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Förderung für
den Waldbesitz

Zulassung der natürlichen Verjüngung von Wald

In den vergangenen Jahren haben Stürme, Dürren und Schädlinge den Wäldern in Nordrhein-Westfalen schwere Schäden zugefügt und Kahlflächen hinterlassen. Aufgabe und Verpflichtung der Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer ist es trotz dieser schwierigen Lage, die entstandenen Kahlflächen wieder aufzuforsten. Dabei werden sie vom Land und Bund unterstützt. Wald kann aber nicht nur durch aktives Pflanzen oder Säen verjüngt werden. Eine weitere Möglichkeit um neue Wälder entstehen zu lassen, ist die Nutzung der natürlichen Ansamung von Forstpflanzen.

Das Landesforstgesetz sieht grundsätzlich die aktive Wiederaufforstung innerhalb von zwei Jahren vor. Anstelle der aktiven Wiederaufforstung kann aber auch die flächendeckende Entwicklung von Wald durch die natürliche Ansamung von Forstpflanzen von der Forstbehörde zugelassen werden (§ 44 LFoG Abs. 1). Anträge auf die Zulassung der natürlichen Verjüngung von Wald können bei den zuständigen Forstämtern gestellt werden.

Ein Antrag kann genehmigt werden, wenn die betroffene Fläche für eine natürliche Ansamung geeignet ist. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn sich auf der Fläche bereits Naturverjüngungen entwickeln. Auch wenn Samenbäume vorhanden sind und keine starke Konkurrenzvegetation zu erwarten ist, kann die natürliche Ansamung zugelassen werden.

Nicht standortgerechte Verjüngungen z.B. der Fichte in niedrigen Höhenlagen, können zugelassen werden, wenn sie als Vorwald für später einzubringende standortgerechte Baumarten dienen sollen oder als zeitlich begrenzte Beimischung mit niedriger Produktionszeit genutzt werden.

Anträge auf die Zulassung der natürlichen Verjüngung von Wald werden insbesondere dann abgelehnt, wenn unter den gegebenen Bedingungen nach Stand des fachlichen Wissens keine Naturverjüngung von Waldbaumarten zu erwarten ist. Eine Zulassung auf mechanisch verdichteten Flächen ist in der Regel ausgeschlossen.

Die Verwaltungsgebühren für die Entscheidung über eine Erstaufforstungsgenehmigung sind in der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung unter Ziffer 8.1.1.10 festgelegt und sind vom jeweiligen Zeitaufwand der Antragsbearbeitung abhängig.

Kontakt

Wald und Holz NRW
Martin Sturzenhecker
Kurt-Schumacher-Str. 50 b
59759  Arnsberg

Tel.: +49 251 91797 285
Mobil: +49 171 5872019
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