Extremwetter-Richtlinie
Mitteilung vom 12. Oktober 2023: Wie von Ministerin Gorißen angekündigt, wird Wald und Holz Ihnen eine niederschwellige Wiederbewaldungsprämie von 800,00 EUR je ha zur Einleitung oder Ergänzung der Wiederbewaldung durch Pflanzung standortgerechter Baumarten anbieten. Außerdem werden die Fördersätze für die Anlage von Waldentwicklungstypen stark angehoben. Die Förderrichtlinie befindet sich noch in der Abstimmung, Anträge können aber bereits jetzt gestellt werden.
Folgende Punkte gilt es im Zusammenhang mit der Wiederbewaldungsprämie zu beachten:
a) je Hektar müssen mindestens 400 Pflanzen einer standortgerechten Baumart gleichmäßig über die Fläche verteilt gepflanzt werden. Auf der Förderfläche sind nur Baumarten zugelassen, die laut Waldbaukonzept NRW zum Anbau empfohlen werden. Förderung von Fichte ist ausgeschlossen, das Vorhandensein von Fichte ist jedoch nicht förderschädlich.
b) In Schutzgebieten ist die Förderung von nicht heimischen Baumarten oder Nadelbaumarten ausgeschlossen.
c) Die Zuwendung kann innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren ab Umsetzung der Maßnahme nicht mit weiteren Zuwendungen für Wiederbewaldung und Waldumbau nach diesen Richtlinien oder den Förderrichtlinien für den Privat- und Körperschaftswald kombiniert werden.
d) Die Zuwendung wird als « De minimis » -Beihilfe gewährt.
e) Eine Berücksichtigung von Waldentwicklungstypen nach Waldbaukonzept ist nicht gefordert. Auch reine Nadelholzbestände, die im Waldbaukonzept NRW zum Anbau empfohlen werden, sind förderfähig.
f) Weitere Nebenbestimmungen, außer den allgemeinen Nebenbestimmungen der Extremwetterfolgenrichtlinie, sind nicht vorgesehen. Es wird keinen Zweckbindungszeitraum geben.
Erhöhung der Fördersätze: Bis zur Veröffentlichung der Richtlinienänderung gestellte Anträge können auf Grundlage der aktuellen Fördersätze kontinuierlich bewilligt werden. Eine Erhöhung ist nach Veröffentlichung auf Antrag möglich, auch wenn die Maßnahme zwischenzeitlich umgesetzt oder auch schon in Teilen ausgezahlt wurde. Hierzu werden die Regionalforstämter Änderungsbescheide erstellen. Vor Auszahlung ist Bestandskraft herzustellen, was Sie durch eine Rechtsmittelverzichtserklärung beschleunigen können. Verfahren, bei denen die Pflanzung abgeschlossen ist, werden wie üblich nicht wieder aufgenommen.
Für die weiterhin angebotenen Förderangebote zur Wiederbewaldung ist nach wie vor die Bestandesbegründung durch Waldentwicklungstypen (WET) mit mindestens vier Baumarten erforderlich. Es müssen nur Haupt- und Nebenbaumarten in den vorgegebenen Anteilen eingebracht werden und/oder durch bereits vorhandene Naturverjüngung auflaufen. Als Begleitbaumarten können sämtliche Baumarten des Waldbaukonzeptes in frei wählbaren Anteilen ergänzt werden. Am Ende der Zweckbindung müssen jedoch mindestens vier Baumarten vorhanden sein.
Im Rahmen der Initialbegründung können das Freistellen von Naturverjüngung, die Anlage von Vorwald oder auch extensive Kulturbegründungsformen gefördert werden.
Damit Sie bei günstigen Witterungsbedingungen frühzeitig mit Pflanzmaßnahmen beginnen können, werden Pflanzenbestellung oder Gatterbau nicht als förderschädlicher Maßnahmenbeginn gewertet, ein Genehmigungsschreiben ist hierfür nicht erforderlich.
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Eine Förderung von Maßnahmen nach 2.1.1, Mehraufwendungen für die Aufarbeitung des Holzes oder 2.2.2, Aufarbeitung befallenen Holzes darf nur noch in Ausnahmefällen erfolgen, wenn in besonderen Situationen aufgrund erhöhter Holzerntekosten, die durch die Lage des Nadelholzbestandes oder das Gelände begründet sind, nicht mit einem positiven erntekostenfreien Holzerlös gerechnet werden kann. Dies kann unter anderem bei Hiebsmaßnahmen in steilem oder feuchtem bis nassem Gelände der Fall sein (z.B. Steilhänge, Moorränder, Bruchwälder). Bei Maßnahmen an Verkehrswegen oder Bebauung ist eine Förderung nach 2.1.3 weiterhin uneingeschränkt möglich.
Für fällige Auszahlungen innerhalb der folgenden zwei Monate können Sie im Zeitraum vom 1. November bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres auf Antrag die Auszahlung der Zuwendungen vor Abschluss der Maßnahme beantragen. Hierzu nutzen Sie bitte das Formular zum vorzeitigen Mittelabruf.
VZM: Damit Sie bei günstigen Witterungsbedingungen frühzeitig mit Pflanzmaßnahmen beginnen können, dürfen die Regionalforstämter Ihnen ab Anfang Januar 2023 für Förderanträge nach Nr. 2.4 der Extremwetterfolgfenrichtlinie (Wiederbewaldung der Kalamitätsflächen) den förderunschädlichen vorzeitigen Maßnahmenbeginn (VZM) genehmigen. Diese Möglichkeit ist befristet bis zunächst 30.04.2023. Sollten Sie frühzeitig mit der Pflanzmaßnahme beginnen wollen, fügen Sie dem Förderantrag bitte den Antrag auf Genehmigung VZM bei.
Für die Pflanzenbestellung oder den Gatterbau ist ein Genehmigungsschreiben nicht erforderlich, da sie noch nicht als Maßnahmenbeginn gewertet werden.
Zum Herunterladen für Sie
Handreichung: Vom Antrag bis zur Auszahlung
Richtlinien - Maßnahmen zur Bewältigung der Extremwetterfolgen - konsolidierter Text - (Stand: seit 23.04.2023) - aktualisiert am 24.05.2023
Anlage 1 dazu (Fördersätze je Hektar) aktualisiert am 22.03.2023
Anlage 2 dazu (Baumartenzusammensetzung je WET) aktualisiert am 22.03.2022
Anlage 3 dazu (Fördersätze zur Ex-RL) aktualisiert am 24.05.2023
Waldbrandkonzept (Anlage zu Maßnahme 2.5 Ex-RL Löschwasserstellen)
Zum besseren Verständnis der Richtlinie: FAQ - Häufig gestellte Fragen - (Stand: 21.06.2023) - Neuerungen sind in grün eingefügt
Muster für Verjüngungs- und Maßnahmenplan - aktualisiert am 25.07.2022
Antragsformular - aktualisiert am 06.10.2023
Erl. d. MULNV vom 03.02.2020 - Az.: III-2 / 31.63.00.06 - Erweiterung der Ersatzherkunftsliste
Erl. d. MULNV vom 14.10.2020 zu Auslegungsfragen
Erl. d. MULNV vom 23.02.2022 - Aufarbeitung von Käferholz
Antrag auf Genehmigung des VZM
Formular zum vorzeitigen Mittelabruf
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Anlage zur Beschreibung der Maßnahme (= Berechnungsblatt) vom 10.10.2023 für die Wiederbewaldungsprämie nach Nr. 2.6 der Ex-RL -
Anlage zur Beschreibung der Maßnahme (= Berechnungsblatt) vom 06.10.2023 für Maßnahmen der Wiederbewaldung = Nrn. 2.4.1.2, 2.4.3.1, 2.4.3.2, 2.4.9, 2.6 der Ex-RL -
Anlage zur Beschreibung der Maßnahme (= Berechnungsblatt) vom 23.03.2023 für alle Maßnahmen der Ex-RL, soweit sie ab dem 08.06.2022 förderfähig sind, einschließlich der Novellen von März und Mai 2023 - Stand: 24.05.2023
Anlage zur B
Bitte kontaktieren Sie in jedem Fall Ihren zuständigen Revierförster wegen der forstfachlichen Stellungnahme!
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Waldbaukonzept
Herkunftsempfehlungen
Allgemeine Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P) - 2020, LHO
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-G) - 2020, LHO
Eigenerklärung zu Zuverlässigkeit
Neutralitätserklärung
Angebotsvergleichsblatt
Einverständnis- / Verpflichtungserklärung des Flächeneigentümers
«De minimis» -Erklärung
«De minimis» -Merkblatt
Formular zur Beantragung der Unternehmernummer bei der Landwirtschaftskammer
Erl. d. MULNV zur Berücksichtigung von Fachkonzepten bei der Wiederaufforstung von Kalamitätsflächen
(Stand: 20.11.2023)