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Förderung für
den Waldbesitz

Beseitigung von Schlagabraum

durch Verbrennen zur Bekämpfung des Borkenkäferbefalls

03.03.21Pressemitteilung

Wald und Holz NRW genehmigt im Einzelfall auf Antrag:

Die landesweit geltende Allgemeinverfügung für die Beseitigung von Schlagabraum durch Verbrennen zur Bekämpfung des Borkenkäferbefalls lief mit dem 1. März 2021 aus. Eine Verlängerung der Allgemeinverfügung erfolgt nicht, da bei trockener Witterung die Waldbrandgefahr steigt.

Im Sinne einer effektiven Waldbrandvorsorge ist nun das Verbrennen von Fichten-Schlagabraum im Wald unter Beachtung der örtlichen Verhältnisse im Einzelfall auf Antrag zulässig. Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn es aus Forstschutzgründen notwendig und eine stoffliche/energetische Verwertung nicht möglich ist.

Dazu ist ein Antrag unter Angabe des beabsichtigten Verbrennungszeitraums, des Verbrennungsortes und der Menge an Schlagabraum bei dem zuständigen Forstamt von Wald und Holz NRW zu stellen.

Weitere Informationen sowie ein Formular für die Antragsstellung stehen auf der Internetseite von Wald und Holz NRW hier bereit.

 

Fachkontakt

 

Sarah Hilker

Wald und Holz NRW

Fachbereich IV - Hoheit, Schutzgebiete, Umweltbildung

Kurt-Schumacher-Straße 50b

59759 Arnsberg

 

Telefon: 02 51 - 91 797 268

Mobil: 01 71 - 587 28 22

E-Mail: sarah.hilker@wald-und-holz.nrw.de


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