Förderung
Der Bund, das Land NRW und die EU fördern allerlei waldbauliche und ökologisch wertvolle Forstprojekte und holzwirtschaftliche Vorhaben mit öffentlichen Mitteln.
Nach § 10 Abs. 3 Landesforstgesetz soll die Forstwirtschaft « im Hinblick auf die Bedeutung des Waldes für die Umwelt, insbesondere für das Klima, die Reinhaltung der Luft, den Wasserhaushalt, die Bodenfruchtbarkeit, das Landschaftsbild und die Erholung der Bevölkerung sowie seines volkswirtschaftlichen Nutzens sachkundig betreut, nachhaltig gefördert und durch Maßnahmen der Strukturverbesserung gestärkt werden ».
04.11.2022: Das Bundesfinanzministerium stimmt der Förderrichtlinie Ökosystemleistungen zu. Dieses Förderprogramm sieht vor, Waldbesitzerinnen und Waldbesitzern eine Zuwendung zu gewähren, wenn sie bei der Bewirtschaftung ihrer Waldflächen bis zu 12 Kriterien eines klimaangepassten Waldmanagements über zehn oder 20 Jahre einhalten. Die Pressemitteilung mit weiteren Informationen erreichen Sie über diesen Link: https://www.bmel.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2022/149-wald-klima-paket.html
Förderanträge können zeitnah – jedoch erst nach Veröffentlichung der Förderrichtlinie im Bundesanzeiger – und ausschließlich online bei der Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe (FNR) über die Seite www.klimaanpassung-wald.de gestellt werden. Im Jahr 2022 gestellte Anträge werden auf « De minimis » -Basis bewilligt (maximal 200.000 Euro Förderung innerhalb von drei Jahren). Für Anträge ab dem Jahr 2023 strebt das BMEL eine beihilferechtliche Freistellung an, damit die « De minimis» -Auflage entfallen kann.
Die Organisation der Antragstellung, die Bewilligung und die Auszahlung liegen in alleiniger Zuständigkeit des Bundes. Dienstleister forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse können die Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer auf Grundlage der öffentlich verfügbaren Informationen beraten und bei Bedarf bei der Antragstellung unterstützen. Hierbei handelt es sich um Dienstleistungen, die im Rahmen der Direkten Förderung gefördert werden können.
Fragen zum Thema richten Sie bitte direkt an die Fachagentur nachwachsende Rohstoffe (= FNR), OT Gülzow, Hofplatz 1, 18276 Gülzow-Prüzen - Tel. 0 3843 6930 - 600 - E-Mail: Förderprogramm Klimaangepasstes Waldmanagement: Kontakt (klimaanpassung-wald.de)
09.01.2023: Am 23.12.2022 hat das Kabinett ein 5-Punkte-Sofortprogramm zum Wiederaufbau unserer Wälder beschlossen. Hierin werden u.a. - ergänzend zu den bestehenden Förderprogrammen - zwei neue Fördertatbestände und die Erhöhung der Förderung für die Weginstandsetzung auf Schadensflächen im Privatwald auf den Weg gebracht. Diese Änderungen sind nun ab dem 23.03.2023 in Privatwald-Richtlinie und Extremwetter-Richtlinie umgesetzt, eine Antragstellung ist ab sofort möglich.
1. Unterstützung von Forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen - (Privatwaldrichtlinie)
Anstelle der gestrichenen Maßnahme 6.1.2 gibt es eine neue Maßnahme 6.1.3. Es gibt Pauschalen je Hektar Mitgliedsfläche, um Mehraufwendungen im Zusammenhang mit der Einführung der Direkten Förderung abzudecken. Ein Aufschlag von 1 EUR/ha Mitgliedsfläche wird die Kooperation von Zusammenschlüssen begünstigt.
2. Erhöhung der Wegebauförderung von 70% auf 90% - (Privatwaldrichtlinie)
In sechs besonders betroffenen und ertragsschwachen Kreisen wird die Grundinstandsetzung (nicht der Neubau) von Wegen mit 90 % statt 70 % gefördert.
3. Pauschale für Vorbereitung, Leitung und Koordinierung von geförderten Wiederbewaldungsmaßnahmen - (Extremwetterrichtlinie)
Die bisherige Maßnahme 2.4.1 wird abgeschafft, dafür die neuen Maßnahmen 2.4.1.1 und 2.4.1.2 eingeführt. Sie sind zusammen mit Maßnahmen nach Nr. 2.4.3 zu beantragen, eine rückwirkende Förderung bereits bewilligter Anträge ist nicht möglich.

Dem Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen (als Teil der Landesforstverwaltung) obliegt es, die Fördermöglichkeiten für den Waldbesitz zu verwalten, zu genehmigen und zu überwachen.
Alles, was Sie zum Antragsverfahren wissen müssen, erfahren Sie aus diesem
Merkblatt von Wald und Holz NRW.
Die Forstfördermaßnahmen selbst werden dargestellt auf den Seiten 48 bis 56 der vom MULNV herausgegebenen Förderbroschüre.
Grundlegend sind der Rahmenplan der „Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) und die Verordnung (EG) Nr. 1305 / 2013 vom 17. Dezember 2013.
Grundlagen für konkrete Bewilligungen
In Anlehnung an die EU-Verordnungen und den GAK-Rahmenplan hat das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz (MULNV) die einzelnen Förderbausteine in Förderrichtlinien zusammengestellt.
Näheres finden Sie in der rechten Säule.
Zu « De minimis » -Fragen finden Sie mehr unter https://www.wald-und-holz.nrw.de/forstwirtschaft/foerderung/de-minimis-beihilfen !
Zur Beratung und Antragstellung wenden Sie sich bitte an Ihren Revierförster bzw. an Ihr örtlich zuständiges Regionalforstamt.
(Stand der Seite: 09.01.2023)
Forstwirtschaftliche Fördermaßnahmen...
Direkte Förderung
Direkte Förderung in FWZ (Förderung der nachhaltigen Waldbewirtschaftung in forstwirtschaftl. Zusammenschlüssen)
Direkte Förderung in WG (Förderung der nachhaltigen Waldbewirtschaftung in Waldgenossenschaften)
Waldbauernlotse (Informationsplattform für forstwirtschaftl. Zusammenschlüsse)
Holzwirtschaftliche Fördermaßnahmen
Holzvermarktung – «HOMA» (Förderung von Holzvermarktungs- organisationen)
«Holz Wissen» (Förderung des Wissenstransfers an den Hochschulen und Fachhochschulen)
Wiederaufbau-Richtlinie
Weitere Unterlagen
Rechtsgrundlagen
(EU-Verordnungen, Erlasse, Förderbroschüre, EU-Praxisleitfaden)
Besuchen Sie auch die ELER-Internetseite der Europäischen Kommission: Entwicklung des ländlichen Raums 2014-2020

Zusätzlich begründen Sie im Antrag auf Gestattung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns (VZM) die Dringlichkeit und geben weitere Erklärungen ab:
Zum Herunterladen
Erklärung zur Änderung der Bankverbindung
Merkblatt zur Verifizierung der Bankdaten
(ggf. mit Kopie des Personalausweises und Kopie eines Kontoauszugs bei der zuständigen Kreisstelle der Landwirtschaftskammer NRW einzureichen)