Hilfe bei Windwurf
Wälder nach Sturm nicht betreten
Während, aber auch nach Sturmereignissen gilt besondere Vorsicht. Etliche Waldwege sind durch umgefallene Bäume nicht nutzbar und müssen frei geschnitten werden. Selbst wenn der Wind nachgelassen hat, können im Wald auch Tage später noch Bäume um- und Äste herabfallen. Es besteht Lebensgefahr. Zunächst müssen sich die Waldexpertinnen und -experten gemeinsam mit den Waldbesitzerinnen und Waldbesitzern einen Überblick über die Lage verschaffen. Anschließend wird mit den Aufräumarbeiten begonnen, um die Sicherheit im Wald wiederherzustellen. Damit in der Zwischenzeit niemand zu Schaden kommt, kann der Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen nach einem Sturm ordnungsbehördliche Verordnungen erlassen.
Mehr zum Thema Bewältigung von Sturmkatastrophen
Waldschutzmeldung: Maßnahmen des integrierten Waldschutzes
Fragen nach dem Sturm - Verkehrssicherungspflicht und Haftung
Weitergehende Informationen finden sich zudem auf der Seite www.waldwissen.net.
Kontakt
Es ist eine Frage der Zeit, bis der nächste Sturm kommt. Die maßgebende Frage ist weniger, wann das der Fall sein wird, sondern wie die verschiedenen Akteure für die Bewältigung der Ereignisse vorbereitet sind.
Mit dem Faltblatt Sturmkatastrophe bietet Wald und Holz NRW den Vorsitzenden und Vorständen der Forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse Empfehlungen, nützliche Hinweise und Anregungen, wie die Folgen einer Sturmkatastrophe gemeistert werden können. Die Bildung einer Solidargemeinschaft ist hier nur als ein Beispiel der Möglichkeiten zu nennen, die sich für einen organisierten Zusammenschluss anbietet, die Krisensituation als Gemeinschaft in Zusammenarbeit mit Wald und Holz NRW zu bewältigen.
Steuerbegünstigungen im Kalamitätsfall - Hinweis für Land- und Forstwirte
Sofern in Ihrem Wald forstliche Sturmschäden infolge von höherer Gewalt aufgetreten sind, kann die Holznutzung (Kalamitätsnutzung) steuerbegünstigt sein. Hierzu sind vorab Kalamitätsvordrucke auszufüllen, welche Sie bei Ihrer zuständigen Finanzbehörde einreichen können. Grundlage dafür ist § 34 b des Einkommensteuergesetz (EStG).
Die beiden Formblätter "Kalamitätsmitteilung" und "Kalamitätshinweis" (nach EStG 34b) sowie nähere Informationen dazu finden Sie auf der
Themenseite der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen.
Für allgemeine Hinweise steht Ihnen Ihr Regionalforstamt und/oder zuständige/r Revierleiter/in gerne zur Verfügung.
Für eine weitergehende spezielle Beratung oder einzelwaldbezogene Auskünfte können Sie sich ebenfalls gerne an Wald und Holz NRW wenden, diese Leistungen sind jedoch kostenpflichtig.
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Weitergehende Informationen finden sich zudem auf der Seite www.waldwissen.net.