Förderung forstlicher Dienstleistungen weiterentwickelt
Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse – in erster Linie Forstbetriebsgemeinschaften, Waldgenossenschaften und Forstbetriebsverbände – sind wichtige Akteure bei der nachhaltigen Bewirtschaftung des Privatwaldes in Nordrhein-Westfalen. Damit diese Arbeit auch in Zukunft gut unterstützt werden kann, hat das Land die Förderung forstlicher Dienstleistungen weiterentwickelt.
Die Mehrzahl der Zusammenschlüsse wird in diesem oder im nächsten Jahr einen neuen Förderantrag für die nächste Förderperiode stellen. Das Land hat diese Gelegenheit genutzt, um das Förderangebot zu vereinfachen und zu beschleunigen. Die überarbeiteten Richtlinien sind am 04. November in Kraft getreten und werden seitdem zur Bewilligung von eingehenden oder bereits vorliegenden Anträgen genutzt.
Eine gemeinsame Richtlinie für alle Zusammenschlüsse
Ab jetzt gilt eine einheitliche Förderrichtlinie sowohl für Forstbetriebsgemeinschaften und Forstbetriebsverbände als auch für Waldgenossenschaften. Die Unterschiede in der Höhe der Förderung zwischen Waldgenossenschaften auf der einen und den übrigen forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen auf der anderen Seite werden aber beibehalten. Waldgenossenschaften profitieren also weiterhin von ihren besonderen Konditionen.
Künftig werden nur noch solche Zusammenschlüsse einen Anspruch auf die Förderung forstlicher Dienstleistungen haben, die zu mindestens 40 % aus Waldflächen im Eigentum von Privatpersonen bestehen und die zu mindestens 80 % nach einem anerkannten Waldzertifizierungssystem (z. B. PEFC, FSC) zertifiziert sind. Damit soll sichergestellt werden, dass die Förderung gezielt dort ankommt, wo sie einen Beitrag zu einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung leistet.
Bisher war die Förderung durch eine maximale Anzahl an Minuten erbrachter Dienstleistungen pro Hektar gebunden. Künftig gilt stattdessen ein Höchstbetrag in Euro pro Hektar, und zwar 62 Euro pro Hektar für Waldgenossenschaften und 55 Euro pro Hektar für alle sonstigen Zusammenschlüsse. Auf diese Weise erhalten die Zusammenschlüsse in der Praxis mehr Handlungsspielraum.
Weniger Bürokratie, schnellere Auszahlung
Damit lange Bearbeitungszeiträume der Verwendungsnachweise der Vergangenheit angehören, werden die Anzahl der Nachweise genauso wie der Umfang der beizubringenden Unterlagen deutlich reduziert. Mittelabrufe können zukünftig ohne Vorlage von Nachweisen erfolgen, die Auszahlungen erfolgen anschließend zu vier festgelegten Stichtagen im Jahr und in der Regel ab einem Mindestbetrag von 2.500 Euro. Eine weitere Maßnahme zur Beschleunigung ist die vollständige Digitalisierung der Kommunikation mit der Bewilligungsbehörde. Diese wird ab 2026 vollständig digitalisiert über das Antragsportal wald.web.nrw.de erfolgen. Als Zugang dient dabei Mein Unternehmenskonto auf Basis von ELSTER.
Eine weitere Änderung betrifft die Förderung der Umsatzsteuer. Diese wird ab dem 1. Januar 2027 nicht mehr gefördert. Dies gilt auch für Anträge, die bereits in diesem Jahr bewilligt werden. Pauschal besteuerte Betriebe haben dadurch ausreichend Zeit, die möglichen Konsequenzen zu prüfen und gegebenenfalls in die Regelbesteuerung zu wechseln. Diese kann sich aufgrund der oftmals hohen Ausgaben für Wiederaufforstungen und Pflegen auch unabhängig von der Förderung forstlicher Dienstleistungen für viele Betriebe lohnen.
Zur Vorstellung aller geplanten Änderungen – insbesondere zur Unterstützung bei der Antragstellung unter diesen neuen Rahmenbedingungen – sind im November 2025 Informationsveranstaltungen geplant. Weitere Informationen zu den geplanten Veranstaltungen und den Richtlinienänderungen finden Sie unter https://www.waldbauernlotse.de/forstliche-dienstleistungen/aktuelle-informationen. Unter www.waldbauernlotse.de finden Sie auch weitere Informationen zu den verschiedenen Förderangeboten des Landes Nordrhein-Westfalen.
Autor: Dominik Bickschäfer, Abteilung Forsten, Holzwirtschaft, Jagd und Fischerei des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW


