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Förderung für
den Waldbesitz

Verbrennen von Schlagabraum gegen Borkenkäfer

Wald und Holz NRW erlässt Allgemeinverfügung

16.12.25Pressemitteilung

Münster, 16. Dezember 2025 – Schlagabraum verbleibt nach der Holzernte in vielen Fällen im Wald. Um gegen die Ausbreitung von Borkenkäfer und anderen Schädlingen vorzugehen, kann die Beseitigung des Schlagabraums unter bestimmten Voraussetzungen aber auch durch Verbrennen erfolgen.

Genehmigung erforderlich

Grundsätzlich ist für das Verbrennen von Schlagabraum eine Genehmigung des jeweiligen Forstamtes erforderlich. Als zuständige Forstbehörde ist der Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen für Ausnahmen beim Verbrennen von Schlagabraum im Wald verantwortlich. Um das Verfahren zu erleichtern, hat Wald und Holz NRW für Nordrhein-Westfalen eine sogenannte Allgemeinverfügung erlassen, die bis zum 31.03.2026 gilt.

Auf dieser Grundlage ist das Verbrennen von Fichten-Schlagabraum im Wald auch ohne eine individuelle Genehmigung möglich. Voraussetzung ist jedoch, dass das Vorhaben mindestens zwei Tage im Voraus

  • beim zuständigen Forstamt von Wald und Holz NRW,
  • beim Ordnungsamt der betroffenen Kommune
  • sowie bei der Leitstelle des zuständigen Kreises oder der kreisfreien Stadt angezeigt wird.

Gefahren vermeiden

Darüber hinaus sind bestimmte Auflagen zu beachten. Sie dienen dazu, Gefahren zu vermeiden, Beeinträchtigungen durch Rauchentwicklung möglichst gering zu halten und ein unkontrolliertes Ausbreiten des Feuers auszuschließen. Die genauen Vorgaben sind in der entsprechenden Allgemeinverfügung zum Verbrennen von Schlagabraum festgelegt, welche unter diesem Link abgerufen werden kann: https://www.wald-und-holz.nrw.de/wald-in-nrw/allgemeinverfuegungen bzw. https://www.wald-und-holz.nrw.de/forstwirtschaft/waldbesitz/verbrennen-von-schlagabraum.

Ansprechpartner

Wald und Holz NRW
Konstantin Brax
Albrecht-Thaer-Straße 34
48147  Münster

Tel.: +49 251 91797 235
Mobil: +49 171 5872019
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