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Förderung für
den Waldbesitz

Wie verpachtete Jagdbezirke den Waldbau beeinflussen

21.03.24Waldblatt

Ausgestaltung von Jagdpachtverträgen hat Einfluss auf erfolgreichen Waldbau

Wie die Ergebnisse aus den Verbissgutachten im Regionalforstamt Münsterland zeigen, beeinträchtigt ein zu hoher Wildbestand die Bewirtschaftung des Waldes meist erheblich. Dadurch ist das Erreichen der ökonomischen und ökologischen Ziele der Grundeigentümer gefährdet. Technische Schutzmaßnahmen, wie zum Beispiel das großflächige Einzäunen von Flächen, bilden nur auf den ersten Blick eine Alternative. Denn sie sind teuer und aufwändig in der Unterhaltung und entziehen dem Wild Lebensraum. Diese Flächen können nicht mehr als Ruhe-, Rückzugs- und Äsungsbereich genutzt werden. Dadurch ist mit einem erhöhten Verbissdruck auf den nicht eingezäunten Flächen zu rechnen.

Fest steht: Angepasste Wildbestände sind eine grundlegende Voraussetzung, um den Wald an die Auswirkungen des Klimawandels anzupassen. Dabei soll nicht außer Acht gelassen werden, dass die natürlich vorkommenden Wildarten einen festen Bestandteil des Ökosystems und der Lebensgemeinschaft Wald darstellen.

Anders als in nicht verpachteten Eigenjagdbezirken, in denen der Eigentümer das jagdliche Management (und damit auch die Umsetzung waldbaulicher Zielsetzungen) in Eigenregie ausübt, können jagdliche Maßnahmen in verpachteten Jagdbezirken nur im Zusammenspiel von Pächter und Verpächter zielgerichtet gesteuert werden. In diesem Zusammenhang kommt der Ausgestaltung zukünftiger Jagdpachtverträge eine zentrale Bedeutung zu. Denn sie regeln nicht nur die partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen Pächter und Verpächter, sondern legen auch die Grundlage für das jagdliche und waldbauliche Handeln der kommenden Jahre.

Grundsätzlich sollte bei der Ausgestaltung von Jagdpachtverträgen die Vermeidung von Wildschäden und nicht der zu erzielende Pachtpreis im Vordergrund stehen. In Anlehnung an die PEFC-Standards für nachhaltige Waldbewirtschaftung sollten darüber hinaus die nachfolgenden Aspekte berücksichtigt werden:

  • jährliches gemeinsames Begehen des Waldes inklusive Ergebnisprotokoll
  • Benennung der im Jagdbezirk vorkommenden Hauptbaumarten
  • Beschreibung der festgelegten waldbaulichen Zielsetzungen
  • Anlage eines Weisergattersystems inklusive Monitoring als waldökologische Bewertungsmethode (Das Land Nordrhein-Westfalen fördert im Privatwald die Anlage von Weisergattern mit bis zu 350 € pro Stück im Rahmen der Förderrichtlinie Privat- und Körperschaftswald.)
  • Vertragslaufzeiten (gemäß der im Gesetz festgelegten Mindestlaufzeiten)
  • vollständige Übernahme des Wildschadens durch den Pächter
  • angemessene Abschussplanung und Erfüllen der Abschussfestsetzung
  • konkrete Mindestabschusszahlen für Rehwild - insbesondere für weibliche Stücke, da diese ausschlaggebend für die Bestandsentwicklung sind
  • körperlicher Nachweis von erlegtem Schalenwild
  • Vertragsstrafe bei Nichterfüllung des Abschusses unterhalb einer bestimmten Schwelle, in Abhängigkeit vom Gefährdungsgrad des Verbissgutachtens
  • vorzeitiges Kündigungsrecht bei unzureichender Abschusserfüllung oder unbefriedigendem Waldzustand (zum Beispiel überhöhter Verbiss gemäß Verbissgutachten)

Mitglieder einer Jagdgenossenschaft, die zugleich Waldbesitzerin oder Waldbesitzer sind, sollten in geeigneter Weise (zum Beispiel bei Versammlungen ihrer Jagdgenossenschaft) Einfluss auf die Ausgestaltung der Jagdpachtverträge im Sinne der oben genannten Aspekte nehmen. So wird es ihnen möglich, ihre forstbetrieblichen Belange und waldbaulichen Zielsetzungen in das jagdliche Management ihrer Eigentumsflächen einzubringen.

Durch eine enge Abstimmung zwischen Grundeigentümern und Jagdausübungsberechtigten soll auf eine Wildschadensvermeidung hingewirkt werden. Das sollte von allen Beteiligten als Ziel anerkannt werden. Grundsätzlich sollte demnach gelten: Wildschadensvermeidung vor Wildschadensersatz! Sollte es dennoch zu einem Schaden kommen, empfiehlt es sich diesen auch geltend zu machen. Nach § 29 Bundesjagdgesetz haben die Grundeigentümer grundsätzlich einen Anspruch auf eine Jagdausübung (Hege), die Wildschäden möglichst vermeidet, sowie auf Wildschadensersatz. Eine Arbeitshilfe zur Dokumentation von Wildschäden findet sich unter dem Link.

Die Kontaktdaten zu den benannten Wildschadensschätzern für Forstpflanzen können bei der zuständigen Unteren Jagdbehörde erfragt werden.

Autor: Florian Skornitzke, Wald und Holz NRW

Kontakt

Wald und Holz NRW
Florian Skornitzke
Albrecht-Thaer-Straße 22
48147  Münster

Tel.: +49 251 91797 448
Mobil: +49 171 58 72 887
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