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Förderung für
den Waldbesitz

Europäischer Arten- und Biotopschutz

Die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) und die Vogelschutz-Richtlinie (VS-RL) gehören zu den wichtigsten Beiträgen der Europäischen Union (EU) zum Erhalt der biologischen Vielfalt in Europa. Die in den Richtlinien genannten Arten und Lebensräume sollen dauerhaft gesichert und in einen günstigen Erhaltungszustand erhalten oder gebracht werden.

Um dieses Ziel zu erreichen, hat die EU zwei Schutzinstrumente eingeführt: das europäische Schutzgebietssystem "Natura 2000" sowie die Bestimmungen zum Artenschutz. Das Artenschutzregime stellt daher ein eigenständiges Instrument für den Erhalt der Arten dar.

Die artenschutzrechtlichen Vorschriften betreffen sowohl den physischen Schutz von Tieren und Pflanzen als auch den Schutz ihrer Lebensstätten. Sie gelten für alle Arten des Anhangs IV der FFH-RL sowie für alle europäischen Vogelarten. Anders als das Schutzgebietssystem Natura 2000 gelten die strengen Artenschutzregelungen flächendeckend - also überall dort, wo die betreffenden Arten oder ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten vorkommen.

Arten- und Biotopschutz im Rahmen der Waldbewirtschaftung

Das europäische Naturschutzrecht und seine Umsetzung im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) stellen neue Anforderungen an die ordnungsgemäße Forstwirtschaft. Einerseits gibt es für ausgewählte Arten ein strenges Artenschutzregime, das flächendeckend, also auch außerhalb der Schutzgebiete zu beachten ist, andererseits gibt es Vorgaben, die nur für das Schutzgebietssystem Natura 2000 gelten (FFH-Gebiete und EU-Vogelschutzgebiete). Unabhängig davon sind die landesrechtlichen Schutzbestimmungen für bestimmte nach § 42 LNatSchG NRW gesetzlich geschützte Biotope zu beachten.

Die vor Ort zuständigen Bewirtschafter stehen deshalb häufig vor der Frage, ob die geplanten Maßnahmen im Einzelfall diesen Anforderungen entsprechen. Ansprechpartner zur Klärung dieser Fragen sind die Unteren Naturschutzbehörden.

Artenschutz bei forstrechtlichen Genehmigungs- und Anzeigeverfahren

Durch die Novellierungen des Bundesnaturschutzgesetzes vom 12.12.2007 und 29.07.2009 (seit 01.03.2010 in Kraft) wurde das deutsche Artenschutzrecht an die europarechtlichen Vorgaben angepasst.

Vor diesem Hintergrund müssen die Artenschutzbelange bei allen forstrechtlichen Genehmigungsverfahren (inklusive Anzeigeverfahren, wie z. B. dem Wegebau) beachtet werden. Hierfür ist eine Artenschutzprüfung (ASP) durchzuführen, bei der ein naturschutzrechtlich fest umrissenes Artenspektrum einem besonderen dreistufigen Prüfverfahren unterzogen wird.

Für die Umsetzung der Artenschutzprüfung im Rahmen von Planungs- und Zulassungsverfahren hat das MULNV die Verwaltungsvorschrift Artenschutz erlassen, auf der der forstrechtliche Genehmigungs- und Anzeigeleitfaden beruht. Bei der ASP handelt es sich um ein eigenständiges Verfahren, das nicht durch andere Prüfverfahren ersetzt werden kann (z.B. bei einer FFH-Verträglichkeitsprüfung oder Eingriffsregelung). Wenn im Rahmen der Genehmigung/Anzeige eines Vorhabens eine andere naturschutzrechtliche Prüfung stattfindet, sollte die ASP soweit wie möglich mit den Prüfschritten dieser Verfahren verbunden werden. Mit Einführung der ASP erhält das Artenschutzrecht ein wirksames Instrument zur Sicherung der biologischen Vielfalt.

Es gibt zwar Ausnahmemöglichkeiten, die aber wenig Raum für ein Ermessen innerhalb des Genehmigungsverfahrens lassen. Insofern werden gesteigerte Anforderungen an die Genehmigung/ Anzeige von Vorhaben gestellt: aufgrund der vielfältigen Ansatzpunkte für Verwaltungsstreitverfahren sind die artenschutzrechtlichen Vorschriften möglichst frühzeitig, sorgfältig und umfassend zu beachten.


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