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Förderung für
den Waldbesitz

Anerkennung von Forstbetriebsgemeinschaften

Aktualisierung

06.11.25Waldblatt

Mit dem am 8. August 2025 veröffentlichten Runderlass hat das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Anerkennung von Forstbetriebsgemeinschaften (FBGen) nach § 16 ff. Bundeswaldgesetz (BWaldG) neu gefasst.

Der neue Erlass zur Anerkennung von Forstbetriebsgemeinschaften in NRW markiert einen wichtigen Schritt zur Stärkung und Unterstützung der Strukturen forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse. Durch Schaffung stärkerer Anreize zur Leistungserbringung durch die FBG aber auch durch Etablierung von Wahlmöglichkeiten der Forstbetriebe in Bezug auf ihre Mitgliedschaft, soll die Leistungsfähigkeit und Zukunftsfähigkeit der FBGen gestärkt werden. Ziel ist es, den kleinen und mittleren Waldbesitz zu befähigen, strukturelle Schwächen zu überwinden und sich in Zeiten zunehmender Herausforderungen wie Klimawandel, Kalamitäten und Fachkräftemangel professionell und selbstständig aufzustellen.

Wesentliche Neuerungen und Konkretisierungen im Erlass

  1. Allgemeine Voraussetzungen

Wer eine FBG anerkennen lassen möchte, muss belegen, welche konkreten Strukturmängel durch die FBG überwunden werden sollen.

      2. Größe der Forstbetriebsgemeinschaft

Ziel einer Neugründung muss es sein, eigenständige, wirtschaftlich tragfähige Strukturen zu schaffen. Als Regelfall wird daher eine Mindestgesamtfläche von 800 Hektar bei Neugründungen festgelegt. Bestehende FBGen sind von dieser Regelung nicht betroffen. Im Rahmen der Betreuung wirkt der Landesbetrieb auf eine Vergrößerung der Gesamtmitgliedsfläche hin und regt insbesondere die Aufnahme neuer Mitglieder oder die Zusammenlegung mit benachbarten Forstbetriebsgemeinschaften an.

     3. Lage und Zusammenhang

Eine Beschränkung der Mitgliedschaft auf Waldflächen innerhalb von Gemeindegrenzen ist nicht erforderlich, aber ein räumlich-funktionaler Zusammenhang der Mitgliedsflächen ist zwingend erforderlich. Dieser gilt als gegeben, wenn die Flächen innerhalb der Fläche einer anerkannten FBG liegen, an bestehende FBG-Flächen angrenzen oder weniger als 25 Kilometer entfernt sind. Natürliche oder infrastrukturelle Barrieren (z. B. Straßen, Gewässer) unterbrechen den Zusammenhang nicht zwingend.

    4. Mitgliedschaftsregelung

Wald und Holz NRW wirkt darauf hin, dass Personen, deren Waldbesitz im räumlichen Zusammenhang zu einer bestehenden oder zu gründenden FBG steht, FBG-Mitglied werden. Eine Mehrfachmitgliedschaft in verschiedenen FBGen ist zulässig, wenn die Flächen in unterschiedlichen räumlichen Zusammenhängen liegen.

    5. Größe der Mitgliedsbetriebe

Die Mitgliedschaft in einer FBG muss für alle Mitgliedsbetriebe eine Verbesserung der Bewirtschaftung mit sich bringen. Betriebe mit einer Fläche von weniger als 200 Hektar werden im Regelfall als strukturschwach angesehen; für sie entfällt eine gesonderte Prüfung. Größere Betriebe müssen im Einzelfall darlegen, welches Verbesserungspotenzial ihre Mitgliedschaft nach sich ziehen würde – sowohl für die FBG, als auch für die Betriebe selbst. Ein hoher Anteil ertragsloser oder ertragsschwacher Bestockung sowie ein großer Kalamitätsanteil (> 20 % der Fläche) kann als Strukturmangel gelten, der die Anerkennung der Mitgliedschaft in einer FBG begünstigt. Dies gilt sowohl bei Neugründung, als auch bei der erstmaligen Aufnahme eines Betriebes von über 200 Hektar in eine bestehende FBG.

   6. Stimmenverhältnisse

Gehören einer FBG sowohl Mitglieder mit Flächen unter 200 Hektar als auch Mitglieder mit Flächen über 200 Hektar an, soll der Charakter eines Zusammenschlusses des kleinen und mittleren Waldbesitzes gewahrt bleiben. In der Satzung muss festgesetzt sein, dass die Mitglieder einer Waldeigentumsfläche von jeweils weniger als 200 Hektar eine Zweidrittelmehrheit gegenüber den Mitgliedern einer Waldeigentumsfläche von jeweils über 200 Hektar erlangen können oder ihnen ein Vetorecht eingeräumt wird. Diese Regel gilt nicht rückwirkend für bereits anerkannte FBGen.

Hintergrund Forstbetriebsgemeinschaften

Forstbetriebsgemeinschaften sind privatrechtliche Zusammenschlüsse von Waldbesitzenden, die den Zweck verfolgen, die strukturellen Nachteile des kleinteiligen Privatwaldes zu überwinden.

FBGen bündeln die Interessen von Personen, die kleine Waldstücke besitzen, und verbessern die Bewirtschaftung, weil forstliche Maßnahmen mit relativ wenig Aufwand gemeinsam organisiert, geplant und durchgeführt werden können. Die Anerkennung einer FBG erfolgt auf Antrag durch die nach Landesrecht zuständige Behörde – in Nordrhein-Westfalen ist dies der Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen, Fachbereich Privat- und Körperschaftswald.

 

Autorin: Christiana Krächter, Wald und Holz NRW

Ansprechperson

Wald und Holz NRW
Christiana Krächter
Kurt-Schumacher-Str. 50 b
59759  Arnsberg

Tel.: +49 251 91797 270
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