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Förderung für
den Waldbesitz

Waldschutz-Infomeldung Nr. 10/2025 vom 17.12.2025

Dokumentation der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (PMS) im Wald

22.12.25Info für den Waldbesitz

Ab 01.01.2026 sind bei der Dokumentation der PSM-Verwendung zusätzliche Angaben erforderlich. Ein beispielhaftes Dokument ist auf der Homepage von Wald und Holz NRW verfügbar.

Die Aufzeichnung von Pflanzenschutzmaßnahmen sowie deren Inhalte sind in § 11 des Gesetzes zum Schutz der Kulturpflanzen (PflSchG) sowie in Artikel 67 der Verordnung (EG) 1107/2009 geregelt. Ab 2026 werden nun die zu dokumentierenden Informationen in Europa durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/564 erweitert.

Zusätzlich zu den bisherigen verpflichtenden Angaben sind ab 1.1.2026 auf Grundlage dieser Verordnung bei beruflicher Anwendung von PSM folgende Informationen aufzuzeichnen:

• EPPO-Code der Kultur (5-stelliger kulturspezifischer Code, EU einheitlich)

• Uhrzeit der Anwendung (bei Indikationen mit zeitlichen Einschränkungen wie z. B. Bienenschutz oder Wiederbetretungsfristen)

• Zulassungsnummer des angewendeten Pflanzenschutzmittels

• Lage der behandelten Fläche (z.B. GPS-Punkt)

• Umfang der behandelten Einheit (Fläche/Teilfläche/Volumen/Menge)

• Verwendete Menge

• BBCH-Stadium der Kultur (genormte Bezeichnung der Entwicklungsstadien einer Kultur, nur bei Indikationen mit diesbezüglichen Einschränkungen)

• Art der Verwendung (Oberflächen wie z. B. Forstflächen; Behandlung von Saatgut oder Pflanzenvermehrungsmaterial; geschlossene Räume wie Lager, Gewächshäuser usw.)

Wer einen forstwirtschaftlichen Betrieb leitet, ist verpflichtet, Aufzeichnungen über die im Betrieb angewandten Pflanzenschutzmittel unter Angabe des jeweiligen Anwenders zusammen zu führen.

Ein ggfs. beauftragter Unternehmer kann dazu wichtige Informationen liefern. Die Aufzeichnung aller erforderlichen Angaben soll unverzüglich nach der Anwendung des PSM erfolgen. Sie muss dann für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren aufbewahrt und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorgelegt werden (in NRW für den Bereich Forstpflanzen und deren Erzeugnisse: Wald und Holz NRW).

Die Frist zur Aufbewahrung der Aufzeichnungen rechnet ab dem Beginn des Jahres, das auf das Jahr des Entstehens der jeweiligen Aufzeichnung folgt.

In welcher Form können die erforderlichen Angaben erfasst werden?

Die ebenfalls mit der Verordnung geregelte Vorgabe, dass die Daten in einem elektronischen, maschinenlesbaren Format vorliegen müssen (spätestens 30 Tage nach der PSM-Anwendung), soll aufgrund einer Fristverlängerung erst ab dem 01.01.2027 gelten. Deutschland hat der Verschiebung in den EU-Gremien zugestimmt (Durchführungsverordnung (EU) 2025/2203) und wird die rechtlichen Voraussetzungen dafür schaffen.

Das Format für die Dokumentation ist daher zunächst noch freigestellt (schriftlich oder elektronisch), aber nach aktueller Rechtslage müssen die Daten ab 01.01.2027 elektronisch und maschinenlesbar dokumentiert werden. Wald und Holz NRW stellt daher als Hilfsangebot für den Bereich der PSM-Behandlung im Wald ein Excel-Formular im Internet zur Verfügung (LINK). In der Datei können alle erforderlichen Angaben eingetragen bzw. ausgewählt werden. Für die Einträge zum Eppo-Code und zum BBCH-Stadium sind zusätzlich die zugehörigen Quellseiten verlinkt. Die ausgefüllte Datei sollte anschließend im Excel- bzw. CSV-Format lokal abgespeichert werden. Sie ist dann als elektronisches, maschinenlesbares Dokument verwendbar.

Als alternatives, ebenfalls kostenfreies Angebot für die elektronische, maschinenlesbare Dokumentation wird ab 01.01.2026 das in Rheinland-Pfalz entwickelte Programm PSM-DOK frei geschaltet.

PSM-DOK ist Betriebssystem-unabhängig und soll auf allen Endgeräten nutzbar sein. Es handelt sich dabei nicht um eine zentrale Datenbank, sondern eine Web-Anwendung, bei der Sie die eingegebenen Daten ausschließlich lokal in Ihrem eigenen System abspeichern. Vorteil dieser Lösung ist, dass Zulassungs-Nummern und Eppo-Codes aus stets aktuellen Datenbanken abgerufen werden. Mehr Informationen dazu finden Sie hier.

Quellen:

Verordnung (EG) 1107/2009 des Europäischen Parlamentes und des Rates (2009), online Link

Durchführungsverordnung (EU) 2023/564 der Kommission (2023), online Link

Durchführungsverordnung (EU) 2025/2203 der Kommission (2025), online Link

N. Schackmann (2025). Elektronische Dokumentation von Pflanzenschutzmittelanwendungen, online Link


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