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Förderung für
den Waldbesitz

«De minimis»-Beihilfen

Nach den Richtlinien der EU müssen jegliche Beihilfen von der EU-Kommission genehmigt werden. Beihilfen sind nach EU-Recht Vergünstigungen aller Art von öffentlicher Hand gegenüber allen unternehmerisch tätig werdenden Bürgerinnen und Bürgern. Ausnahmen bilden sogenannte Bagatell- oder auch ,De minimis'-Beihilfen. Diese sind präzise vom Beihilfeempfänger zu dokumentieren und dürfen aufsummiert eine Summe von 300.000 EUR über einen Zeitraum von drei Steuerjahren nicht überschreiten.

Unter die Regelung der «De minimis» -Beihilfen fallen auch subventionierte Betreuungsleistungen im Rahmen der Direkten Förderung.

Der Erhalt von «De minimis» -Beihilfen muss nach EU-Recht individuell vom Endbegünstigten (also vom Waldbesitzenden) angezeigt werden, unabhängig davon, ob er selbst einen Förderantrag gestellt hat. Nach erfolgreicher Prüfung der eingereichten Erklärung erhalten die Waldbesitzenden eine «De minimis» -Bescheinigung, aus der die individuelle Höhe der Förderung hervorgeht.

  

Zum Herunterladen für Sie

«De minimis» -Erklärung
«De minimis» -Merkblatt
 

1. Was ist eine ,De minimis'-Beihilfe?

Die EU verbietet alle wettbewerbsverfälschenden staatlichen Vergünstigungen und Beihilfen an bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige, soweit sie den zwischenstaatlichen Handel innerhalb der EU beeinträchtigen - es sei denn, die Beihilfen liegen dem Wert nach unterhalb einer bestimmten Bagatellgrenze. Dann hält die EU diese minimalen Beihilfen (= ,De minimis'-Beihilfen) für handels- und wettbewerbsunschädlich.

2. Wo erhalte ich Formulare für die ,De minimis'-Erklärung?

Formulare für die ,De minimis'-Erklärung finden Sie auf der Internetseite von Wald und Holz NRW unter der jeweiligen Förderrichtlinie als Anlage für Förderanträge.

In der Direkten Förderung ist die ,De minimis' -Erklärung zusätzlich für die Waldbesitzer mit mehr als 25 ha Waldbesitz dem Zuwendungsbescheid beigefügt. Sollte Ihnen kein Formular zugegangen sein oder Sie generelle Rückfragen haben, können Sie sich auch gern an die Geschäftsstelle Forst wenden.

3. Was ist die Rechtsgrundlage der ,De minimis'-Beihilfe?

Die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Europäischen Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Art. 107 und 108 AEUV auf ,De minimis'-Beihilfen, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union vom 24. Dezember 2013.

4. Was geschieht, wenn ich als Waldbesitzer keine ,De minimis'-Erklärung abgebe?

Wenn keine ,De minimis'-Erklärung abgegeben wird, kann nicht nachvollzogen werden, ob der Schwellenwert von höchstens 200.000 € für alle Ihnen innerhalb der letzten drei Steuerjahre gewährten ,De minimis'-Beihilfen eingehalten wurde. Somit entfällt die Beihilfevoraussetzung für die beantragte Beihilfe.

5. Muss ich jedes Jahr wieder eine ,De minimis'-Erklärung abgeben?

In der Direlten Förderung gilt: Sind Sie ein Waldbesitzer mit mehr als 25 ha Waldbesitz innerhalb eines in der Direkten Förderung betreuten Zusammenschlusses, so ist der Planungszeitraum in der Leistungskalkulation ausschlaggebend, die Ihnen Ihr Dienstleister erstellt. Erst nach Ablauf des Planungszeitraums ist eine neue ,De minimis'-Erklärung abzugeben. Es empfiehlt sich daher, einen möglichst langen Planungszeitraum zu wählen.

In allen anderen Fällen ist die ,De minimis’-Erklärung nur einmalig mit dem Förderantrag auf eine ,De minimis’-Beihilfe abzugeben.

6. Wo erfahre ich, wie hoch die mir gewährte ,De minimis'-Beihilfe ist?

Die Höhe der Beihilfe entnehmen Sie der ,De minimis'-Bescheinigung. Ihr zuständiges Regionalforstamt bzw. die Geschäftsstelle Forst / Direkte Förderung sendet sie Ihnen zu, nachdem Sie Ihre ,De minimis'-Erklärung abgegeben haben und diese geprüft wurde. In der Bescheinigung werden alle relevanten Beihilfen aufgeführt, die Sie aus der Inanspruchnahme von Leistungen erhalten haben.

7. Woher weiß ich, ob ich noch weitere ,De minimis'-Beihilfen erhalten habe?

,De minimis'-Beihilfen erkennen Sie daran, dass Ihnen die bewilligende Stelle eine entsprechende ,De minimis'-Bescheinigung ausgestellt hat. Derartige Beihilfen können z.B. eine Förderung für das Rücken mit Pferden im Rahmen der forstlichen Förderung sein, die Betreuungsdienstleistung in der Direkten Förderung oder auch andere Beihilfen (z.B. Existenzgründer-Förderung) sein. Die bewilligende Stelle (Land, Kreis, Kommune, Bank, Zoll usw.) ist verpflichtet, den Kunden (unter Angabe des Förderwertes und des Subventionswertes) zu bescheinigen, dass sie eine ,De minimis'-Beihilfe erhalten haben.

Verkürzt kann man sagen: Mussten Sie keine ,De minimis’-Erklärung abgegeben und haben Sie keine Bescheinigung bekommen, fällt die Förderung nicht unter ,De minimis’ und muss nicht in die Erklärung aufgenommen werden.

8. Stehen die unterschiedlichen ,De minimis'-Schwellenwerte (bsp. Forst 200.000 € und Agrarförderung 15.000 €) in Konkurrenz zueinander?

Hier besteht keine Konkurrenz. Es gelten beide Schwellenwerte, aber nur mit Bezug auf die jeweilige VO. Eine Kumulierung von ,De minimis'-Beihilfen ist zulässig (Art. 5 Abs. 1, 2 der EU VO Nr. 1407/2013). Die durch die vorgenannte VO gesetzte Obergrenze von 200.000 € gewährte Beihilfe in drei Jahren darf jedoch nicht überschritten werden.

9. Was bedeutet Bruttosubventionsäquivalent?

,De-minimis'-Beihilfen werden nicht nur in Form von finanziellen Zuwendungen, sondern können auch als Bürgschaften oder zinsverbilligte Darlehen gewährt werden. Betrachtet wird dann z.B. nur der Zinsvorteil, der als Bruttosubventionsäquivalent ausgewiesen wird.

Bei der Direkten Förderung oder Zuwendungen sind Förderbetrag und Bruttosubventionsäquivalent gleich groß. Bei Zuschüssen wird der gesamte Betrag auf den Schwellenwert angerechnet. Bei anderen Finanzierungsinstrumenten wird der Vorteil (Subventionswert) rechnerisch ermittelt und angerechnet. Für die Anrechnung gilt der Zeitpunkt, zu dem der Rechtsanspruch erworben wird. Unabhängig vom Tag der Auszahlung ist das für die gesamte Beihilfe das Datum des Zuwendungsbescheides oder bei der Direkten Förderung der Beginn der Betreuungsdienstleistung!

10. Was passiert, wenn die 200.000 € ausgeschöpft sind?

Sollte der Höchstbetrag von 200.000 € in drei Kalenderjahren ausgeschöpft sein oder würde er durch die beantragte ,De minimis'-Beihilfe überschritten, muss die beantragte Beihilfe gekürzt oder versagt werden.

11. Wer ist mein Ansprechpartner bei Rückfragen zu ,De minimis'?

Als Ansprechpartner gibt Ihnen, wie gewohnt, Ihr(e) zuständige(r) Forstbetriebsbezirksleiter(in) oder Ihr zuständigeds Regionalforstamt Auskunft.

Rückfragen zu ,De minimis' im Rahmen der Direkten Förderung richten Sie bitte an die Geschäftsstelle Forst / Direkte Förderung.

12. Was passiert, nachdem ich meine ausgefüllte ,De minimis'-Erklärung eingereicht habe?

Nach Eingang Ihrer Erklärung im Regionalforstamt oder bei der Geschäftsstelle Forst / Direkte Fördeung und nach erfolgreicher Prüfung erhalten Sie eine ,De minimis'-Bescheinigung. Diese Bescheinigung bewahren Sie dann für 10 Jahre auf.

(Stand der Seite: 04.08.2023)


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