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Förderung für
den Waldbesitz

Klimawandel: Winterstürme erhöhen Gefahren

beim Waldspaziergang - Wald und waldtypischen Gefahren mit Respekt begegnen

21.12.21Pressemitteilung

Wald und Holz NRW ruft dazu auf, dem Wald und auch seinen typischen Gefahren mit Respekt zu begegnen. Generell gilt für die Erholung das freie Betretungsrecht. Bei windigem Wetter sollte der Wald trotzdem nur mit erhöhter Vorsicht besucht werden. Bei Sturmwarnungen sollte ein Waldbesuch ganz vermieden werden. Auch nach einem Sturmereignis ist noch erhöhte Aufmerksamkeit gefragt, denn es können auch noch einige Tage später Äste oder ganze Bäume umstürzen. Neben Stürmen gibt es weitere Wetterlagen, bei denen eine erhöhte Gefahrenlage besteht. Dazu zählen beispielsweise Gewitter, Starkregen und Nassschnee.

Die Dürre der Jahre 2018 bis 2020 hat deutliche Spuren im Wald hinterlassen. Viele Bäume sind stark geschädigt und haben große abgestorbene Äste. Was abgestorben ist besiedeln holzzersetzende Pilze. Jetzt 2 Jahre nach der großen Dürre brechen zunehmend Äste ab und fallen Bäume um. Dies birgt ein erhöhtes Risiko für Waldbesuche. Vor allem jetzt im Winter, wenn die Zahl der Stürme deutlich zunimmt, kommt es vermehrt vor, dass Bäume umstürzen oder Äste aus der Krone herausbrechen und auf die Waldwege fallen.

In diesem Zusammenhang weist Wald und Holz NRW darauf hin, dass das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr geschieht. Astabbrüche, umstürzende Bäume oder nasses Laub auf den Wegen sind sogenannte „wald- und naturtypische Gefahren“. Mit solchen Gefahrenquellen müssen Waldbesucherinnen und Waldbesucher rechnen und in eigener Verantwortung umgehen oder eingehen.

Hintergrundinfo Waldgefahren und Rechtslage

Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung erfolgt immer auf eigene Gefahr (vgl. § 2 (1) LFoG NRW und § 14 BWaldG). Sogenannte „wald- und naturtypische Gefahren“, wie z. B. Ast- und Kronenbruch, umstürzende Bäume oder Schlaglöcher in Waldwegen, müssen Waldbesuchende hinnehmen.

Was sind überhaupt „waldtypische Gefahren“?

Anders als an öffentlichen Straßen, in Parks oder in Gärten gibt es innerhalb des Waldes keine umfassende Verkehrssicherungspflicht. Dies gilt insbesondere für sogenannte „waldtypische Gefahren“, die von lebenden und toten Bäumen, dem Aufwuchs oder dem natürlichen Bodenbestand ausgehen können, wie z. B. Ast- und Kronenbruch, umstürzende Bäume oder Schlaglöcher in Waldwegen. Es liegt immer in der eigenen Verantwortung, beim Waldbesuch selbst auf mögliche Gefahrenquellen, wie zum Beispiel auf herabfallende Äste, auf in Bäumen hängendes Totholz oder auf umstürzende Bäume zu achten und daraus die richtigen Schlüsse zu ziehen – also auch mal einen Umweg zu gehen oder den Rückweg anzutreten.

Wer ist für den Wald eigentlich verkehrssicherungspflichtig?

Wer in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält muss die notwendigen und zumutbaren Maßnahmen treffen, um Dritte vor Schäden zu bewahren. Es besteht insoweit gemäß § 823 Abs. 1 BGB eine allgemeine Verkehrssicherungspflicht. Bezogen auf Waldbesitzende und durch Bäume potenziell verbundene Gefahren gilt die Verkehrssicherungspflicht allerdings nicht uneingeschränkt.

Eine umfassende Verkehrssicherungspflicht besteht für Bäume lediglich in Parkflächen, Gärten oder an öffentlichen Straßen, nicht jedoch im Wald oder an Waldwegen. Dies gilt auch dann, wenn die Waldwege besonders hoch frequentiert oder sogar als Premiumwanderwege ausgewiesen sind (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 2012 – VI ZR 311/11 –, BGHZ 195, 30-42).

Was sind „atypische Gefahren“?

Wer den Wald besucht, ist lediglich vor atypischen Gefahren zu schützen. Atypisch sind solche Gefahren, mit deren Auftreten Waldbesuchende gerade nicht rechnen müssen. Sie ergeben sich nicht aus der Natur selbst, sondern aus künstlich geschaffenen Einrichtungen wie z.B. eine Brücke über einem Waldbach.

Haftung im Schadensfall

Das Betreten des Waldes erfolgt gemäß § 2 Abs. 1 Landesforstgesetz NRW (LFoG NRW) auf eigene Gefahr. Für Schadensfälle, die durch waldtypische Gefahren verursacht werden, besteht daher grundsätzlich keine Haftung. Es obliegt vielmehr denjenigen, die den Wald besuchen, selbst auf mögliche Gefahrenquellen zu achten und diese zu meiden.


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