Merkblatt zum Eichenprozessionsspinner
Das Vorkommen des Eichenprozessionsspinner (kurz EPS) führt bei vielen Bürgerinnen und Bürgern zu Verunsicherung. Dieses Merkblatt beantwortet die häufigsten Fragen und bietet einen vertieften Einblick in die Biologie, die Gefahren, die rechtlichen Grundlagen sowie die aktuellen Bekämpfungsmaßnahmen.
Biologie
Bei dem heimischen Eichenprozessionsspinner (Thaumetopoea processionea) handelt es sich um einen 25 – 35 mm großen Schmetterling aus der Familie der Zahnspinner (Notodontidae). Der Nachtfalter ist unscheinbar grau bis bräunlich gefärbt und nachtaktiv (s. Abbildung 1). Die Larven/Raupen des EPS schlüpfen Anfang April und durchlaufen bis zu ihrer Verpuppung sechs Larvenstadien (s. Abbildung 2). Ab dem dritten Larvenstadium bauen die Raupen die typischen und in Erscheinung tretenden Gespinstnester an Baumstamm und Astgabeln, die auch mit Häutungsresten und Kot gefüllt sind (s. Abbildung 4). Im Juli bis August verpuppen sie sich. Die Falter schlüpfen ca. Anfang August, paaren sich und legen ihre Eier in der Oberkrone von Eichen ab. Das Eigelege ist durch eine Schuppenabdeckung gut getarnt sowie geschützt und überwintert bis zum Schlupf im kommenden April.
Abb.: Potenzielle phänologische Entwicklung des Eichenprozessionsspinners des Jahres 2025, basierend auf den Temperaturdaten von Köln-Nippes (Quelle: DWD, Eichenprozessionsspinner Frühwarnsystem „PHENTHAUproc“)
Gefährdungspotenzial
Die Raupen des Eichenprozessionsspinners können beim Menschen (und Tieren) gesundheitliche Probleme verursachen – die sogenannte Raupendermatitis. Typische Reaktionen sind Hautausschlag, starker Juckreiz, Quaddeln, Augenreizungen, Atemwegsbeschwerden, bis hin zu einem anaphylaktischen Schock (selten). Oft reagiert der Körper mit einer Sensibilisierung, also einer stärkeren allergischen Reaktion bei wiederholter Exposition. Bei einfachen Beschwerden empfiehlt sich eine cortisonhaltige Creme zur Linderung des Juckreizes, unter Umständen in Kombination mit einem Antihistaminikum. Prinzipiell ist eine professionelle und individuelle Beratung durch einen Arzt ratsam und ggf. absolut notwendig.
Die Gefahr geht dabei nicht von den langen, sichtbaren Haaren der Raupe aus, sondern von den mikroskopisch kleinen Brennhärchen (eigentlich Setae), die ca. 0,1-0,2 mm lang sind und das Eiweißgift Thaumetopoein enthalten. Diese werden aber erst im 3. Larvenstadium gebildet. Eine einzelne Raupe im letzten Larvenstadium (L6) besitzt mehrere Hundertausend dieser Härchen (~ 600.000), welche sie kontinuierlich verliert. Die Härchen kontaminieren so die unmittelbare Umgebung und verbreiten sich mühelos mit dem Wind über weite Distanzen. Das Gift bleibt über Jahre hinweg wirksam, weswegen alte Gespinstnester und Haare am Baum oder auf dem Boden eine latente Gefahrenquelle darstellen.
Besonders gefährdet durch die Brennhaare sind Personen, die sich häufig oder intensiv in kontaminierten Befallszonen aufhalten oder empfindlich auf die Brennhaare reagieren.
- Geeignete Vorbeugungsmaßnahmen sind beispielsweise:
- Meiden Sie wenn möglich befallene Bereiche.
- Nester nicht berühren.
- Schützen Sie sich mit dem Tragen langer (Schutz-) Kleidung. Waschen Sie diese nach Gebrauch möglichst bei min. 60 °C.
- Waschen Sie gründlich Haut und Haare mit Wasser und Seife nach einem Aufenthalt in kontaminierten Bereichen.
- Bekämpfungsmaßnahmen gegen den Eichenprozessionsspinner.
Verbreitung
Seit 2018 führt das Team Wald- und Klimaschutz des Zentrums für Wald und Holzwirtschaft jährlich eine Abfrage zum Vorkommen des Eichenprozessionsspinners in den Kommunen NRWs durch, um die Ausbreitungsdynamik und die angewandten Gegenmaßnahmen zu dokumentieren. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass der EPS in Nordrhein-Westfalen in den letzten Jahren:
- sich gen Osten und Süden verbreitet hat.
- fast flächendeckend in den tiefergelegenen Regionen vorkam.
- die höheren Lagen der Eifel und des Sauerlandes sowie die östlich gelegenen Kommunen der Kreise Höxter, Lippe und Minden-Lübbecke bisher weitgehend frei von Befall geblieben sind.
Die Abbildung 5 skizziert schematisch die Befallsgebiete und die Ausbreitung des EPS in NRW seit 2018 bis heute. Die Ergebnisse der aktuellen Abfrage zum Vorkommen im Jahr 2025 können Sie der Infomeldung Nr. 5-2026 entnehmen.
Rechtliche Rahmenbedingungen und Zuständigkeiten
Wer eine Gefahrenquelle für den Verkehr eröffnet, muss den Verkehr, den konkreten Umständen entsprechend, mit erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen vor vorhersehbaren Gefahren schützen. Diese Pflicht wird als Verkehrssicherungspflicht (VSP) bezeichnet. Welche Maßnahmen zum Schutz vor den gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch den Eichenprozessionsspinner im Einzelfall geboten sind, richtet sich insbesondere nach dem Ort des Befalls (z.B. sensible Bereiche wie Kindertagesstätten oder Schulen) sowie der Intensität der Gefährdung. Als geeignete Maßnahmen kommen etwa Warnbeschilderungen, die Sperrung gefährdeter Flächen oder die fachgerechte Beseitigung der Nester in Betracht.
Prinzipiell liegt die Verantwortung bzgl. Verkehrssicherungspflicht und eventuellen Maßnahmen bei den jeweiligen Flächeneigentümern (§17 OBG), wie z.B.
- Siedlungsbereich (z.B. öffentliches Grün, Spielplätze) → Kommune
- Privatgrundstücke (z.B. Hausgrundstück, Garten) → Grundstückseigentümer
- Wald → je nach Eigentumsart z.B. Bund, Land, Kommune oder Privatperson
- Straßenbegleitgrün → Bund, Länder, Kreise oder Kommunen als zuständige Straßenbaulastträger
Darüber hinaus ist das zuständige Ordnungsamt die verantwortliche Behörde, zu dessen zentralen Aufgaben die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zählt (§ 1 Abs. 1 OBG). Kommt es zu einer gesundheitlichen Belastung durch Dritte und wurde diese durch die Ordnungsbehörde im Einzelfall festgestellt, erforderlichenfalls unter Beteiligung weiterer Behörden wie z.B. dem Gesundheitsamt, kann die (fachmännische) Beseitigung der Gefahr eigentümerübergreifend angeordnet werden (§14 OBG) – ggf. unter Androhung der Ersatzvornahme oder sogar zur sofortigen Vollziehung. Allgemein muss die konkrete Maßnahme nach den ordnungsrechtlichen Grundsätzen geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein (z.B. §15, 16 OBG). Ferner können weitere Fachbehörden beteiligt werden (z. B. Naturschutzbehörde).
Im Wald gilt eine Besonderheit – die der sog. „waldtypischen Gefahr“. Wer den Wald auf Grundlage des gesetzlich gewährten Betretungsrechts zur ErholBekämpfungsmaßnahmenung nutzt, trägt das allgemeine Risiko der dort typischen Gefahren selbst. Ein Anspruch auf Entschädigung für daraus entstehende Schäden besteht grundsätzlich nicht. Waldtypische Gefahren sind Gefahren, die von lebenden und toten Bäumen, sonstigem Aufwuchs oder natürlichem Bodenzustand ausgehen, oder aus der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Waldes entstehen, wie z.B. herabfallende Äste, unwegsames Gelände, Glatteis oder aber auch Insektenbefall. Es besteht also keine Verkehrssicherungspflicht für waldtypische Gefahren im Wald. Jedoch obliegt dem Waldbesitzenden im Rahmen der Verkehrssicherung die Pflicht, für Bereiche, die dem öffentlichen Verkehr außerhalb des Waldes gewidmet sind sowie an Bebauungen und Erholungseinrichtungen, geeignete Maßnahmen zur Vermeidung vorhersehbarer Gefahren zu ergreifen.
Bekämpfungsmaßnahmen
Wird eine EPS-Bekämpfung in Betracht gezogen, können rechtliche Vorgaben aus verschiedenen Rechtsquellen zu beachten sein:
- Pflanzenschutzrecht (Verordnung (EG) Nr. 1107/2009) Der Fokus liegt auf dem Schutz der Bäume/ Pflanzen, z.B. vor Kahlfraß. Für diesen Zweck dürfen nur zugelassene Pflanzenschutzmittel unter Beachtung der konkreten Anwendungsbestimmungen und rechtlichen Rahmenbedingungen angewandt werden.
- Biozidrecht (EU) Nr. 528/2012) Das Biozidrecht hat den Schwerpunkt auf den Schutz von Mensch und Tier. Wie bereits unter Punkt 1 gilt auch in diesem Fall, dass ausschließlich für diesen Zweck zugelassene Produkte verwendet werden dürfen.
- Sonstiges Maßnahmen, die keiner Zulassung bedürfen, wie z.B. das mechanische Absaugen der Nester, können ohne besondere Bestimmungen durchgeführt werden.
Als geeignete und gängige Bekämpfungsmaßnahmen haben sich folgende Methoden etabliert:
P= Präventiv-Maßnahme (vorbeugend) A= Akut-Maßnahme (sofort)
Zu 1) Im Forst: Anwendung eines für den Forst gegen freifressende Schmetterlingsraupen zugelassenes PSM. Für die Anwendung auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, dürfen darüber hinaus nur PSM angewandt werden, die den Anforderungen des § 17 Pflanzenschutzgesetz entsprechen! (P)
Zu 2)
- Frühzeitige Behandlung der Bäume durch Applikation eines mikrobiologischen Insektizids, sog. Bt-Präparate. Bei dem Wirkstoff Bacillus thuringiensis ssp. kurstaki Stamm ABTS 351 (Stamm HD-1) handelt es sich um ein Bodenbakterium, welches als Fraßgift wirkt (Darmperforation); Wirkungsdauer bis 10 Tage. (P)
- Margosa-Extrakt/Azadirachtin als biologisches Insektizid, gewonnen aus dem indischen Niembaum (Azadirachta indica). (P)
Zu 3)
- Das mechanische Absaugen der Gespinste bewirkt eine sehr selektive und effektive Bekämpfung, ohne die Anwendung von Insektiziden. Die Methode ist aufwändig und eignet sich eher für Einzelbäume. Der Überseh-Fehler kann recht hoch und die Erreichbarkeit eingeschränkt sein. Es handelt sich um die am häufigsten angewandte Bekämpfungsmethode in NRWs Kommunen. (A)
- Die Ausbringung von Nematoden (Steinernema feltiae) ist zulassungsfrei. Die Fadenwürmer dringen in die Raupe ein und geben ein für die Raupe letales Bakterium ab. Die Nematoden sind recht empfindlich, werden nachts ausgebracht und sterben dann bereits nach vier Stunden ab. (P)
- Bei dem Heißschaum-Verfahren wird das Nest mit heißem Wasser infiltriert. Dabei wird die Tatsache genutzt, dass das Nesselgift in den Brennhaaren bei höheren Temperaturen denaturiert und dadurch unschädlich wird. (A) • Biologische Fixierungsflüssigkeiten, die von außen und innen aufgetragen werden. Das Gespinst härtet aus und fixiert die Brennhaare. (A)
Alle skizzierten Bekämpfungsmethoden sollten unbedingt von fachmännischen Unternehmen durchgeführt werden!
Fazit
Der Eichenprozessionsspinner ist ein natürlicher Bestandteil unseres heimischen Ökosystems. Insbesondere in sensiblen Bereichen kann er jedoch ein erhebliches Gesundheitsrisiko für Menschen und Tiere darstellen. Dieses Risiko ist durch geeignete Präventions-, Sicherungs- und Bekämpfungsmaßnahmen so gering wie möglich zu halten. Für die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht ist grundsätzlich der jeweilige Flächeneigentümer verantwortlich. Das Ordnungsamt kann als zuständige Gefahrenabwehrbehörde im Bedarfsfall Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahren anordnen. Abhängig vom Schutzzweck und der gewählten Methode zur Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners sind die einschlägigen rechtlichen Vorgaben aus unterschiedlichen Rechtsbereichen, insbesondere dem Pflanzenschutz- und Biozidrecht, zu beachten.