Skip to main content
Förderung für
den Waldbesitz

Verbrennen von Fichtenkronen zur Borkenkäfer-Bekämpfung

Wald und Holz NRW erlässt Allgemeinverfügung

09.11.21Pressemitteilung

Zur Unterstützung der Borkenkäfer-Bekämpfung gestattet Wald und Holz NRW erneut das Verbrennen von Fichtenkronen per Allgemeinverfügung unter Auflagen. Für das Verbrennen von sogenanntem Schlagabraum bedarf es normalerweise einer Genehmigung durch das zuständige Regionalforstamt. Zur Vereinfachung des Verfahrens gilt bis zum 1. März 2022 die Allgemeinverfügung.

Das Verbrennen von Fichten-Schlagabraum im Wald ist somit ohne ausdrückliche Genehmigung zulässig. Nichtsdestoweniger ist das Verbrennen mindestens zwei Tage vorher dem zuständigen Forstamt von Wald und Holz NRW, dem zuständigen Ordnungsamt der betroffenen Gemeinde und der betroffenen Feuerwehr-Leitstelle zu melden. Auch müssen Auflagen eingehalten werden, die das unkontrollierte Ausbreiten des Feuers verhindern. Die konkreten Regelungen zum Verbrennen des Schlagabraums sind der Allgemeinverfügung zur entnehmen.

Wald und Holz NRW
Friedrich Louen
Flerzheimer Allee 15
53125  Bonn

Tel.: +49 251 91797 214
Mobil: +49 171 5871721
vCard: laden

» Seite drucken