Genehmigung einer dauerhaften Waldumwandlung
Wald darf nur mit Genehmigung der Forstbehörde in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden. Der Antrag ist vor Durchführung der Waldumwandlung zu stellen und die Entscheidung über die Genehmigung oder Versagung abzuwarten. Anträge auf die Erteilung einer Waldumwandlungsgenehmigung nehmen die zuständigen Forstämter entgegen.
Ausnahmen für die es keiner Waldumwandlungsgenehmigung bedarf sind in § 43 Landesforstgesetz (LFoG) festgelegt.
Die Waldumwandlung kann genehmigt werden, wenn die neue Nutzungsart für das Gemeinwohl von größerer Bedeutung ist als der Wald. Es dürfen keine nachteiligen Umweltauswirkungen entstehen. Kann die Waldumwandlung genehmigt werden, sind verlorengehende Waldfunktionen auszugleichen. Dies geschieht meist durch die Aufforstungen von Flächen die bislang kein Wald sind.
Bevor ein Antrag gestellt wird, empfehlen wir die beabsichtigte Waldumwandlung mit dem zuständigen Regionalforstamt zu besprechen. Oft kann das Forstamt dann im Sinne einer überschlägigen Prognose Auskünfte zur Genehmigungsfähigkeit und zum Kompensationsumfang geben.
Die Antragsformulare finden Sie hier:
Antrag auf Genehmigung einer dauerhaften Umwandlung von Wald (DOC)
Antrag auf Genehmigung einer dauerhaften Umwandlung von Wald (PDF)
Das Genehmigungsverfahren
Das Genehmigungsverfahren beginnt mit dem Antrag der Waldbesitzenden oder einer bevollmächtigten Person. Die Forstbehörde muss zunächst andere Behörden über den Antrag informieren, die dann Stellung nehmen können. Der Kreis oder die kreisfreie Stadt und die Flurbereinigungsbehörde werden immer informiert. Die Regionalplanungsbehörde und die Landwirtschaftskammer nur, wenn deren Belange betroffen sind.
Die Artenschutzvorprüfung
Bei der Antragstellung muss die waldbesitzende Person den Artenschutz im Blick haben und sich erklären, ob und ggf. welche artenschutzrechtlichen Konflikte zu erwarten sind. In einer überschlägigen Prognose schätzen das Forstamt und die Untere Naturschutzbehörde zu Beginn des Genehmigungsverfahrens ein, ob artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können. Dies beurteilen die beiden Behörden aufgrund vorhandener Informationen zu vorkommenden Arten. Falls artenschutzrechtliche Konflikte möglich sein sollten, wäre von der antragstellenden Person zusätzlich eine vertiefende Artenschutzprüfung vorzulegen.
Die Umweltverträglichkeitsvorprüfung
Bei geplanten Waldumwandlungen sind zusätzlich Angaben zu möglichen Umweltauswirkungen der Waldumwandlung zu machen. Dies schreibt das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vor. Die Forstbehörde überprüft, ob eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung besteht oder nicht.
Die FFH-Verträglichkeitsvorprüfung
In und in der Nähe von FFH- oder Vogelschutzgebieten wird durch eine Vorprüfung geklärt, ob durch die Waldumwandlung Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele zu erwarten sind. Wenn Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden können, braucht keine FFH-Verträglichkeitsprüfung eingeleitet werden. Andernfalls ist die Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlich. Informationen zu den FFH- oder Vogelschutzgebieten sind auf dem Webportal "NRW Umweltdaten vor Ort“ zu finden.
Der Wald in Landschaftsschutzgebieten
In einigen Landschaftsschutzgebieten ist die Umwandlung von Wald verboten. In diesen Fällen kann die forstbehördliche Umwandlungsgenehmigung nur erteilt werden, wenn zuvor eine naturschutzrechtliche Befreiung vom Verbot der Waldumwandlung von der Unteren Naturschutzbehörde erteilt wurde. Informationen zu den Landschaftsschutzgebieten sind auf dem Webportal "NRW Umweltdaten vor Ort“ und auf den Webseiten der Kreise und kreisfreien Städte zu finden.
Im Regionalplan festgelegte Waldbereiche
Die Ziele und Erfordernisse der Landesplanung, müssen bei der Entscheidung über den Antrag auf Waldumwandlung beachtet werden. Eine besondere Bedeutung haben die im Regionalplan festgelegten Waldbereiche, denn diese dürfen nach den Zielen des Landesentwicklungsplans nur ausnahmsweise in Anspruch genommen werden. Und zwar nur dann, wenn für die angestrebten Nutzungen ein Bedarf nachgewiesen ist, dieser nicht außerhalb des Waldes realisierbar ist und die Waldumwandlung auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird. Die Regionalpläne werden jeweils von den Bezirksregierungen und vom Regionalverband Ruhr aufgestellt.
Die Entscheidung
Die Entscheidung über die Genehmigungsfähigkeit fällt, wenn die Forstbehörde die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzenden sowie die Belange der Allgemeinheit gegeneinander und untereinander unter dem Gesichtspunkt abgewogen hat, welche Nutzungsart auf die Dauer für das Gemeinwohl von größerer Bedeutung ist. Der allgemeine Grundsatz der Walderhaltung als gewichtiger öffentlicher Belang kann grundsätzlich nur bei einem überwiegenden Interesse an der neuen Nutzungsart durchbrochen werden.
Die Verwaltungsgebühren
Die Verwaltungsgebühren für die Entscheidung über eine Waldumwandlungsgenehmigung sind in der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung unter Ziffer 8.1.1.7 festgelegt und betragen 325 bis 5.435 €. Die konkrete Gebühr wir je nach Verwaltungsaufwand und Bedeutung der Angelegenheit festgesetzt.
Der Ausgleich verlorengehender Waldfunktionen
Das Landesforstgesetz schreibt vor, dass die nachteiligen Wirkungen der Waldumwandlungen abgewendet werden sollen. Dies soll insbesondere durch Ersatzaufforstungen durch Saat oder Pflanzung geschehen. Waldumwandlungen sind gleichzeitig auch ein Eingriff in Natur und Landschaft, der die Verursachenden verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen auszugleichen oder zu ersetzen.
Deshalb legt das Forstamt, mit der Genehmigung, die konkreten Ausgleichsmaßnahmen fest. Diese werden im Vorfeld mit den Antragstellenden abgestimmt.