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Förderung für
den Waldbesitz

Extremwetter-Richtlinie

Neuerung vom 08.03.2024:

Ab sofort können Sie Ihre Förderanträge nach der Extremwetterrichtlinie über das Online-Programm Wald-Web stellen. Dazu lassen Sie sich bitte zunächst registrieren - die  Klickanleitung: Registrierung in Cockpit Wald-Web  hilft Ihnen dabei.

Die eigentliche Antragstellung ist in der  Klickanleitung: Antragstellung  beschrieben.

Zur Registrierung / Antragstellung gelangen Sie über folgenden Link: https://www.wald.web.nrw.de/onlineantrag#login

 

Mitteilung vom 05.12.2023: 

Wie von Frau Ministerin Gorißen angekündigt, bietet Wald und Holz Ihnen eine niederschwellige Wiederbewaldungsprämie von 800,00 EUR je ha zur Einleitung oder Ergänzung der Wiederbewaldung durch Pflanzung standortgerechter Baumarten an. Außerdem werden die Fördersätze für die Anlage von Waldentwicklungstypen stark angehoben. Die Förderanträge stellen Sie bitte bei Ihrem zuständigen Regionalforstamt.

Folgende Punkte gilt es im Zusammenhang mit der Wiederbewaldungsprämie zu beachten:

a) Je Hektar müssen mindestens 400 Pflanzen einer standortgerechten Baumart, gleichmäßig über die Fläche verteilt, gepflanzt werden. Auf der Förderfläche sind nur Baumarten zugelassen, die laut Waldbaukonzept NRW zum Anbau empfohlen werden. Die Förderung von Fichte ist ausgeschlossen, das Vorhandensein von Fichte ist jedoch nicht förderschädlich.

b) In Schutzgebieten ist die Förderung von nicht-heimischen Baumarten oder Nadelbaumarten ausgeschlossen.

c) Die Zuwendung kann innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ab Umsetzung der Maßnahme nicht mit weiteren Zuwendungen für Wiederbewaldung und Waldumbau nach diesen Richtlinien oder nach den Förderrichtlinien für den Privat- und Körperschaftswald kombiniert werden.

d) Die Zuwendung wird als « De minimis » -Beihilfe gewährt.

e) Eine Berücksichtigung von Waldentwicklungstypen nach Waldbaukonzept ist nicht gefordert. Auch reine Nadelholzbestände, die im Waldbaukonzept NRW zum Anbau empfohlen werden, sind förderfähig.

f) Weitere Nebenbestimmungen, außer den allgemeinen Nebenbestimmungen der Extremwetterfolgenrichtlinie, sind nicht vorgesehen.  Es wird keinen Zweckbindungszeitraum geben.

Erhöhung der Fördersätze: Bis zur Veröffentlichung der Richtlinienänderung gestellte Anträge können auf Grundlage der aktuellen Fördersätze kontinuierlich bewilligt werden. Eine Erhöhung ist nach Veröffentlichung   a u f   A n t r a g   möglich, auch wenn die Maßnahme zwischenzeitlich umgesetzt oder auch schon in Teilen ausgezahlt wurde. Hierzu werden die Regionalforstämter Änderungsbescheide erstellen. Vor Auszahlung ist Bestandskraft herzustellen, was Sie durch eine Rechtsmittelverzichtserklärung beschleunigen können. Verfahren, bei denen die Pflanzung abgeschlossen ist, werden wie üblich nicht wieder aufgenommen. 

 

Für die weiterhin angebotenen Förderangebote zur Wiederbewaldung ist nach wie vor die Bestandsbegründung durch Waldentwicklungstypen (WET) mit mindestens vier Baumarten erforderlich. Es müssen nur Haupt- und Nebenbaumarten in den vorgegebenen Anteilen eingebracht werden und / oder durch bereits vorhandene Naturverjüngung auflaufen. Als Begleitbaumarten können sämtliche Baumarten des Waldbaukonzeptes in frei wählbaren Anteilen ergänzt werden. Am Ende der Zweckbindung müssen jedoch mindestens vier Baumarten vorhanden sein.

Im Rahmen der Initialbegründung können das Freistellen von Naturverjüngung, die Anlage von Vorwald oder auch extensive Kulturbegründungsformen gefördert werden.

Damit Sie bei günstigen Witterungsbedingungen frühzeitig mit Pflanzmaßnahmen beginnen können, werden Pflanzenbestellung oder Gatterbau nicht als förderschädlicher Maßnahmenbeginn gewertet, ein Genehmigungsschreiben ist hierfür nicht erforderlich.

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Eine Förderung von Maßnahmen nach 2.1.1, Mehraufwendungen für die Aufarbeitung des Holzes oder 2.2.2, Aufarbeitung befallenen Holzes darf nur noch in Ausnahmefällen erfolgen, wenn in besonderen Situationen aufgrund erhöhter Holzerntekosten, die durch die Lage des Nadelholzbestandes oder das Gelände begründet sind, nicht mit einem positiven erntekostenfreien Holzerlös gerechnet werden kann. Dies kann unter anderem bei Hiebsmaßnahmen in steilem oder feuchtem bis nassem Gelände der Fall sein (z.B. Steilhänge, Moorränder, Bruchwälder). Bei Maßnahmen an Verkehrswegen oder Bebauung ist eine Förderung nach 2.1.3 weiterhin uneingeschränkt möglich.

Für fällige Auszahlungen innerhalb der folgenden zwei Monate können Sie im Zeitraum vom 1. November bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres auf Antrag die Auszahlung der Zuwendungen vor Abschluss der Maßnahme beantragen. Hierzu nutzen Sie bitte das Formular zum vorzeitigen Mittelabruf.

Zum Herunterladen für Sie

Flugblatt von Wald und Holz zur Wiederbewaldung

Handreichung: Vom Antrag bis zur Auszahlung

Richtlinien - Maßnahmen zur Bewältigung der Extremwetterfolgen - konsolidierter Text - (Stand: 01.12.2023) - aktualisiert am 07.12.2023
Anlage 1 dazu (Fördersätze je Hektar) aktualisiert am 07.12.2023
Anlage 2 dazu (Baumartenzusammensetzung je WET) aktualisiert am 07.12.2023
Anlage 3 dazu (Fördersätze zur Ex-RL)  aktualisiert am 07.12.2023
Waldbrandkonzept (Anlage zu Maßn. 2.5 Ex-RL = Löschwasserstellen)

Zum besseren Verständnis der Richtlinie: 
FAQ - Häufig gestellte Fragen - (Stand: 21.06.2023) - Neuerungen sind in grün eingefügt 
Muster für Verjüngungs- und Maßnahmenplan - aktualisiert am 25.07.2022

Antragsformular - aktualisiert am 27.03.2024
Klickanleitung: Registrierung in Cockpit Wald-Web
Klickanleitung: Antragstellung (nach der Ex-RL)

Erl. d. MULNV vom 03.02.2020 - Az.: III-2 / 31.63.00.06 - Erweiterung der Ersatzherkunftsliste
Erl. d. MULNV vom 14.10.2020 zu Auslegungsfragen
Erl. d. MULNV vom 23.02.2022 - Aufarbeitung von Käferholz 
Antrag auf Genehmigung des VZM

«De minimis» -Erklärung
«De minimis» -Merkblatt
Formular zum vorzeitigen Mittelabruf - aktualisiert am 07.12.2023

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Anlage zur Beschreibung der Maßnahme für die Wiederbewaldungsprämie nach Nr. 2.6  der Ex-RL (revidiert 26.01.2024)
Anlage zur Beschreibung der Maßnahme für Maßnahmen der Wiederbewaldung = Nrn. 2.4.1.2,  2.4.3.1,  2.4.3.2,  2.4.9,  der Ex-RL (revidiert 07.12.2023)
Anlage zur Beschreibung der Maßmnahme für Nachbesserungen (Neufälle)  =  Nr. 2.4.5.2 Ex-RL (revidiert 07.12.2023)
Anlage zur Beschreibung der Maßnahme für alle Maßnahmen der EX-RL, soweit sie ab dem 08.06.2022 förderfähig sind, einschließlich der Novellen von März, Mai, Dezember 2023 - (revidiert 11.12.2023)

Für Maßnahmen nach Nr. 2.4.6 der Ex-RL (Pflegemaßnahmen) reicht ein formloser Antrag, ein Berechnungsblatt ist dafür nicht vorgesehen.


Bitte kontaktieren Sie in jedem Fall Ihren zuständigen Revierförster wegen der forstfachlichen Stellungnahme! 
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Waldbaukonzept
Herkunftsempfehlungen
Allg. Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P) - 2020, LHO
Allg. Nebenbestimmungen zur Projektförderung in Gemeinden (ANBest-G) - 2020, LHO
Eigenerklärung zu Zuverlässigkeit
Neutralitätserklärung
Angebotsvergleichsblatt 
Einverständnis- / Verpflichtungserklärung des Flächeneigentümers

Erl. d. MULNV zur Berücksichtigung von Fachkonzepten bei der Wiederaufforstung von Kalamitätsflächen

 

(Stand: 27.03.2024)

Fragen rund um Beantragung, Bewilligung und Abwicklung

Geschäftsstelle Forst / Direkte Förderung
Wald und Holz NRW
Kristian Jovi
Albrecht-Thaer-Straße 34
48147  Münster

Tel.: +49 251 91797 458
Fax: +49 251 91797 100
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