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Förderung für
den Waldbesitz

Holzexporte

in außereuropäische Länder sowie innergemeinschaftliches Verbringen von Holz

Seit Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2016/2031 am 14.12.2019 sind Antragsteller von Pflanzengesundheitszeugnissen (PGZ), Pflanzengesundheitszeugnissen für die Wiederausfuhr und Vorausfuhrzeugnissen (VAZ) verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde (Ihrem Bundesland/ Mitgliedstaat) registrieren zu lassen.
Die Registrierung ist auch für Firmen vorgeschrieben, die z.B. bestimmte Holzarten, die ihren Ursprung in der Gemeinschaft haben, innergemeinschaftlich verbringen möchten.
Sollte sich die zu exportierende Ware in NRW befinden, können Sie das Formular Exportanfrage ausfüllen und per Mailanhang an die dort genannte E- Mailadresse senden - die Antwort mit den detaillierten Anforderungen erhalten Sie innerhalb weniger Tage.

Befindet sich die zu exportierende Ware nicht in NRW, wenden Sie sich auf www.pgz-online.de bitte an das für Sie zuständige Bundesland. 

 

 

1. Vorschriften der Importländer sind bei PGZ zu berücksichtigen

Auf Antrag wird dann ein PGZ ausgestellt, wenn die pflanzengesundheitlichen Einfuhrbestimmungen eines Drittlandes dies vorschreiben und wenn in der Untersuchung kein Befall mit Schadorganismen festgestellt worden ist. Weitergehende pflanzengesundheitliche Bestimmungen des Drittlandes, in das die Ausfuhr erfolgen soll, müssen ebenso berücksichtigt werden (Art. 100 VO (EU) 2016/2031 und ISPM 12; siehe grundlegende Gesetze und Verordnungen).
Die Regelungen der Nicht-EU-Staaten finden Sie hier.

 

2. Wann gelten Holzexportgüter als "frei von Schadorganismen"?

Der beste Weg besteht darin, z.B. beim Rundholzexport, je nach Vorschrift der Nationalstaaten, die Stämme mit einem flüssigen oder mit einem gasförmigen Pflanzenschutzmittel (nur in Containern zulässig) zu behandeln, da grundsätzlich auch mögliche Laboruntersuchungen zeitaufwändig sind und meistens von den Nationalstaaten nicht akzeptiert werden.

Für den Export von z.B. Rundholz nach China ist eine effektive Behandlung (z.Z. Begasung) des Holzes gegen Schadorganismenbefall erforderlich.
Das Rundholz aus NRW wird i.d.R. in den EU-Ausgangshäfen begast. Hierzu wird ein VAZ benötigt, welches die Sendung bis zu der Stelle begleiten muss, an der die Begasung stattfinden wird. Im Anschluss erstellt der dort zuständige Pflanzengesundheitsdienst auf Grundlage des VAZ aus NRW und des Behandlungsnachweises der Begasungsfirma das  PGZ.

3. Beantragung eines PGZ oder eines VAZ

Im Anschluss an die Registrierung als Exporteur können Sie ein solches PGZ oder VAZ über www.pgz-online.de beantragen. Nach der erforderlichen Login-Registrierung in diesem Programm können Sie Ihren Antrag an den zuständigen Pflanzenschutzdienst richten.

Damit ein reibungsloser Ablauf gewährleistet werden kann, ist jede Sendung mindestens 5 Werktage vor dem Export bzw. Verladen, anzumelden.

Die Handhabung von "PGZ-Online" können Sie hier nachlesen:

Kurzinfo

ausführliche Anleitung


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