Importe von Forstpflanzen und deren Produkte, inkl. Holz in die EU
und in die Bundesrepublik Deutschland
Die Rechtsgrundlagen sind die VO 2016/2031 und KontrollVO 2017/625 incl. dem umfangreichen Anhang, das Pflanzenschutzgesetz und das Pflanzengesundheitsgesetz.
Alle Dokumente finden Sie auf dieser Seite zum Download.
Hinweis: für Verpackungsholz im Gebrauch gelten andere Regeln.
1. Holzimportbestimmungen
Um eine für Sie maßgeschneiderte Zusammenstellung der gesetzlichen Regelungen zur Einfuhr von Forstpflanzen und deren Produkte, inkl. Holz in Form von Rundholz, Schnittholz bis hin zu Hackschnitzel in die "Europäische Union" und in die Bundesrepublik Deutschland erstellen zu können, können Sie das nachfolgende Formular "Importanfrage" ausfüllen und per Mailanhang an die dort genannte Mailadresse senden - die Antwort erhalten Sie innerhalb weniger Tage.
In vielen Fällen müssen Sie sich als Importeur registrieren lassen.
Den Registrierungsantrag finden Sie unter Dokumente zum Download. Im nächsten Schritt findet vor Ort eine Einweisung mit folgender Einweisungsdokumentation statt.
Registrierte Firmen werden dann im dreijährigen Rhythmus geprüft.
Hier die Checkliste dazu.
Regelungen seit dem 14.12.2019
Mit Inkrafttreten der EU-Pflanzengesundheitsverordnung 2016/2031" über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen sowie der "Kontrollverordnung 2017/625" über amtliche Kontrollen zur Gewährleistung der Anwendung der Vorschriften u.a. zur Pflanzengesundheit, bestehen seit dem 14.12.2019 nicht nur, für jeden gültige pflanzengesundheitliche Regelungen, sondern auch zusätzliche Notwendigkeiten, die sich auf Meldepflichten und Registrierungen von Importfirmen beziehen.
In diesem Zusammenhang wurde auch am 14.12.2019 das bisherige Anmeldeportal "PGZ-online.de" für die Anmeldung von Importbeschauen deaktiviert und durch das Internetportal TRACES ersetzt (siehe Nr. 4 auf dieser Seite).
Risikowarenliste vorübergehend ausgesetzt
Nach wie vor ist seit dem 14. Dezember 2019 die bisherige Riskowarenliste für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse wegen der Umstellung auf das neue Internetportal und zu deren Überarbeitungen ausgesetzt worden.
Die bereits überarbeitete Risikowarenliste für Verpackungsholz finden Sie hier:
Grundsätzlich kann jeder Import, wie bisher auch, im Rahmen der hoheitlichen Tätigkeit einer Beschau unterzogen werden.
2. Zusätzliche Bestimmungen für den Asiatischen Laubholzbockkäfer
Für den sehr gefährlichen Asiatischen Laubholzbockkäfer (Anoplophora glabripennis) hat die EU Mitte 2015 besondere Regelungen für spezifizierte Pflanzen- und Holzimporte beschlossen. Nachfolgend die
Übersicht für ALB-spezifizierte Pflanzen- und Holzimporte
und den Durchführungsbeschluss DFB 2015/893/EU zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung des ALB.
3. Import von Rot- und Weißeichenrundholz
Der Import von Rot- und Weißeichenrundholz in Rinde aus den USA ist wegen der Gefahr der Einschleppung des Verursachers der Eichenwelke (Pilz: Ceratocystis fagacearum (Bretz) Hunt) zur Zeit nicht möglich.
Jedoch besteht die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung, gemäß Verordnung (EU) 2023/1312, zur Einfuhr von Eichenrundholz i.R. zur Furnierherstellung.
Zur Antragstellung dieser Ausnahmegenehmigung nutzen Sie bitte das o.a. Formular "Importanfrage".
4. Beantragung einer Importbeschau und Gebühren
2-Faktor Authentifizierung in TRACES NT
Um TRACES NT nutzen zu können, ist eine 2-Faktor Authentifizierung erforderlich.
Die Anleitung finden Sie hier
NEU: Die SMS-Authentifizierung für den EU-Login wird aus Sicherheitsgründen zum 01. April 2025 eingestellt. Um eine fortwährende Nutzung von TRACES NT über den 01. April 2025 zu gewährleisten, richten Sie bitte frühzeitig einen alternativen 2. Faktor im EU-Login-Profil ein.
Eine "pflanzengesundheitliche Importkontrolle" können Sie über das EU-Portal "TRACES" beantragen. Die Handhabung von "TRACES" können Sie in einer Info nachlesen, welche in der rechten Spalte zum Download bereitsteht. Weiterführende Informationen finden Sie unter diesem Link.
Alle Gebühren finden Sie unter "Rechtsgrundlagen und Gebührentarife"
5. CITES - Abkommen und Holzbestimmung
Tropenholz und Washingtoner Artenschutzabkommen - CITES = Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora -
Ziel dieser Bestimmung ist der Schutz bestimmter frei lebender Tiere und Pflanzen vor übermäßiger Ausbeutung durch den internationalen Handel. Die zuständigen Behörden für die Kontrolle der Einfuhren sind die Zolldienststellen. Hier finden Sie weitere allgemeine und holzspezifische Informationen und ein Stelle, welche Ihnen bei der Holzbestimmung weiterhelfen kann.
6. Besondere Ausnahmeregelungen bei Holzimporten
Ausnahmen für die Einfuhr bestimmter Warenarten und Holzimporten finden Sie hier.
Ansprechpartner
Bei Fragen helfen wir Ihnen gerne weiter:
Dokumente zum Download
Registrierungsantrag und Anlagen
Anlage 1 Weitere Betriebsstätten
Anlage 2 Lageplan
Anlage 3 Import aus Nicht-EU Staaten
Anlage 4 Pflanzenpass
Anlage 5 Export in Nicht-EU Staaten
Anlage 6 Anbaumaterial
Anlage 7 Informationen
Hinweise zum Ausfüllen des Reg.-Antrages
Antrag auf Benennung von Kontrollstellen
Antrag auf Gestattung von Lagereinrichtungen an GKS
TRACES-Anleitung Unternehmer Registrierung
TRACES-Anleitung Erstellen eines Pflanzen- gesundheitseingangsdokuments (GGED)
TRACES-Anleitung Feld 'I.31 GGED
Grundlegende Gesetze und Verordnungen
Pflanzengesundheits-VO -PHR- (EU) 2016/2031
Kontroll-VO -OCR- (EU) 2017/625
DurchführungsVO (EU) 2019/2072