Forstpolitik national und international
oder „die große, weite Welt“
Grundsätzlich ist Forstwirtschaft in Deutschland Sache der Länder. Landesforstverwaltungen und öffentlich-rechtliche Institutionen setzen die gesetzlichen Vorgaben um, darunter das Bundeswaldgesetz und die jeweiligen Landesforstgesetze.
Auf EU-Ebene hat die Forstwirtschaft zwar keine eigenständige politische Zuständigkeit, sie wird in den letzten Jahren jedoch immer präsenter, da immer mehr politische Bereiche Einfluss auf die Bewirtschaftung des Waldes nehmen. Es gibt über 5.000 EU-Dokumente seit 1965, die die Forstwirtschaft betreffen, und mehr als 500 EU-Rechtsakte haben direkte oder indirekte Auswirkungen auf sie.
Im Folgenden werden zwei laufende Prozesse mit direkten Auswirkungen auf die Waldbewirtschaftung erläutert.
1. EU-Verordnung gegen Entwaldung und Auswirkungen auf den Waldbesitz
Die Regelungen der bekannten EU-Holzhandelsverordnung (in Deutschland „Holzhandelssicherungsgesetz“) haben den globalen Waldverlust nicht stoppen können. Die neue EU-Verordnung gegen Entwaldung (EUDR), die am 29.06.2023 in Kraft getreten ist, zielt darauf ab, die durch das Konsumverhalten der EU verursachte globale Entwaldung zu reduzieren und entwaldungsfreie Lieferketten zu fördern.
Die Verordnung gilt nicht nur für Tropen- und Subtropenholz, bei denen das Problem in den Herkunftsländern besonders akut ist, sondern auch für in der EU geerntetes Holz, um die WTO-Konformität sicherzustellen. Das heißt: Trotz des sehr geringen Risikos in Mitteleuropa ist die Verordnung auch bei uns zwingend anzuwenden.
Die Verordnung legt verbindliche Sorgfaltspflichten für das Inverkehrbringen und den Export von Holz auf dem europäischen Markt fest. Diese dürfen nur gehandelt werden, wenn sie frei von Entwaldung (infolge Umwandlung in landwirtschaftliche Flächen) und „Waldschädigung“ sind, den Herkunftsgesetzen entsprechen und eine entsprechende Sorgfaltserklärung vorliegt.
Die Sorgfaltserklärung erfordert, dass Marktteilnehmerinnen und -teilnehmer die Entwaldungs- und Waldschädigungssituation seit 2020 auf den betreffenden Flächen nachweisen und die Geolokalisierung (Längen- und Breitengrad) der Holzerntegebiete angeben. Dies erhöht nicht unwesentlich den bürokratischen Aufwand für Forstbetriebe.
Derzeit wird intensiv auf allen Ebenen daran gearbeitet, die Umsetzung so wenig aufwendig wie möglich zu gestalten. Für Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer tritt die Regelung am 01.01.2025 in Kraft.
2. Gesetz zur Wiederherstellung der Natur
Voraussichtlich im Februar 2024 wird das EU-Parlament über das Ergebnis des sogenannten Trilogs zwischen Rat, Kommission und Parlament zum „Nature Restauration Law“ beraten. Ursprüngliche Vorschläge der Kommission wurden dabei deutlich abgeschwächt.
Hauptziel dieser Verordnung als Bestandteil des „Green Deals“ ist es, die Erholung einer biologisch vielfältigen und widerstandsfähigen Natur durch die Wiederherstellung von Ökosystemen zu unterstützen und somit die EU-Ziele für Biodiversitätserhaltung, Klimaschutz und Klimaanpassung zu fördern. Um dieses Ziel zu erreichen, sollen die Mitgliedsstaaten bis 2030 auf mindestens 20% der Land- und Meeresfläche Wiederherstellungsmaßnahmen durchführen. Dabei sollen sich die Mitgliedstaaten zunächst auf die Wiederherstellung geschädigter Natura-2000-Gebiete konzentrieren.
Die waldbasierten Aspekte der Verordnung sind hauptsächlich in Artikel 10 zu finden. Der Erfolg der Maßnahmen, die zur Erreichung der Ziele des Gesetzes notwendig sind, sind anhand von Indikatoren wie Totholzanteil, Waldvernetzung, Altersstruktur und Waldvogelarten zu messen. Der Waldvogelindex ist der einzig obligatorische Indikator, bei den anderen kann man 6 aus 7 auswählen. Beim Totholz kann auch die Waldbrandgefahr berücksichtigt werden.
Ungeklärt ist bislang die Frage der Finanzierung der Maßnahmen. Die Umschichtung von Mitteln aus der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) ist nicht beabsichtigt; vielmehr sollen neue Mittel bereitgestellt werden – gemäß dem Motto „Neue Mittel für neue Maßnahmen“. Der Einsatz von Mitteln aus der CO2-Zertifizierung hingegen soll zum Beispiel möglich sein.
Wie bei fast allen forstlichen Programmen wird die konkrete Umsetzung in Deutschland wohl auch wieder bei den Bundesländern liegen.
Autor: Roland Daamen, EU-Beauftragter der Abteilung Forsten, Holzwirtschaft, Jagd des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW