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Förderung für
den Waldbesitz

Beseitigung von Schlagabraum

durch Verbrennen zur Bekämpfung des Borkenkäferbefalls

22.02.22Pressemitteilung

Wald und Holz NRW genehmigt im Einzelfall auf Antrag: Die landesweit geltende Allgemeinverfügung für die Beseitigung von Schlagabraum durch Verbrennen zur Bekämpfung des Borkenkäferbefalls läuft zum 01.03.2022 aus. Eine Verlängerung der Allgemeinverfügung erfolgt nicht, da bei trockener Witterung die Waldbrandgefahr steigt.

Im Sinne einer effektiven Waldbrandvorsorge ist nun das Verbrennen von Fichten-Schlagabraum im Wald unter Beachtung der örtlichen Verhältnisse im Einzelfall auf Antrag zulässig. Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn es aus Forstschutzgründen notwendig und eine stoffliche/energetische Verwertung nicht möglich ist. Dazu ist ein Antrag unter Angabe des beabsichtigten Verbrennungszeitraums, des Verbrennungsortes und der Menge an Schlagabraum bei dem zuständigen Forstamt von Wald und Holz NRW zu stellen.

 

Weitere Informationen sowie ein Formular für die Antragsstellung stehen auf der Internetseite von Wald und Holz NRW hier bereit.

Pressekontakt

Wald und Holz NRW
Nadine Neuburg
Albrecht-Thaer-Straße 34
48147  Münster

Tel.: +49 251 91797 211
Mobil: +49 171 5873290
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