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Förderung für
den Waldbesitz

Extremwetter-Richtlinie

Zur Unterstützung bei der Schadensbewältigung im Wald und der Wiederbewaldung stellt das Umweltministerium Nordrhein-Westfalen Förderangebote nach der Extremwetterfolgenrichtlinie bereit. Fördermittel sollen ab diesem Jahr vorrangig für die Wiederbewaldung eingesetzt werden.

Um die Umsetzung der Wiederbewaldung zu vereinfachen und den Verwaltungsaufwand zu reduzieren, wurden einige Änderungen im Förderverfahren durchgeführt. Umgestellt wird das Verfahren der Förderung von Einzelpflanzen und einzelnen Maßnahmen auf eine flächenbezogene Förderung, die die bisher einzeln zu beantragenden Maßnahmen auf der Fläche zusammenfasst.

Für die weiterhin erforderliche Umsetzung von Waldentwicklungstypen (WET) mit mindestens vier Baumarten ist künftig nur noch die Pflanzung der Haupt- und Nebenbaumarten vorgegeben. Als Begleitbaumarten können nun sämtliche Baumarten des Waldbaukonzeptes in frei wählbaren Anteilen ergänzt werden. Am Ende der Zweckbindung müssen jedoch mindestens vier Baumarten vorhanden sein.

Neu ist auch die Flächenförderung mit einem Festbetrag je Hektar für die Initialbegründung. Hiermit können das Freistellen von Naturverjüngung, die Anlage von Vorwald oder auch extensive Kulturbegründungsformen gefördert werden.

Eine Förderung von Maßnahmen nach 2.1.1, Mehraufwendungen für die Aufarbeitung des Holzes oder 2.2.2, Aufarbeitung befallenen Holzes darf nur noch in Ausnahmefällen erfolgen, wenn in besonderen Situationen aufgrund erhöhter Holzerntekosten, die durch die Lage des Nadelholzbestandes oder das Gelände begründet sind, nicht mit einem positiven erntekostenfreien Holzerlös gerechnet werden kann. Dies kann unter anderem bei Hiebsmaßnahmen in steilem oder feuchtem bis nassem Gelände der Fall sein (z.B. Steilhänge, Moorränder, Bruchwälder). Bei Maßnahmen an Verkehrswegen oder Bebauung ist eine Förderung nach 2.1.3 weiterhin uneingeschränkt möglich.

Für fällige Auszahlungen innerhalb der folgenden zwei Monate können Sie ab jetzt wieder das Formular zum vorzeitigen Mittelabruf nutzen; an den Voraussetzungen und am Formular hat sich gegenüber dem Vorjahr nichts geändert.

VZM: Damit Sie bei günstigen Witterungsbedingungen frühzeitig mit Pflanzmaßnahmen beginnen können, dürfen die Regionalforstämter Ihnen ab Anfang Januar 2023 für Förderanträge nach Nr. 2.4 der Extremwetterfolgfenrichtlinie (Wiederbewaldung der Kalamitätsflächen) den förderunschädlichen vorzeitigen Maßnahmenbeginn (VZM) genehmigen. Diese Möglichkeit ist befristet bis zunächst 30.04.2023. Sollten Sie frühzeitig mit der Pflanzmaßnahme beginnen wollen, fügen Sie dem Förderantrag bitte den Antrag auf Genehmigung VZM  bei.

Für die Pflanzenbestellung oder den Gatterbau ist ein Genehmigungsschreiben nicht erforderlich, da sie noch nicht als Maßnahmenbeginn gewertet werden.

Zum Herunterladen für Sie

Handreichung: Vom Antrag bis zur Auszahlung

Richtlinien - Maßnahmen zur Bewältigung der Extremwetterfolgen - konsolidierter Text - (Stand: seit 23.04.2023) - aktualisiert am 24.05.2023
Anlage 1 dazu (Fördersätze je Hektar) aktualisiert am 22.03.2023
Anlage 2 dazu (Baumartenzusammensetzung je WET) aktualisiert am 22.03.2022
Anlage 3 dazu (Fördersätze zur Ex-RL)  aktualisiert am 24.05.2023

Zum besseren Verständnis der Richtlinie:
FAQ - Häufig gestellte Fragen (Stand: 09.12.2022)
 - aktualisiert am 06.03.2023

Muster für Verjüngungs- und Maßnahmenplan - aktualisiert am 25.07.2022

Antragsformular  - aktualisiert am 24.05.2023
Erl. d. MULNV vom 03.02.2020 - Az.: III-2 / 31.63.00.06 - Erweiterung der Ersatzherkunftsliste
Erl. d. MULNV vom 14.10.2020 zu Auslegungsfragen
Erl. d. MULNV vom 23.02.2022 - Aufarbeitung von Käferholz 
Antrag auf Genehmigung des VZM
Formular zum vorzeitigen Mittelabruf 

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Anlage zur Beschreibung der Maßnahme  (= Berechnungsblatt) vom 05.04.2023 für Maßnahmen der Wiederbewaldung = Nrn. 2.4.1.2,  2.4.3.1,  2.4.3.2,  2.4.9  der Ex-RL -
Anlage zur Beschreibung der Maßnahme  (= Berechnungsblatt) vom 23.03.2023 für alle Maßnahmen der Ex-RL, soweit sie ab dem 08.06.2022 förderfähig sind, einschließlich der Novellen von März und Mai 2023 - Stand: 24.05.2023
(jeweils nur als *.pdf -Datei und nicht als *.xls -Datei zusammen mit Ihrem Antrag ans RFA zu schicken)

Bitte kontaktieren Sie in jedem Fall Ihren zuständigen Revierförster wegen der forstfachlichen Stellungnahme! 
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Waldbaukonzept
Herkunftsempfehlungen
Allgemeine Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P) - 2020, LHO
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-G) - 2020, LHO
Eigenerklärung zu Zuverlässigkeit
Neutralitätserklärung
Angebotsvergleichsblatt 
Einverständnis- / Verpflichtungserklärung des Flächeneigentümers

Formular zur Beantragung der Unternehmernummer bei der Landwirtschaftskammer 
Erl. d. MULNV zur Berücksichtigung von Fachkonzepten bei der Wiederaufforstung von Kalamitätsflächen

 

(Stand: 24.05.2023)

Fragen rund um Beantragung, Bewilligung und Abwicklung

Geschäftsstelle Forst / Direkte Förderung
Wald und Holz NRW
Kristian Jovi
Albrecht-Thaer-Straße 34
48147  Münster

Tel.: +49 251 91797 458
Fax: +49 251 91797 100
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