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Förderung für
den Waldbesitz

Sachkundenachweis

Pflanzenschutz

Am 06.07.2013 ist die neue Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung in Kraft getreten. Damit wird EU-Recht, nach Anpassung des Pflanzenschutzgesetzes vom 06.02.2012, umgesetzt.
(Seite aktualisiert am: 09.01.2019)

Als Beleg zur Erlaubnis für die Anwendung, den Verkauf von Pflanzenschutzmitteln, die Anleitung von nicht Sachkundigen und die Beratung über den Pflanzenschutz gilt nun ein Nachweis im Scheckkartenformat. Ferner besteht nunmehr die Pflicht für sachkundige Personen regelmäßig innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren an einer anerkannten Fortbildungsmaßnahme teilzunehmen.

Antragsverfahren

Auf Grundlage der oben angeführten Verordnung ist ein neuer Sachkundeausweis bei den zuständigen Dienststellen im jeweils zuständigen Bundesland (erster Wohnsitz des Antragsstellers) zu beantragen. Für Personen privater, kommunaler und staatlicher Forstverwaltungen, für forstliche Sachverständige oder für Forstunternehmer innerhalb Nordrhein-Westfalens ist der Antrag auf Ausstellen des Ausweises bei Wald und Holz NRW über das Internetprotal www.pflanzenschutz-skn.de zu stellen. Der Versand der neuen Sachkundenachweise erfolgt bundesweit zentral von der ZEPP.

Alle relevanten Informationen zum SKN

Wer muss sachkundig sein? Gibt es einzuhaltende Fristen? Wie läuft das mit der Fortbildungsverpflichtung? Welche Kosten fallen beim SKN an? Von wem erhalten Sie die SKN-Scheckkarte?

Die Antworten finden Sie in der nachfolgenden Information:
Sachkunde-Nachweis PSM

Neues e-learning Modul zum Erhalt der Sachkunde ist online

Am 04. Dezember 2018 wurde ein E-learning Modul zur Verlängerung des Sachkundenachweises Pflanzenschutz am PC gestartet. 

Da diese Fortbildungsmaßnahme durch den Pflanzenschutzdienst für Wald und Holz NRW (= Behörde gemäß § 59 Abs. 1 Pflanzenschutzgesetz) selbst durchgeführt wird, handelt es sich um eine anerkannte Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme im Sinne des § 9 Abs. 4 Pflanzenschutzgesetz.

Anmeldung, Kosten und Nachweis

Die Anmeldung erfolgt über die Webseite der BEW www.bew.de/sachkundenachweis. Die Gesamtkosten betragen 54,00 € (zzgl. 19% MwSt.). Nach Abarbeiten der Inhalte erhalten alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen Nachweis per Post.

Vorteile auf einen Blick

  • Hochwertige Fachinformationen im Bereich Pflanzenschutz im Forst
  • anerkannte Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme gemäß § 9 Abs. 4 Pflanzenschutzgesetz
  • Flexibilität:
    - Die Bearbeitung kann unterbrochen und an mehreren späteren Zeitpunkten fortgeführt werden.
    - Bearbeitungshöchstdauer: 30 Tage - gerechnet ab dem Tag der Anmeldung
    - Bearbeitung überall dort wo ein Internetanschluss verfügbar ist
    - Nutzung unabhängig von Wohnort oder der ursprünglich ausstellenden Behörde
    - Dauer insgesamt ca. 4 Stunden.
    - Einsparung von Zeit, Fahrtkosten und Verringerung des CO2 - Fußabdrucks.   

Fortbildung und Fristen

  • Alle sachkundigen Personen sind verpflichtet, jeweils innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren an einer anerkannten Fortbildungsmaßnahme teilzunehmen. Für Sachkundige, die am 14. Februar 2012, dem Tag des Inkrafttretens des neuen Pflanzenschutzgesetzes, sachkundig waren oder sich am 14.02.12 in einer SKN relevanten Aus-, Fort- oder Weiterbildung befanden, begann die erste 3-Jahresfrist zur Fortbildung am 01. Januar 2013 und endet am 31. Dezember 2015. 
  • Für alle Sachkundigen, die nach dem 14.02.2012 sachkundig geworden sind oder noch werden beginnt die erste 3-Jahresfrist ab dem Tag der Ausstellung des neuen Sachkundenachweises.
  • Der Handel darf ab dem 26. November 2015 Pflanzenschutzmittel, die für die berufliche Anwendung zugelassen sind (dazu gehören auch alle PSM mit der Zulassung "Forst") nur gegen Vorlage des neuen Sachkundenachweises abgeben.

Konsequenzen bei fehlender Fortbildung

  • Wer in der genannten Frist nicht an einer anerkannten Fortbildungsmaßnahme teilnimmt, muss damit rechnen, dass die Sachkunde aberkannt wird. Als Nachweis der Teilnahme gelten die Teilnahmebescheinigungen der Fortbildungsmaßnahmen. Können diese bei einer Überprüfung nicht vorgezeigt werden, wird eine Frist gesetzt, um nachträglich an einer anerkannten Fortbildungsmaßnahme teilzunehmen. Wenn dieser Fristsetzung nicht nachgekommen wird, kann die Kontrollbehörde den Sachkundenachweis widerrufen. Zur Wiedererlangung der Sachkunde muss dann eine spezielle Sachkundeprüfung bestanden werden.

SKN in der Hochschulausbildung

Das Serviceteam Aus- und Fortbildung von Wald und Holz NRW hat den Sachstand bezüglich des Erwerbs des Sachkundenachweises Pflanzenschutz an den neun forstlichen Fakultäten in Deutschland und an der Universität für Bodenkultur Wien im Rahmen der forstlichen Bachelor- und Masterstudiengänge recherchiert.

Das Abfrageergebnis finden Sie hier (Stand: 10. Juni 2015)

als Excel Datei

als PDF Datei

Im Wald im Rahmen des Integrierten Pflanzenschutzes zugelassene Planzenschutzmittel

Stand: 01/2021

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