IPPC Standard ISPM - 15
Antworten auf häufig gestellte Fragen
Hintergrund
Um eine Verschleppung von Schädlingen durch die Versendung von Verpackungen aus Holz zu unterbinden, hat die FAO einen weltweit gültigen Standard, den ISPM 15 (Internationaler Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 15) formuliert, dessen Inhalte im November 2005 in nationales deutsches Recht (Pflanzenbeschauverordnung) übernommen wurde.
Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ)
Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Rohholz von 6 mm Stärke oder weniger, verarbeitetes Holz, das unter Verwendung von Leim, Hitze und Druck oder einer Kombination davon hergestellt wurde, sowie Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht, ist in der Vorschrift der Pflanzengesundheitsverordnung (EU) 2016/2031 geregelt. Die Anforderungen finden Sie in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072. Diese Regelungen gelten in der gesamten EU.
Die folgende erläuternde Darstellung ersetzt nicht die allein rechtsverbindlichen Texte.
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- 1. Was ist der ISPM Nr. 15?
Der ISPM Nr. 15 ist ein Internationaler Standard pflanzengesundheitlicher Maßnahmen, der vom Sekretariat des Internationalen Pflanzenschutzabkommens herausgegeben wurde. Das Internationale Pflanzenschutzabkommen wurde von weit über 100 Staaten ratifiziert. Ziel des ISPM Nr. 15 ist die Harmonisierung der Importvorschriften der IPPC Vertragsstaaten zur Verhinderung der Ein- und Verschleppung von Schädlingen mit Verpackungsholz. Details zum IPPC sind unter www.ippc.int zu finden.
- 2. Was regelt der ISPM Nr. 15?
Dem ISPM Nr. 15 unterliegt massives Verpackungsholz in Form von Paletten, Kisten, Rahmen, Trommeln, Ladungsträgern, Fässern usw. mit einer Holzstärke über 6 mm. Zudem unterliegt dem ISPM Nr. 15 so genanntes Stauholz. Das sind einzelne Bretter, Holzkeile, Balken etc., die zum Abstützen und Verkeilen von Ladung in Containern oder Transportbehältnissen genutzt werden. Ausgenommen sind Holzwerkstoffe wie Spanplatten, Sperrholz, OSB-, MDF- oder andere Faserplatten. Das bedeutet nicht, dass Importländer dafür keine pflanzengesundheitlichen Vorschriften erlassen. So regelt Australien z. B. den Import von Sperrholz als Ware oder als Teil von Holzverpackugen.
- 3. Welche Regelungen beinhaltet der ISPM Nr. 15?
Verpackungsholz muss mit einem im ISPM Nr. 15 anerkannten Verfahren behandelt sein, um Schädlinge im Holz abzutöten. Derzeit bestehen gemäß ISPM Nr. 15 folgende Behandlungsmöglichkeiten:
- Hitzebehandlung unter Nutzung einer konventionellen Hitze- oder Trocknungskammer (Kennzeichen für die Markierung: HT)
- Hitzebehandlung mittels dielektrischer Erwärmung (Kennzeichen für die Markierung: DH)
- Behandlung mit Methylbromid (Kennzeichen für die Markierung: MB)
- Behandlung mit Sulfurylfluorid (Kennzeichen für die Markierung: SF)
Als Nachweis der ordnungsgemäßen Behandlung ist auf der Holzverpackung oder dem Stauholz die entsprechende Markierung aufzubringen.
Hinweis: Derzeit ist in Deutschland die Behandlung mit Methylbromid nicht möglich. Bereits begaste und markierte Holzverpackungen können jedoch weiterhin genutzt werden.
- 4. Gibt es weitere Behandlungsanforderungen?
In der Neufassung des ISPM Nr.15 von 2009 ist geregelt, dass unabhängig von der Behandlung, das Verpackungsholz aus entrindetem Holz hergestellt sein muss. Da eine maschinelle Entrindung die Rinde nicht vollständig entfernt, sind Restrindengrößen zulässig. Die einzelnen klar voneinander trennbaren Rindenstücke unterliegen, so sie in der Breite kleiner sind als 3 cm, keiner Längenbegrenzung. Man geht davon aus, dass derartige Rinde so schnell austrocknet, dass sie nicht mehr geeignet ist um Insekten als Brutmaterial zu dienen. Sind die Rindenstücke breiter als 3 cm, darf die Gesamtfläche der einzelnen Rindenstücke maximal 50 cm² betragen.
Einzelne Länder, wie z.B. Australien fordern die vollständige Rindenfreiheit des zu importierenden Verpackungsholzes.
- 5. Was beinhaltet die Markierung gemäß ISPM Nr. 15?
Im linken Teil der Markierung befindet sich das IPPC-Logo. Im rechten Teil befinden sich die Angaben zum Herkunftsland, Hersteller oder Behandler der Verpackung und der Behandlungsart. Gemäß des ISPM Nr.15 ist die Markierung mit einem Rahmen zu versehen und das Logo ist durch einen senkrechten Strich vom Rest der Markierung abzusetzen.
Legende:
- IPPC - Symbol = nach Anhang II des Standards ISPM Nr. 15 festgelegtes Symbol
- DE = ISO-Code für Deutschland
- 000 = Registriernummer des Betriebes, der die Holzverpackungen hergestellt und/oder behandelt hat
- HT = Hitzebehandlung
- DH = Hitzebehandlung mittels dielektrischer Erwärmung
- MB = Behandlung mit Methylbromid
- SF = Behandlung mit Sulfurylfluorid
Die Markierung ist gut sicht- und lesbar auf jeweils zwei gegenüberliegenden Seiten der Verpackung anzubringen. Die Farben rot und orange sind für die Markierung nicht zu verwenden, da diese Farben international für die Kennzeichnung gefährlicher Güter Anwendung finden.
- 6. Wer darf Verpackungsholz gemäß ISPM Nr. 15 markieren?
Die Regelungen, wer Verpackungsholz markieren und in Verkehr bringen darf, sind in der Verordnung (EU) 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen Artikel 98 niedergelegt.
Das Verwenden von roter oder oranger Farbe für die Kennzeichnung ist unzulässig.
- 7. Wer ist die „zuständige Behörde“ für die Registrierung in Deutschland?
Bei der zuständigen Behörde handelt es sich um die Pflanzenschutzdienste der Bundesländer. In Nordrhein-Westfalen ist hierfür Wald und Holz NRW zuständig.
- 8. Gibt es Anforderungen an die Größe oder das Format der Markierung?
Nein, die Größe der Markierung ist nicht festgelegt. Das Format ist jedoch einschließlich des Rahmens für deutsche Markierer eindeutig im ISPM Nr.15 festgelegt. Einzig für die Anzahl der Zeilen bei den Angaben ISO-Code, Registriernummer und Behandlungskürzel gibt es keine Vorgabe. Stempelvariationen finden Sie hier
- 9. Wie muss eine Markierung aufgebracht werden?
Die Markierung muss auf zwei, vorzugsweise gegenüberliegenden Seiten, mittels Brennstempel, Schablone etc. aufgebracht werden. Handgemalte Markierungen sind nicht zulässig. Markierungen in Form von Plättchen, Folien oder Zetteln sind nicht zulässig, da sie das Kriterium „dauerhaft“ und „nicht übertragber“ nicht erfüllen.
- 10. Welche Teile einer Verpackung, die aus massiven Holzteilen und Holzwerkstoffen besteht, müssen markiert werden?
Eine Holzverpackung ist als ganze Einheit zu sehen. Bevorzugt sollten massive Holzteile markiert werden. Wenn aus Gründen der Lesbarkeit die Anbringung der Markierung auf den Holzwerkstoffen notwenig ist, stellt das kein Problem dar, so lange die Verpackung aus Vollholz und Holzwerkstoffen eindeutig als Einheit zu identifizieren ist.
Auch bei z.B. EPAL-Gitterboxen aus Metall müssen die hölzernen Bestandteile gemäß ISPM Nr.15 markiert sein, wenn sie in die EU eingeführt werden sollen.
- 11. Sollten Verpackungen, die ausschließlich aus Holzwerkstoffen bestehen vorsorglich auch markiert werden?
Nein! Diese Verpackungen unterliegen nicht dem ISPM Nr. 15 und sollten daher nicht markiert werden. Eine Markierung dieser Verpackungen suggeriert, dass sich im Inneren massives Holz befindet. Das kann bei der Importkontrolle im Drittland ggf. zu einer pflanzengesundheitlichen Inspektion führen, was eigentlich durch die Verwendung von Holzwerkstoffen vermieden werden sollte. Die Markierung auf reinen Holzwerkstoffverpackungen führt also eher zu Problemen, als dass sie vermieden werden.
- 12. Sind für den Im- oder Export von ISPM 15 konformen Holzverpackungen weitere Begleitdokumente erforderlich?
Beim Import von ISPM Nr. 15 konformen Holzverpackungen in die EU sind keine weiteren Dokumente erforderlich. Die Markierung ersetzt eine weitere Dokumentation.
Beim Export von ISPM Nr. 15 konformen Holzverpackungen in Gebrauch, sind ebenso keine weiteren Dokumente erforderlich. Jedoch verlangen einige Länder, unabhängig vom ISPM Nr. 15, eine "Packing Declaration" .
Beim Export von ISPM Nr. 15 konformen Holzverpackungen als Ware, verlangen verschiedene Länder ein Pflanzengesundheitszeugnis.
- 13. Ist es erforderlich vorsorglich ein Pflanzengesundheitszeugnis beim Export zusätzlich zu den Warendokumenten mit zu versenden?
Nein, ein Pflanzengesundheitszeugnis ist in den Ländern, die den ISPM Nr. 15 inzwischen umgesetzt haben, nicht nötig. Die ordnungsgemäße Behandlung und Markierung des Verpackungsholzes reicht aus.
- 14. Wie lange hat einmal nach ISPM Nr. 15 behandeltes Verpackungsholz Gültigkeit?
Es gibt keine Anforderung, die ein Zeitlimit der Behandlung vor dem Export vorgibt. Einmal nach ISPM Nr. 15 behandeltes Verpackungsholz kann so oft genutzt werden, bis es kaputt ist und repariert werden muss.
- 15. Was ist zu beachten, wenn Holzverpackungen repariert werden müssen?
Das zu reparierende Teil der Verpackung muss mit ISPM 15 konformem Holz repariert werden und von dem registrierten Reparaturbetrieb einzeln markiert werden. Alternativ kann die alte Markierung komplett entfernt, die gesamte Holzverpackung behandelt und anschließend neu markiert werden. Von reparierten Holzverpackungen wird gesprochen, wenn maximal 1/3 aller Komponenten ausgetauscht werden. Werden mehr als 1/3 aller Elemente ausgetauscht so spricht man von einem Neuaufbau der Verpackung. Dann müssen alle Markierungen entfernt werden, die gesamte Verpackung ist zu behandeln und anschließend neu zu markieren.
Soll die Holzverpackung nach der Reparatur nicht mehr im Rahmen des ISPM 15 genutzt werden, also z. B. ausschließlich Verwendung in Deutschland finden, so ist zwingend die alte Markierung zu entfernen.- 16. Kann man beim Export aus Deutschland Holzverpackungen mit einer Markierung eines anderen Landes nutzen?
Ja, der ISPM Nr. 15 ist nicht einschränkend. Wichtig ist jedoch, dass die Markierung lesbar ist.
- 17. Kann exportiertes, ISPM 15 konformes Verpackungsholz für die Rücksendung wieder genutzt werden, oder muss eine neue Behandlung erfolgen?
Einmal ISPM 15 behandeltes Holz kann immer wieder verwendet werden, ohne dass eine Neubehandlung notwendig ist. Dies ist solange gültig, bis ein Teil der Verpackung erneuert oder ergänzt wird, bzw. die Markierung unleserlich ist.
- 18. Erfüllt eine "KD"-Behandlung stets den ISPM 15 Standard?
Nein, nicht zwingend. Auch bei einer "KD"-Behandlung muss durch ein Hitzebehandlungsprotokoll nachgewiesen werden, dass die erforderlichen 56°C Holzkerntemperatur erreicht und mindestens 30 Minuten lang eingehalten wurde.
- 19. Erfüllt "KVH" (Konstruktionsvollholz) stets den ISPM 15 Standard?
Nein, nicht von vorne herein. Es muss nachgewiesen werden, dass die Ausgangsbrettware ISPM 15 Konformität hatte.
- 20. Erfüllt "BSH" (Brettschichtholz) stets den ISPM 15 Standard?
Nein, nicht von vorne herein. Es muss nachgewiesen werden, dass die Ausgangsbrettware ISPM-15 Konformität hatte.
- 21. Kann Verpackungsholz in Deutschland begast werden?
Ja, es besteht die Möglichkeit einer Begasung mit Sulfurylfluorid. Hlierfür gibt es gemäß ISPM Nr.15, spezifische Behandlungsvorgaben.
- 22. Welche Länder haben den ISPM-15 anerkannt?
Mittelweile haben weltweit weit über 100 Länder den IPPC Standard ISPM-15 anerkannt. Somit ist dort für die Einfuhr von Holzverpackungen im Gebrauch, der ISPM Nr. 15 verbindlich vorgeschrieben. Hier finden Sie die Länderliste.
In bestimmten Ländern sind neben der Einhaltung des IPPC Standards ISPM 15 noch weitere Vorschriften zu beachten. So fordert z.B. Australien, dass die Verpackungshölzer „Frei von Borke“ (bark free) sein müssen. Hier finden Sie weitere Informationen.
- 23. Wie ist vorzugehen, wenn ein Land den ISPM 15 nicht anerkennt?
Nicht alle Länder haben den ISPM-15 in nationales Recht umgesetzt. Neben Ländern, die keine Vorschriften zur Einfuhr von Verpackungsholz im Gebrauch haben, gibt es auch Länder, die ein Pflanzengesundheitszeugnis für Holzverpackungsimporte vorschreiben. Hier finden Sie weitere Informationen.