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Förderung für
den Waldbesitz

Verhalten im Wald

Blätter rascheln, Bäche plätschern, kühle Luft und Blätterduft. Die Wälder in Nordrhein-Westfalen sind eines der beliebtesten Ausflugs- und Erholungsziele. Zu Recht! Fast 60.000 km Waldwirtschaftswege erschließen die schönsten Regionen und bieten als Wanderwege Zugang zu einem einzigartigen, kostenlosen Erholungsraum.

Die Art, unsere Wälder zu entdecken, ist vielfältig. Zu Fuß beim Wandern, Joggen oder Walken. Auf zwei Rädern bei einer gemütlichen Fahrradtour oder mit Schwung auf dem Mountain-Bike. Oder wie wäre es auf vier Beinen mit dem Pferd? Als Gourmet zum Pilze sammeln?
Als Schatzsucher beim Geocaching? Oder….
Viele Entdecker – viele Ansprüche. Damit der Waldbesuch für Alle ein schönes Erlebnis bleibt, finden Sie auf den folgenden Seiten Hinweise zum Verhalten im Wald.

Als Waldbesucherin oder Waldbesucher in Deutschland haben Sie Glück. Das Waldbetretungsrecht ist eines der großzügigsten in Europa. Danach dürfen fast alle unsere heimischen Wälder zum Zwecke der Erholung betreten werden.

Gleichzeitig muss man wissen, dass Wald immer irgendwem gehört. In Nordrhein-Westfalen sind 2/3 der Wälder in Privatbesitz, der Rest gehört Kommunen, Land und Bund.


Respekt vor anderem Eigentum
Man könnte auch sagen, Sie sind zu Besuch in Nachbars Garten.

    Respekt vor anderen Waldbesucherinnen und Waldbesuchern
    Mit dem Recht, den Wald zu betreten, kommt die Pflicht, sich so zu verhalten, dass die anderen Waldbesucher nicht gestört werden.

      Respekt vor der Waldarbeit und den im Wald arbeitenden Menschen
      Zum anderen ist der Wald für viele Menschen ein Arbeitsplatz. Es gibt viele gute Gründe, das Holz heimischer Bäume zu nutzen, statt Holz vom anderen Ende der Welt über weite Wege zu importieren. Von der Wirtschaft im Wald profitieren Sie ganz konkret: Fast alle Waldwege, auf denen Sie sich bewegen, wurden zur Bewirtschaftung der Wälder angelegt und werden mit Hilfe der Erträge der Bewirtschaftung gepflegt. Nahezu alle Wälder in NRW sind Wirtschaftswälder, oder aus solchen entstanden.

        Respekt vor den Tieren und Pflanzen des Waldes
        Unsere Wälder sind Orte der Artenvielfalt und gehören zu den natürlichsten Lebensräumen in NRW. Tiere und Pflanzen brauchen Schutz, den Sie aktiv durch Ihr Verhalten beeinflussen.

        Respekt vor Försterinnen und Förstern
        Kein Mensch kann alle Gesetze und Vorschriften für den Wald kennen. Dafür gibt es die Forstleute von Wald und Holz NRW. Neben der Bewirtschaftung der Wälder, haben Sie den Auftrag, den Wald zu schützen und auf die Einhaltung der geltenden Gesetze zu achten.

          Allgemeine gesetzliche Regelungen
          1. Das Betreten des Waldes geschieht auf eigene Gefahr. Waldtypische Gefahren, wie herunterfallende Äst, aber auch ein umstürzender Baum, gehören zu den natürlichen „waldtypischen“ Gefahren.
          2. Vom 1. März bis 31. Oktober ist das Rauchen im Wald verboten. Feuer machen ist ganzjährig im und weniger als 100 Meter vom Waldrand entfernt verboten (ausgenommen sind genehmigte Feuerstellen). Die meisten Waldbrände in NRW gibt es im Frühjahr, durch menschliches Fehlverhalten. (Waldbrandstatistik des Bundes)
          3. Bitte Waldwege nicht zuparken. Wenn notwendig z.B. Rettungseinsatz oder Waldbrand, hat der Wald Vorrang und Ihr Auto im besten Fall eine Delle.
          4. Wer darf rein? Fußgänger, Radfahrer, Krankenfahrstühle und Reiter auf ausgewiesenen Wegen. Wer muss draußen bleiben? Kraftfahrzeuge aller Art, auch Motocross-Motoräder und QUAD´s.
          5. Campen ist nicht erlaubt.
          6. Beispiel:  Gerade im Frühjahr und Sommer sitzt, steht und liegt der Nachwuchs unserer heimischen Tiere oft nur wenige Meter neben dem Waldweg und ist eine leichte Beute. Bitte halten Sie daher Ihren Hund abseits der Wege an der Leine und in Naturschutzgebieten auch auf den Wegen.
          7. Wildtiere reagieren gerade in der Brut- und Setzzeit sehr sensibel auf Störungen. Dann dreht sich alles um den Nachwuchs. Einige Arten sind so sensibel, dass Sie Ihre Nester bei Störungen aufgeben. Seien Sie im Frühjahr daher besonders Rücksichtsvoll und bleiben auf  den Wegen.
          8. Ein Strauß für zu Haus: Beeren, Blumen, Pilze, Kräuter und Äste u.a. dürfen nur in „Handstraußgröße“ mitgenommen werden.
          9. Abseits der Wege: Zu Fuß ok, mit dem Fahrrad verboten.
          10. Im Naturschutzgebiet: Wege (auch zu Fuß) nicht verlassen und pflücken Sie zum Schutz der Natur keine Pflanzen 
          11. Das Einzige was im Wald bleiben darf, ist der Stress: Alles andere, vor allem Abfall, entsorgen Sie bitte am nächsten Abfalleimer oder zu Hause.
          12. Jagdliche Einrichtungen, wie z.B. Hochsitze dürfen nicht betreten werden, auch wenn es noch so verlockend ist Unfallgefahr!
          13. Holzstapel, sogenannte Polter nicht betreten: Unfall- und Lebensgefahr! Die Stämme wiegen oft mehr als eine Tonne und können ins Rutschen kommen.

          Weitere Informationen

          Bei Fragen sprechen Sie gerne Ihre Försterin/ Ihren Förster vor Ort an oder schicken uns eine E-Mail an waldohr@wald-und-holz.nrw.de.

          Informationen zu Zecken
          Zecken im Wald

          Vom kleinen Spaziergang bis zum Wandermarathon ist auch in Nordrhein-Westfalen alles drin. Zu Fuß lässt sich die Waldatmosphäre besonders genießen und  Tiere und Pflanzen lassen sich gut beobachten.

          Für Wanderer, Jogger oder Nordic-Walker gibt es eigentlich nur wenige Regeln zu beachten.

           

           

          • Informieren Sie sich, ob Sie durch ein Naturschutzgebiet gehen. Hier dürfen Sie nur auf den Wegen gehen.
          • Nehmen Sie Ihren Müll und Essensreste bitte wieder mit aus dem Wald.
          • Achten Sie beim Parken darauf, keine Waldwege zu versperren.
          • Beachten Sie das Rauch- und Feuerverbot vom 1. März bis zum 31. Oktober

          Weitere Bilder

          Auch zum Reiten bieten sich zahlreiche Möglichkeiten in den Wäldern Nordrhein-Westfalens. Allerdings birgt der Wald als beliebter und multifunktionaler Erholungsraum Konfliktpotentiale zwischen den Waldbesuchern, die Reiten, Spazierengehen, Wandern, Joggen oder Radfahren. Hier gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Da das Reiten im Wald aber deutlich mehr Schäden verursachen kann, als zum Beispiel das Wandern, gibt es für Reiterinnen und Reiter detaillierte Regelungen.

          Seit dem 01.01.2018 gilt eine neue Reitregelung. Geregelt ist das Reiten im Wald im Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) NRW:

          Die Grundregel besagt, dass im Wald über den Gemeingebrauch an öffentlichen Verkehrsflächen hinaus

          • zum Zweck der Erholung
          • auf allen privaten Straßen und Fahrwegen, unabhängig davon, ob diese als Wanderwege gekennzeichnet sind, sowie
          • auf gekennzeichneten Reitwegen
          • auf eigene Gefahr

          geritten werden darf.

          Nach der gesetzlichen Definition sind Fahrwege befestigte und naturfeste Waldwirtschaftswege.

          Soweit von dieser Grundregel des Reitens im Wald abgewichen werden soll, gibt das Gesetz den Kreisen und kreisfreien Städten die Möglichkeit für Erweiterungs- und Einschränkungsoptionen:

          • In „Gebieten mit regelmäßig geringem Reitaufkommen“ kann das Reiten im Wald auch auf allen privaten Wegen zugelassen werden, die nicht die Eigenschaft von Fahrwegen haben. Dies sind zum Beispiel unbefestigte Maschinen- bzw. Rückewege. Auf Pfaden und Rückegassen in den Waldbeständen bleibt das Reiten verboten.
          • In „Waldflächen, die in besonderem Maße für Erholungszwecke genutzt werden“, d.h. stark frequentierte Wälder, kann das Reiten im Wald auf gekennzeichnete Reitwege beschränkt werden.
          • In einzelnen, örtlich abgrenzbaren Bereichen im Wald, wo die Gefahr erheblicher Beeinträchtigungen anderer Erholungssuchender oder erheblicher Schäden besteht, kann ein Reitverbot für bestimmte Wege festgelegt werden.

          Die Karte, in der dargestellt ist, wo die Grundregeln, die Erweiterungs- oder die Einschränkungsoptionen in den Kreisen und kreisfreien Städten gelten, kann über die Homepage des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz (MULNV) im Informationssystem „Umweltdaten vor Ort“ (UvO-NRW) unter dem Link www.uvo.nrw.de aufgerufen werden. Weitergehende Regelungen zu einzelnen Schutzgebieten, Wegsperrungen etc. sind über einen Link bei den Kreisen und kreisfreien Städten abzurufen. Die Darstellung einzelner Reitwege ist dort jedoch nicht vorgesehen und bleibt anderen, detaillierten Kartenwerken überlassen.

          Reiten ohne Kennzeichen nicht gestattet!

          Wer in der freien Landschaft oder im Wald reitet muss ein gut sichtbares, am Pferd beidseitig angebrachtes gültiges Kennzeichen führen. Gleiches gilt für das Führen von Pferden. Für den Erhalt des Kennzeichens ist eine Abgabe zu entrichten. Die Kennzeichen erhalten Sie bei den kreisfreien Städten und Kreisen als untere Naturschutzbehörden. Die Reitabgabe wird für die Anlage und Unterhaltung von Reitwegen sowie zum Ausgleich von Schäden durch das Reiten verwendet.

          Was gilt für das Führen von Pferden?

          Das Führen von Pferden am Zügel ist im Wald auf allen Wegen gestattet. Dies gilt auch für die Wege in „Waldflächen, die in besonderem Maße für Erholungszwecke genutzt werden“. Demnach muss der Grundeigentümer das Führen von Pferden auf Waldwegen dulden. Es sei denn, ein Weg ist mit dem Verbotszeichen 258 StVO (Sinnbild „Reiter“) gekennzeichnet, sodann gilt nicht nur das Reiten sondern auch das Führen von Pferden als verboten.

          Kutschfahren im Wald

          Das Kutschfahren im Wald ist nur mit Zustimmung der Waldbesitzerin oder des Waldbesitzers gestattet. Dieser Zustimmung bedarf es allerdings nicht auf privaten Wegen und Straßen, die nach der Straßenverkehrsordnung für den landwirtschaftlichen Verkehr freigegeben sind.

          Gesetzliche Regelungen zum Reiten - LNatSchG:

          § 58 „Reiten in der freien Landschaft und im Wald“

          § 62 „Kennzeichnung von Reitpferden, Reitabgabe“

          § 83 „Übergangsvorschrift zu § 58“

          Radfahren im Wald - Informationen und Rechtslage

          Radfahren im Wald ist erlaubt

          In den Wäldern Nordrhein-Westfalens ist es gestattet, auf bestimmten Waldwegen mit dem Fahrrad zu fahren. In den Waldbeständen darf mit dem Rad nicht gefahren werden. Neben dem Betreten zu Fuß ist das Radfahren auf „festen Wegen“ im Wald gestattet. Allerdings können Radfahrerinnen und Radfahrer auf Waldwegen nicht dasselbe Sicherheitsniveau verlangen, wie auf den für den öffentlichen Verkehr bestimmten Straßen und Wegen.

          Bitte beachten!

          Da die Waldwege in erster Linie für die Forstwirtschaft angelegt sind, können sie entsprechend beschädigt oder während des Holzeinschlags gesperrt sein. Es ist auch möglich, dass sich Hindernisse auf Waldwegen befinden. Dies können natürliche Hindernisse, wie etwa herabgefallene Äste, aber auch künstliche Hindernisse, wie Schranken oder Treppen sein. Hier sind die Radfahrerinnen und Radfahrer selber in der Verantwortung, auf Sicht zu fahren und solchen Hindernissen auszuweichen.  Unbefestigte Waldwege, die z.B. dem Transport gefällter Bäumen dienen, sogenannte „Rückewege“, dürfen mit dem Fahrrad nicht befahren werden.

           

          E-Bike im Wald

          Als Fahrräder gelten nicht nur die klassischen Fahrräder, die ausschließlich mit Muskelkraft bewegt werden, sondern auch E-Bikes, die eine Trittunterstützung bieten und eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschreiten. Schnellere oder selbstfahrende E-Bikes hingegen sind keine Fahrräder, so dass mit ihnen das Fahren im Wald nicht erlaubt ist. Auch die in den Städten mittlerweile verbreiteten Elektroroller sind im Wald verboten, wenn die Waldbesitzenden ihre Benutzung nicht ausdrücklich erlauben.

          Das Wichtigste: Ohne Rücksichtnahme geht gar nichts!

          Das sagen auch die im Landesforstgesetz verankerten Gebote der gegenseitigen Rücksichtnahme:

          -   Jeder hat sich im Wald so zu verhalten, dass die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört und der Wald nicht gefährdet, beschädigt oder verunreinigt werden.

          -   Die Erholung anderer und die schutzwürdigen Interessen der Waldbesitzer dürfen nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.

          Rechtslage

          Die Gestattung des Radfahrens im Wald ist Teil des im Landesforstgesetz geregelten allgemeinen Waldbetretungsrechtes, welches das Verhältnis zwischen Waldbesitzer und Waldbesucher regelt. Danach ist grundsätzlich das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr gestattet. Mit der Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme ist zudem ein verantwortungs- und rücksichtsvolles Verhalten gefordert. Damit setzt Nordrhein-Westfalen auf ein eigenverantwortliches Miteinander aller Waldbesucherinnen und Waldbesucher.

          Was unter „festen Wegen“ zu verstehen ist, hat das Verwaltungsgericht Köln in einem Urteil (14 K 5008/07) am 02.12.2008 klar gestellt:
          „Feste Wege“ gemäß § 2 Abs. 2  Landesforstgesetz NRW sind nicht nur künstlich befestigte Wege, sondern auch Wege mit von Natur aus festem Untergrund, die auch aufgrund ihrer Breite für den Radverkehr im Wald geeignet sind. Typische „Singletrails“ abseits der Waldwege, die von Mountainbikern gerne genutzt werden, sind keine festen Wege im Sinne der Rechtsprechung und des Gesetzes. Ihre Benutzung ist daher nicht erlaubt. Sie sind illegal entstanden, wenn sie nicht von den Waldbesitzenden angelegt wurden. Die Eignung der Wege für den Radverkehr beurteilt sich neben der Beschaffung des Untergrundes auch danach, ob das Radfahren zur Störung anderer Erholungssuchender führen kann. Daher dürfen schmale Wege und Pfade, die keinen ausreichenden Raum für einen Begegnungsverkehr von Radfahrern mit anderen Waldbesucherinnen und Waldbesuchern bieten, nicht mit dem Fahrrad befahren werden.

          Radfahrer dürfen zudem im Wald nur auf Sicht und mit so angepasster Geschwindigkeit fahren, dass sie jederzeit vor Hindernissen abbremsen können.

          Allgemeine gesetzliche Regelungen
          1. Das Betreten des Waldes geschieht auf eigene Gefahr. Waldtypische Gefahren, wie herunterfallende Äst, aber auch ein umstürzender Baum, gehören zu den natürlichen „waldtypischen“ Gefahren.
          2. Vom 1. März bis 31. Oktober ist das Rauchen im Wald verboten. Feuer machen ist ganzjährig im und weniger als 100 Meter vom Waldrand entfernt verboten (ausgenommen sind genehmigte Feuerstellen). Die meisten Waldbrände in NRW gibt es im Frühjahr, durch menschliches Fehlverhalten. (Waldbrandstatistik des Bundes)
          3. Bitte Waldwege nicht zuparken. Wenn notwendig z.B. Rettungseinsatz oder Waldbrand, hat der Wald Vorrang und Ihr Auto im besten Fall eine Delle.
          4. Wer darf rein? Fußgänger, Radfahrer, Krankenfahrstühle und Reiter auf ausgewiesenen Wegen. Wer muss draußen bleiben? Kraftfahrzeuge aller Art, auch Motocross-Motoräder und QUAD´s.
          5. Campen ist nicht erlaubt.
          6. Beispiel:  Gerade im Frühjahr und Sommer sitzt, steht und liegt der Nachwuchs unserer heimischen Tiere oft nur wenige Meter neben dem Waldweg und ist eine leichte Beute. Bitte halten Sie daher Ihren Hund abseits der Wege an der Leine und in Naturschutzgebieten auch auf den Wegen.
          7. Wildtiere reagieren gerade in der Brut- und Setzzeit sehr sensibel auf Störungen. Dann dreht sich alles um den Nachwuchs. Einige Arten sind so sensibel, dass Sie Ihre Nester bei Störungen aufgeben. Seien Sie im Frühjahr daher besonders Rücksichtsvoll und bleiben auf  den Wegen.
          8. Ein Strauß für zu Haus: Beeren, Blumen, Pilze, Kräuter und Äste u.a. dürfen nur in „Handstraußgröße“ mitgenommen werden.
          9. Abseits der Wege: Zu Fuß ok, mit dem Fahrrad verboten.
          10. Im Naturschutzgebiet: Wege (auch zu Fuß) nicht verlassen und pflücken Sie zum Schutz der Natur keine Pflanzen 
          11. Das Einzige was im Wald bleiben darf, ist der Stress: Alles andere, vor allem Abfall, entsorgen Sie bitte am nächsten Abfalleimer oder zu Hause.
          12. Jagdliche Einrichtungen, wie z.B. Hochsitze dürfen nicht betreten werden, auch wenn es noch so verlockend ist Unfallgefahr!
          13. Holzstapel, sogenannte Polter nicht betreten: Unfall- und Lebensgefahr! Die Stämme wiegen oft mehr als eine Tonne und können ins Rutschen kommen.

          Förster und Hundehalter haben mindestens zwei Dinge gemeinsam: Sie verbindet die Liebe zum Tier und zur Natur. Allerdings kann es im Wald zu Interessenkonflikten kommen, wenn der Hundehalter seinem Vierbeiner Auslauf bieten und der Förster das Wild in seinem Revier schützen will. Wildtiere werden leider immer wieder durch freilaufende und wildernde Hunde aufgeschreckt, verletzt oder getötet.

          Regelungen für den Waldbesuch in NRW
          Das Landesforstgesetz NRW erlaubt den Wald zum Zweck der Erholung auf eigene Gefahr zu betreten. Davon ausgenommen sind Forstkulturen, Forstdickungen, Holzeinschlagsflächen sowie forstwirtschaftliche und jagdliche Einrichtungen, wie beispielsweise Hochsitze.

          Wer den Wald betritt, hat sich so zu verhalten, dass

          • der Wald nicht gefährdet, beschädigt oder verunreinigt wird
          • die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört werden
          • andere schutzwürdige Interessen der Waldbesitzer nicht beeinträchtigt werden
          • die Erholung anderer Waldbesucher nicht unzumutbar gestört wird.

          Hunde dürfen im Wald außerhalb von Wegen nur angeleint mitgeführt werden. Das gilt nicht für Jagdhunde im Rahmen jagdlicher Tätigkeiten und Polizeihunde. Hundehalter, die sich nicht daran halten, müssen mit einem Bußgeld rechnen.

          Rücksicht auf andere Waldbesucher nehmen
          Generell ist es also erlaubt, Hunde ohne Leine auf Waldwegen laufen zu lassen, so lange von ihnen keine Gefahr für Leben und Gesundheit von Mensch und Tier ausgeht.

          Dennoch muss der Hund abrufbar sein und auch ohne Leine auf dem Weg in Sichtweite von Herrchen oder Frauchen bleiben. So können die schnell reagieren und den Hund zu sich rufen, wenn sich andere Waldbesucher nähern. Eine Ausnahme gilt in Naturschutzgebieten. Dort dürfen Mensch und Hund die Wege nicht verlassen und Hunde müssen immer angeleint sein.

          Wildernde Hunde
          Leider haben nicht alle Hundehalter ihre Hunde unter Kontrolle wenn es darauf ankommt. Immer wieder wittern freilaufende Hunde im Wald die Fährte von Wildtieren oder begegnen ihnen direkt und nehmen die Verfolgung auf. Meistens hilft dann alles pfeifen und rufen nichts – der Hund ist vom Jagdfieber gepackt. Das kann allerdings böse für ihn enden, denn die Landesjagdgesetze regeln den Schutz von Wild vor wildernden Hunden. Das erlaubt es Jagdschutzberechtigten, wildernde, nicht mehr zu kontrollierende Hunde, abzuschießen, wenn diese

          • Wild töten oder erkennbar hetzen und in der Lage sind, das Wild zu beißen oder zu reißen
          • und andere mildere und zumutbare Maßnahmen des Wildtierschutzes, insbesondere das Einfangen des Hundes, nicht erfolgversprechend sind.

          Sicher ist sicher – Besser an der Leine
          Zum Schutz des Wildes und um unschöne Zwischenfälle mit anderen Waldbesuchern zu vermeiden, sollten Hundehalter ihre Vierbeiner auch auf den Wegen an die Leine nehmen. Dann steht einem entspannten Waldbesuch nichts im Weg.

          Die wichtigsten Fragen und Antworten für Nordrhein-Westfalen für Geocacher

          Diese Informationssammlung wird Ihnen bereitgestellt von Wald und Holz NRW.

          Wald und Holz NRW ist die Forstbehörde in NRW. Dazu gehören auch die regionalen Forstämter. Ihr zuständiges Forstamt finden Sie über die Regionalforstamtssuche.

          1. Ist Geocaching im Wald erlaubt?

          Ja und Nein. Überall dort, wo der Wald frei betreten werden darf, ist auch das Suchen eines Geocaches gestattet. Aber Wald ist nicht gleich Wald und selbst innerhalb einer Waldfläche greifen oft verschiedene Regelungen. Auch die Art des Caches kann eine wichtige Rolle spielen. In der Regel gibt es aber ausreichend Wälder, in denen Geocaching möglich ist. Als erstes sollte aber klar sein, wer der Waldeigentümer ist.

          2. Wem gehört der Wald?

          Wald gehört IMMER jemandem. Dabei spielt es für das Geocaching keine Rolle, ob der Wald in Privatbesitz ist, dem Land, Bund oder einer Gemeinde gehört. Denn natürlich möchten und müssen die Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer gefragt und informiert werden, wenn auf deren Eigentum etwas versteckt wird. Bei Hausgärten würde wohl (fast) niemand auf die Idee kommen, ungefragt hinter der Terrasse einen Cache abzulegen, im Wald sollte es genauso sein. Denn so lässt sich Ärger von vornherein vermeiden.

          3. Was ist das Waldbetretungsrecht?

          Jeder darf den Wald zum Zwecke der Erholung betreten. Das regelt § 14 des Bundeswaldgesetzes und § 2 des Landesforstgesetzes.

          Auch hier spielt die Besitzart (privat/ staatlich etc.) keine Rolle. Das Betretungsrecht beschränkt sich nicht nur auf Wege. Auch abseits der Wege dürfen Waldbesucher durch den Wald streifen. Außer es spricht etwas dagegen (siehe Punkt 6 und 7).

          Ganz wichtig: das Ablegen eines Caches wird durch dieses Betretungsrecht aber nicht abgedeckt. Hier ist immer die Zustimmung des Eigentümers notwendig.
          Das suchen eines Caches muss der Waldbesitzer hingegen dulden.

          4. Ich möchte einen Cache verstecken, wen kann ich fragen?

          Die Suche nach dem Eigentümer ist oft sehr schwierig. Im besten, aber sehr seltenen Fall, ist die Eigentümerin oder der Eigentümer bekannt und kann direkt gefragt werden.

          Am ehesten weiterhelfen können aber

          Förster und Jäger trifft man häufig auch direkt im Wald und kann Sie dort ansprechen. Hier stehen die Chancen gut, die notwendige Information zu bekommen und man lernt sich kennen. Das kann erstens sehr interessant sein und zweitens von großem Vorteil, sollte es einmal zu Problemen kommen. Diese können dann oft unbürokratisch gelöst werden.
          Oft endet die Suche jedoch ergebnislos. Denn Förster können zwar jeden Waldbesitzer ermitteln, dürfen diese Information aber nicht herausgeben. Sie könnten aber versuchen Kontakt zu vermitteln, wofür bei höherem Aufwand eine Verwaltungsgebühr fällig ist. Ist die Eigentümersuche erfolglos, darf der Cache nicht versteckt werden.

          5. Welches sind die wichtigsten Gesetzte für mich?

          Bundeswaldgesetz, Bundesnaturschutzgesetz, Landesforstgesetz (NRW), Landschaftsgesetz (NRW), Landesjagdgesetz (NRW). Zu finden unter www.gesetze-im-internet.de.

          6. Was muss ich im Naturschutzgebiet beachten?

          In Naturschutzgebieten (NSG) gilt fast immer ein Wegegebot. Dieses sollte unbedingt eingehalten werden. Denn diese Gebiete wurden zum Schutz heimischer Tiere und Pflanzen, oft seltene Arten, ausgewiesen. Das geht nur, wenn der Mensch Rücksicht nimmt. Gerade im dicht besiedelten NRW kann der Schutz nur funktionieren, wenn sich alle daran halten. Damit Geocaching ein naturverträgliches Hobby bleibt, sollte im NSG auch keine Caches in Bäumen etc. versteckt werden. Übrigens: das Sammeln von Pflanzen ist daher auch verboten.

          Neben dem schlechten Ruf für die Community, riskieren Cacher die sich nicht an die Verbote halten, ein Bußgeld. Ob man sich in einem Naturschutzgebiet bewegt, kann man heute leicht auf verschiedenen Kartendiensten des Landes feststellen (s. Link Liste). Vor Ort sind in der Regel auch Schilder aufgestellt.

          7. Wo darf ich den Wald nicht betreten?

          Neben Naturschutzgebieten, gibt es zum Beispiel noch Naturwaldzellen oder auch Wildnisgebiete, in denen die Wege nicht verlassen werden dürfen.

           

           

           

           


          Verboten sind außerdem:

          • Jagdliche Einrichtungen
            - Hochsitze
            - Wildäcker
            - Kirrungen
          • Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen
            Das sind zum Beispiel Nester, Baumhöhlen, Erdhöhlen, aber Dickungen, wo junge Bäume sehr eng beieinanderstehen
          • Forstkulturen
            Das sind Flächen, auf denen junge Bäume gepflanzt wurden oder sich natürlich ausbreiten. Denn diese sind empfindlich und bieten oft Tieren Schutz. Anpflanzungen sind außerdem sehr teuer und arbeitsintensiv.
          • Holzpolter (gestapelte Baumstämme im oder am Wald) denn
            Hier herrscht Lebensgefahr, wenn die Stämme in Bewegung geraten. Außerdem werden Caches beim Abtransport des Polters mit hoher Wahrscheinlichkeit zerstört 
          • Flächen auf denen Holz eingeschlagen wird
            LEBENSGEFAHR! Denn die Forstwirtinnen und Forstwirte passen zwar sehr genau auf, können aber einen Waldbesucher, der die Fläche trotz Verbot betritt, oft im dichten Unterwuchs nicht sehen. Auch ein großer Baum fällt in wenigen Sekunden bis zum Boden. Dann noch ausweichen zu können ist ausgeschlossen. Schwerste Verletzung bis hin zum Tod und ein schlimmes Trauma für den Forstwirt sind die Folgen.
          • Gesperrte Waldflächen
            Die müssen nicht unbedingt umzäunt sein.
          • Naturdenkmäler
            Das kann zum Beispiel ein alter Baum sein.
          • Besonders geschützte Biotope
            wie z.B. Quellen. Informationen dazu sind frei im Internet verfügbar (Linkliste beachten)
          8. Was ist, wenn es Probleme gibt?

          Grundsätzlich gilt: bitte Rücksicht auf die Interessen der anderen nehmen. Auch das ist im Gesetzt als „Wohlverhalten“ festgehalten. Waldbesitzer, Förster, Jäger und andere Waldbesucher haben einen berechtigten Anspruch im Wald Ihren jeweiligen Tätigkeiten nachzugehen.

          Wenn keine Einigung möglich ist: Berechtigte Verbote oder Entfernen des Caches akzeptieren.

          9. Darf ein Waldbesitzer Caches entsorgen?

          Die Caches verbleiben im Eigentum des Cache-Owner. Der Waldbesitzer kann aber die Beseitigung des Caches verlangen. Dieser ist dann vom Cache-Owner zu entfernen. Auch ein Cache, der nicht mehr in seinem Versteck ist, darf nicht einfach weggeschmissen oder am Weg abgelegt werden. Hier hat der Finder eine Pflicht zur Aufbewahrung.

          10. Sind Nachtcaches illegal?

          Nicht generell. Aber Nachtcaches im Wald sind meistens problematisch. Der Nutzungsdruck auf die Wälder wird immer größer. Gerade in stadtnahen Bereichen sind die ersten Menschen vor Sonnenaufgang im Wald, die letzten kommen gerade heraus, wenn der Mond schon lange scheint. Die Tiere haben vielerorts kaum noch Ruhephasen. Deswegen bitte auf Nachtcaches verzichten.
          Das Landesforstgesetz verbietet außerdem die Störung der Lebensgemeinschaft Wald. Bei Waldbesitzern, Jägern und Förstern werden die Nachtcaches daher nicht gerne gesehen.

          11. Was sollte ich sonst noch beachten?

          Caches sollten mit Namen und Kontakt des Owners versehen sein (Stashnote). Es gibt dazu hilfreiche Internetseiten (s. Linkliste).  Damit kann, ganz im Interesse des Owners, ein Kontakt hergestellt werden, wenn der Cache entfernt werden muss. Dass kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Bäume gefällt werden.
          Liegt ein Cache dort, wo er definitiv nicht hingehört, bitte bei den bekannten Geocache Portalen im Internet melden (s.Linkliste).

          12. Checkliste

          Rücksichtsvolles Geocaching…

          • Vermeidet Aktivitäten in der Dämmerung und Dunkelheit
          • Meidet die Rückzugs- und Äsungsflächen von Wildtieren
          • Meidet Wohnstätten von Vögeln und Fledermäusen (z. B. Höhlenbäume)
          • Bleibt in der Nähe von Wegen
          • Berücksichtigt das Wegegebot in Naturschutzgebieten
          • Umgeht Hochsitze, Wildwiesen und Wildäcker weiträumig
          • Legt Caches nur mit Einwilligung des Grundeigentümers
          13. Interessante Links

          Information der Fachbehörden

          Kontakt und Fragen zur Jagd
          www.ljv-nrw.de

          Kontakt zum Waldbauernverbanb
          www.waldbauern-nrw.de

          Geocache Seiten

          Ein Waldbesuch ist Balsam für Körper und Geist. Es lauern jedoch auch Gefahren im Wald die jede Waldbesucherin und jeder Waldbesucher kennen sollte:

          • Nie bei Sturm oder Unwetter in den Wald gehen. Äste können herabfallen und Bäume umstürzen
          • Nie forstliche Wegsperrungen umgehen! Hier wird schwer gearbeitet. Bei der Holzernte fallen über 30 Meter hohe, tonnenschwere Bäume in wenigen Sekunden auf den Boden.
          • Nach dem Waldbesuch: Zeckenkontrolle ist Pflicht! Schon im Frühjahr werden die Blutsauger aktiv und können schwere Krankheiten wir Borreliose und Meningitis verursachen. Aber keine Panik: Werden Zecken früh entdeckt und richtig entfernt, ist das Risiko gering.  Wichtig: Zecken setzen sich auch gerne in die Kleidung. Auch ohne Waldbesuch, kann man einen Tag später plötzlich eine Zecke an sich entdecken.
             
            Hier finden Sie mehr Informationen und Tipps zum Umgang mit Zecken.
          • Wer Früchte und Pilze sammelt, sollte diese vor dem Essen immer gut putzen bzw. erhitzen, damit mögliche Krankheitserreger keine Chance haben (Fuchsbandwurm etc.) .
          • Begegnung der haarigen Art: Sollten Sie auf Wildtiere treffen, genießen Sie den Anblick. Verfolgen Sie die Tiere jedoch nicht. Gerade Tiermütter verstehen keinen Spaß, wenn man dem Nachwuchs zu nahe kommt. Weibliche Wildschweine, Bachen, können auch einem erwachsenen Menschen gefährlich werden. Gerade in den frühen Morgen und Abendstunden sind Begegnungen nicht selten. Ist Ihnen die Distanz nicht groß genug, machen Sie etwas Krach, klatschen oder pfeifen. Gesunde Tiere werden in der Regel weiterziehen. Tiere die sich seltsam verhalten, z.B. zu nahe kommen oder sich nicht entfernen, bitte nicht anfassen. Wildtiere können für den Menschen gefährliche Krankheiten übertragen.
          • Wichtige Medikamente: Ein Waldspaziergang wird oft länger als geplant. Hinzukommen mögliche Funklöcher und die (gesuchte) Einsamkeit. Deswegen gehören wichtige Medikamente z.B. bei Diabetes oder starken Allergien ins Wandergepäck.
          • In NRW sehr unwahrscheinlich, aber: Wenn Sie einen Waldbrand entdecken, melden Sie diesen sofort der Feuerwehr und gehen auf kürzestem Wege, gegen den Wind, aus dem Wald.

          Die Wälder NRWs dürfen in NRW „zum Zwecke der Erholung“ frei betreten werden.
          Wer allerdings eine Veranstaltung im Wald plant, muss diese bei den Regionalforstämtern vorab anzeigen (melden).  Die Forstämter prüfen dann, ob eine Gefahr für den Wald oder seine Funktionen (Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion) besteht. Zu den Funktionen gehören zum Beispiel die Holznutzung, der Schutz von Tieren, Pflanzen, Wasser und Luft aber eben auch der Wald als Erholungsraum für alle Waldbesucherinnen und Waldbesucher. Falls nötig, können die Forstämter gegenüber dem Veranstalter Auflagen festlegen,  die sicherstellen, dass keine Gefahren für den Wald entstehen.

          Eine Anzeigepflicht besteht übrigens nicht, wenn es sich um eine organisierte Veranstaltung mit geringer Teilnehmerzahl (bis 50 Teilnehmerinnen und Teilnehmer), zum Zwecke der Umweltbildung handelt.

          Unabhängig von der Anzeigepflicht an die Forstämter ist  zum Beispiel bei Volksläufen, Orientierungsläufen, Radrennen, Musikveranstaltungen und Waldfesten die Zustimmung des Waldbesitzers erforderlich. Diese Veranstaltungen sind nicht mehr durch das allgemeine Betretungsrecht gedeckt, so dass von einer Benutzung des Waldes „zum Zwecke der Erholung“ nicht mehr gesprochen werden kann.

          Das für Sie zuständige Forstamt finden Sie hier.
          Die Rechtsgrundlage finden Sie im § 2 des Landesforstgesetzes NRW.


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