Ob mit dem Mountainbike, E-Bike oder Trekking-Fahrrad – Radtouren im Wald sind bei Groß und Klein beliebt. Der Wald lädt dazu ein, frische Luft zu tanken, draußen Sport zu treiben und dabei die Natur zu entdecken.
An erster Stelle steht beim Radfahren im Wald die gegenseitige Rücksichtname. Spaziergänger müssen nicht mit Höchstgeschwindigkeit überholt werden. Wenn Waldbesucherinnen und -besucher beispielsweise mit einem Rollstuhl oder einem Kinderwagen auf dem Weg sind, lohnt es sich abzusteigen und das Rad zu schieben.
Wo darf ich fahren – und wo nicht?
In den Wäldern Nordrhein-Westfalens ist es gestattet, auf bestimmten Waldwegen mit dem Fahrrad zu fahren. In den Waldbeständen selbst darf mit dem Rad nicht gefahren werden. Neben dem Betreten zu Fuß ist das Radfahren auf „festen Wegen“ im Wald gestattet. Radfahrerinnen und Radfahrer können auf Waldwegen nicht dasselbe Sicherheitsniveau verlangen, wie auf den für den öffentlichen Verkehr bestimmten Straßen und Wegen.
Gesperrte Wege
Da die Waldwege in erster Linie für die Forstwirtschaft angelegt sind, können sie während des Holzeinschlags auch mal gesperrt oder geschädigt sein. Es ist auch möglich, dass sich Hindernisse auf Waldwegen befinden. Dies können natürliche Hindernisse, wie etwa herabgefallene Äste, aber auch künstliche Hindernisse, wie Schranken oder Treppen sein. Hier sind die Radfahrerinnen und Radfahrer selber in der Verantwortung, auf Sicht zu fahren und solchen Hindernissen auszuweichen. Unbefestigte Waldwege, die zum Beispiel dem Transport gefällter Bäume dienen, sogenannte „Rückewege“, dürfen mit dem Fahrrad nicht befahren werden.
E-Bike im Wald
Im Wald dürfen nicht nur klassische Fahrräder gefahren werden, sondern auch E-Bikes, die beim Treten unterstützen und dabei eine Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h nicht überschreiten. Anders sieht es bei schnelleren E-Bikes oder solchen aus, die von selbst fahren – also ohne, dass man treten muss. Sie gelten nicht als Fahrräder und dürfen deshalb im Wald nicht genutzt werden. Auch Elektroroller, die inzwischen in vielen Städten verbreitet sind, sind im Wald grundsätzlich verboten. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Waldbesitzer ihre Nutzung ausdrücklich erlauben.
Wie ist die genaue Rechtslage?
Die Gestattung des Radfahrens im Wald ist Teil des im Landesforstgesetz geregelten allgemeinen Waldbetretungsrechtes, das das Verhältnis zwischen Waldbesitzer und Waldbesucher regelt. Danach ist grundsätzlich das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr gestattet. Das Radfahren ist auf Straßen und feste Wege beschränkt. Mit der Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme ist zudem ein verantwortungs- und rücksichtsvolles Verhalten gefordert. Damit setzt Nordrhein-Westfalen auf ein eigenverantwortliches Miteinander aller Waldbesucherinnen und Waldbesucher.
Was unter „festen Wegen“ zu verstehen ist, hat das Verwaltungsgericht Köln in einem Urteil (14 K 5008/07) am 02.12.2008 klargestellt:
„Feste Wege“ gemäß § 2 Abs. 2 Landesforstgesetz NRW sind nicht nur künstlich befestigte Wege, sondern auch Wege mit von Natur aus festem Untergrund, die auch aufgrund ihrer Breite für den Radverkehr im Wald geeignet sind. Typische „Singletrails“ abseits der Waldwege, die von Mountainbikern gerne genutzt werden, sind keine festen Wege im Sinne der Rechtsprechung und des Gesetzes. Ihre Benutzung ist daher nicht erlaubt. Sie sind illegal entstanden, wenn sie nicht von den Waldbesitzenden angelegt wurden. Die Eignung der Wege für den Radverkehr beurteilt sich neben der Beschaffung des Untergrundes auch danach, ob das Radfahren zur Störung anderer Erholungssuchender führen kann. Daher dürfen schmale Wege und Pfade, die keinen ausreichenden Raum für einen Begegnungsverkehr von Radfahrern mit anderen Waldbesucherinnen und Waldbesuchern bieten, nicht mit dem Fahrrad befahren werden.
Radfahrer dürfen zudem im Wald nur auf Sicht und mit so angepasster Geschwindigkeit fahren, dass sie jederzeit vor Hindernissen abbremsen können.