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Förderung für
den Waldbesitz

Praxishinweise zur Werbung von Wildlingen

12.09.24Waldblatt

Aufgrund der zahlreichen Kalamitätsflächen und der schwankenden Erträge bei Saatguternten im Zusammenhang mit dem Klimawandel ist die Verfügbarkeit von forstlichem Saat- und Pflanzgut eingeschränkt. Wildlinge stellen hierbei eine geeignete und kostengünstige Alternative dar. Wildlinge sind Jungpflanzen, die aus Naturverjüngung entnommen werden, um an einem anderen Wuchsort neu eingepflanzt zu werden.

Bei der Werbung von Wildlingen müssen jedoch einige fachliche und rechtliche Aspekte berücksichtigt werden:

Inverkehrbringen von Wildlingen unterliegt dem FoVG

Wildlinge dürfen im eigenen Wald entnommen und dort zur Eigenverwendung gepflanzt werden. Außerhalb des eigenen Walds unterliegt das Inverkehrbringen von Wildlingen dem Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG) (dies gilt ebenfalls für die Verbringung von Wildlingen innerhalb einer FBG). Demnach muss das Ausgangsmaterial zugelassen sein (§4 FoVG) und bei der Ernte wird ein Stammzertifikat ausgestellt (§8 FoVG).

Ernteanmeldung beim zuständigen RFA

Außerhalb des eigenen Waldbesitzes ist bei zugelassenen Saatguterntebeständen spätestens sieben Tage vor Erntebeginn eine Anmeldung beim zuständigen Regionalforstamt (RFA) anzuzeigen. Mit der Gewinnung kann begonnen werden, wenn der Saatgutbeauftragte des RFA die Voraussetzungen geprüft hat.

BLE-Ausnahmeerlaubnis 

Ist der Bestand nicht als Saatguterntebestand zugelassen, aber ein Inverkehrbringen von Wildlingen soll trotzdem erfolgen (z. B. wenn die Wildlinge im eigenen Wald ausgebracht, zur Anzucht aber in die Baumschule verbracht werden müssen), kann bei entsprechender Qualität des Ausgangsbestands und der Wildlinge eine BLE-Ausnahmeerlaubnis beantragt werden. Die Beantragung einer BLE- Ausnahmeerlaubnis soll auf besondere Fälle beschränkt bleiben.

Qualitätsmerkmale des Ausgangsbestands

Die Herkunft des Werbungsorts sollte mit der Herkunft des Ausbringungsorts identisch sein. Ist der Bestand als Saatguterntebestand zugelassen, sind bestimmte Qualitätsmerkmale im Vorfeld bereits geprüft worden. Handelt es sich um einen nicht als Saatguterntebestand zugelassenen Bestand, ist dieser auf Vitalität und Qualität zu prüfen und ggf. eine Zulassung zu beantragen. Parameter wie Gradschaftigkeit, Feinästigkeit, Mindestalter und eine möglichst weitläufige Verteilung der Entnahme zur Vermeidung von genetischer Einengung sollten berücksichtigt werden.

Qualitätsmerkmale der Wildlinge 

Die Wildlinge sollten folgende Merkmale aufweisen:

  • unter 50 cm groß
  • geradschaftig
  • ohne Verletzungen
  • nicht verbissen
  • gesunde Wurzeln und ausreichend Feinwurzelanteil besitzen

Die Wildlinge sollten, sofern die Qualität und Vitalität beeinträchtigt ist, nicht gepflanzt werden, um die Folgekosten zu reduzieren.

Voraussetzungen für den Anwuchserfolg

Der Zeitpunkt muss zur Baumart passen: Bei Laubholz ist dieser ab Blattabwurf, bei Nadelholz ab Mitte Oktober.

Luft- und Bodenfeuchte begünstigen die Wildlingswerbung und -pflanzung. Bei der Wildlingsgewinnung sollten die Wurzeln so wenig wie möglich beschädigt werden. Grundsätzlich sollten nur so viele Wildlinge entnommen werden, wie zeitnah gepflanzt werden können. Wildlingen, die im Schatten aufgewachsen sind, sollte angepasste Sonneneinstrahlung im Verschulbeet gewährt werden, um Schattenblätter/-nadeln in Sonnenblätter/-nadeln umzuwandeln (6 bis 8 Wochen), sofern sie auf Freiflächen gepflanzt werden sollen.

Optimale Wurzelentwicklung

Bei der Werbung von kleineren Wildlingen ist die Wahrscheinlichkeit höher, dass die Wurzeln unbeschädigt bleiben. Zur Erhaltung der empfindlichen Feinwurzeln hat sich das Ausheben mit dem Hohlspaten bewährt. Die Wurzeln sollten vollständig und ohne Verkrümmungen im Pflanzloch untergebracht sein.

Ulmennaturverjüngung (Foto: Karin Müller, Wald und Holz NRW)

Mehlbeere (Foto: Chris Kenter, Wald und Holz NRW)

Wildapfel (Foto: Chris Kenter, Wald und Holz NRW)

Autoren: Dr. Marius Zimmermann, Carina Bomers und Martin Lappe, Wald und Holz NRW


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