Schadensflächen im Privatwald in die Richtlinien aufgenommen. Eine Antragstellung ist ab sofort möglich.

1. Unterstützung von Forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen (Privatwald-Richtlinie)

Die Forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse sind das Rückgrat des Kleinprivatwaldes in Nordrhein-Westfalen und müssen zur Krisenbewältigung besonders unterstützt werden.

Nach der neuen Fördermaßnahme der Nr. 6.1.3 der Richtlinien wird eine Pauschale von 2,50 Euro pro Hektar Mitgliedsfläche pro Jahr für die Geschäftsführungsausgaben von Forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen zur Abfederung der Mehraufwendungen im Zusammenhang mit der Einführung der Direkten Förderung gewährt. Für Zusammenschlüsse, die in der Geschäftsführung miteinander kooperieren, d.h. die Geschäftsführung mehrerer Zusammenschlüsse gemeinsam durch eine Hand wahrgenommen wird, wird ein Aufschlag von 1,00 Euro pro Hektar Mitgliedsfläche pro Jahr gewährt werden. Für Waldgenossenschaften wird diese Beträge um weitere 0,50 Euro pro Hektar Mitgliedsfläche pro Jahr erhöht sein.

2. Erhöhung der Wegebauförderung von 70% auf 90% (Privatwald-Richtlinie)

Ein gut ausgebautes Wegenetz dient nicht nur der Waldbewirtschaftung, sondern wird auch von der erholungssuchenden Bevölkerung genutzt. Daneben ist es notwendig für Feuerwehr und Rettungskräfte, um Waldbrände zu bekämpfen und Verletzte zu bergen. Die Kosten für die erforderlichen Grundinstandsetzungen überfordern viele Forstbetriebe in den durch die Waldschäden besonders betroffenen Gebieten. Der Fördersatz wurde deshalb in Gebieten, deren Ertragssituation sich durch die Waldschäden langfristig deutlich verschlechtert hat, von 70 Prozent auf 90 Prozent angehoben. In Betrieben mit mehr als 1.000 Hektar beträgt der Fördersatz jetzt 54 statt wie bisher 42 Prozent.

3. Pauschale für Vorbereitung, Leitung und Koordinierung von geförderten Wiederbewaldungsmaßnahmen (Extremwetterfolgenrichtlinie)

Der Umbau der Wälder ist eine Zukunftsaufgabe und erfordert im Vergleich zur Vergangenheit eine besonders aufwendige und forstfachlich fundierte Vorbereitung, Leitung und Koordinierung der nach den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Bewältigung der Folgen extremer Wetterereignisse im Privat- und Körperschaftswald in Nordrhein-Westfalen (FöRl Extremwetterfolgen) geförderten Wiederbewaldungsmaßnahmen.

Diese besonderen Mehraufwendungen werden mit einer einmaligen Aufwandspauschale von 400 Euro pro Hektar bezuschusst Um eine Doppelförderung auszuschließen, wird der Zuschuss bei Antragstellenden deren Zusammenschluss an der Direkten Förderung teilnimmt pauschal um 50 Prozent gekürzt.

Dem Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen (als Teil der Landesforstverwaltung) obliegt es, die Fördermöglichkeiten für den Waldbesitz zu verwalten, zu genehmigen und zu überwachen.

   

Alles, was Sie zum Antragsverfahren wissen müssen, erfahren Sie aus diesem
Merkblatt von Wald und Holz NRW.

 

Informationsplattform für Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse

Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen hat die Firma UNIQUE forestry and land use GmbH mit der Kommunikation und Begleitung im aktuellen forstlichen Veränderungsprozess beauftragt.

In diesem Rahmen wurde im Internet die Informationsplattform Waldbauernlotse für die Einführung der direkten Förderung Forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse eingerichtet.

Grundlagen für konkrete Bewilligungen

In Anlehnung an den GAK-Rahmenplan hat das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz (MLV) die einzelnen Förderbausteine in Förderrichtlinien zusammengestellt.

Näheres finden Sie in der rechten Säule.

Zu « De minimis » -Fragen finden Sie mehr unter  https://www.wald-und-holz.nrw.de/forstwirtschaft/foerderung/de-minimis-beihilfen !

Zur Beratung und Antragstellung wenden Sie sich bitte an Ihren Revierförster bzw. an Ihr örtlich zuständiges Regionalforstamt.

 

(Stand der Seite: 02.08.2023)

Direkte Förderung

Direkte Förderung in FWZ (Förderung der nachhaltigen Waldbewirtschaftung in forstwirtschaftl. Zusammenschlüssen)

Direkte Förderung in WG (Förderung der nachhaltigen Waldbewirtschaftung in Waldgenossenschaften)

Waldbauernlotse (Informationsplattform für forstwirtschaftl. Zusammenschlüsse)

Holzwirtschaftliche Fördermaßnahmen

Holzvermarktung – «HOMA» (Förderung von Holzvermarktungs- organisationen)

«Holz Wissen» (Förderung des Wissenstransfers an den Hochschulen und Fachhochschulen)

Wiederaufbau-Richtlinie

Weitere Unterlagen

Rechtsgrundlagen 
(Erlasse)

Zusätzlich begründen Sie im Antrag auf Gestattung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns (VZM) die Dringlichkeit und geben weitere Erklärungen ab: 

Antrag auf Gestattung des VZM

Anlage zur Beschreibung der Maßnahme

Zum Herunterladen

Erklärung zur Änderung der Bankverbindung

Merkblatt zur Verifizierung der Bankdaten

(ggf. mit Kopie des Personalausweises und Kopie eines Kontoauszugs bei der zuständigen Kreisstelle der Landwirtschaftskammer NRW einzureichen)


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