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Jagd und Schonzeiten

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Sonntag, 12. Februar 2012Presse Impressum Kontakt Sitemap Glossar
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Inhalt

Jagd und Schonzeiten

In § 2 Bundesjagdgesetz sind die Tierarten festgelegt, die dem Jagdrecht unterliegen („Wild“). Die Länder können weitere jagdbare Tierarten bestimmen. Die Bundesjagdzeiten-Verordnung legt fest, auf welche Wildarten in welchen Zeiträumen die Jagd ausgeübt werden darf. Die Länder können die Jagdzeiten abkürzen oder aufheben bzw. die Schonzeiten aus besonderen Gründen aufheben. Die Jagdzeiten für Nordrhein-Westfalen finden Sie in der nachfolgenden Tabelle und als PDF-Dokument am Ende dieses Artikels.

Der Abschuss des Wildes ist so zu regeln, dass die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden gewahrt bleiben, die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden, ein gesunder Wildbestand erhalten bleibt und der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint.

Der Jagdausübungsberechtigte hat über den Abschuss des Wildes und über das Fallwild (nicht erlegtes, aus sonstiger Ursache – z.B. Krankheit, Verkehrsverluste – tot aufgefundenes Wild) eine Streckenliste zu führen. Die jährliche Jagdstrecke ist der unteren Jagdbehörde bis zum 15. April eines jeden Jahres anzuzeigen. Diese meldet der Oberen Jagdbehörde das für ihren Zuständigkeitsbereich zusammengefasste Streckenergebnis bis zum 31. Juli des selben Jahres. Die Obere Jagdbehörde gibt die Streckenstatistik für das Land Nordrhein-Westfalen mit einer gutachtlichen Stellungnahme der FJW bekannt.

Die bejagbare Fläche des Landes Nordrhein-Westfalen beträgt rd. 2,7 Mio. ha, das sind etwa 80% der Landesfläche. Diese ist in ca. 8.220 Jagdreviere aufgegliedert. In befriedeten Bezirken (z.B. Hofräume, Hausgärten, Friedhöfe, Bundesautobahnen, Kleingartenanlagen, Dauerkleingärten) ruht die Jagd.

Jagdzeiten in Nordrhein-Westfalen

Aus dem nachfolgenden PDF-Dokument können Sie die genauen Jagdzeiten entnehmen.

Schonzeitaufhebungen

Gemeinsam Verantwortung tragen

In der Schonzeit darf Wild grundsätzlich nicht gejagt werden. Gemäß § 24 Abs. 2 LJG-NRW kann die Obere Jagdbehörde die Schonzeiten für bestimmte Gebiete oder einzelne Jagdbezirke, insbesondere aus Gründen der Wildseuchenbekämpfung und Landeskultur, zur Beseitigung kranken und kümmernen Wildes, zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden, zu wissenschaftlichen Lehr- und Forschungszwecken sowie bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder der Wildhege aufheben.

Die Obere Jagdbehörde prüft im Einzelfall, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Schonzeitaufhebung gegeben sind. Insbesondere, ob eine jeweilige Schonzeitaufhebung erforderlich ist und es keine anderen geeigneten Maßnahmen gibt.

Zu folgenden Themenbereichen finden Sie auf dieser Seite weitere Informationen:

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Ringeltauben

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Die Ringeltaube verursacht während ihrer gesetzlichen Schonzeit (21. Februar bis 31. Oktober) erhebliche Fraß- und Verkotungsschäden an landwirtschaftlichen Kulturen (vor allem Gemüse, Raps und Getreide), da dieser Zeitraum die Hauptvegetationszeit der genannten Kulturen ist.

Daher hat sich die Obere Jagdbehörde entschlossen, ihre Verfahrenspraxis zur Aufhebung der Schonzeit für Ringeltauben so zu gestalten, dass betriebswirtschaftliche Schäden möglichst gar nicht erst entstehen können.

Ab dem 21. Februar 2012 hebt die Obere Jagdbehörde erneut die Schonzeit durch Allgemeinverfügungen auf, so dass die betroffenen Landwirte selbst keinen Antrag mehr stellen müssen.

Die Allgemeinverfügungen gelten bis auf den Regierungsbezirk Düsseldorf regierungsbezirksweit und legen neben den betroffenen Kulturarten auch den zeitlichen Rahmen der Schonzeitaufhebung fest. Im Regierungsbezirk Düsseldorf wird bis auf den Kreis Mettmann die Schonzeit aufgehoben. Um eine waidgerechte Bejagung sicherzustellen, ist der Abschuss auf Schwarmtauben beschränkt. Schwarmtauben sind regelmäßig nicht am Brutgeschäft beteiligt.

Mit dieser Neuerung leistet die Obere Jagdbehörde einen wesentlichen Beitrag zum Ausgleich zwischen den Interessen der Landwirtschaft und dem Schutz der heimischen Vogelpopulation. Darüber hinaus wird durch die Verfahrensvereinfachung der Einsatz von personellen und sachlichen Ressourcen in der Oberen Jagdbehörde deutlich reduziert und kostengünstiger gestaltet.

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Wildgänse

Der Bestand an Grau-, Kanada- und Nilgänsen nimmt in Nordrhein-Westfalen in den letzten Jahren erheblich zu. Bei Kanada- und Nilgans handelt es sich um Neozoen (tiergeographisch gebietsfremde Arten).

I. Reguläre Jagdzeit

Kanadagans-, Grau- und Nilgans haben folgende reguläre Jagdzeiten:

  • Kanadagans: 16.07. - 31.01.
  • Graugans: 16.07. - 31.01.
  • Nilgans: 16.07. - 31.01.
Innerhalb folgender Grenzlinien sind jedoch Grau-, Kanada- und Nilgänse in der Zeit vom 15. Oktober bis 31. Januar zum Schutz der dort als Wintergäste auftretenden arktischen Bless- und Saatgänse geschont:

a) Unterer Niederrhein

Schnittpunkt Bahnlinie (außer Betrieb) / Staatsgrenze Bundesrepublik Deutschland / Königreich der Niederlande bei Kranenburg, Staatsgrenze bis B 8, B 8 bis B 220, B 220 bis Staatsgrenze, Staatsgrenze bis Gemeindegrenze Stadt Rees / Stadt Isselburg, Gemeindegrenze bis B 67, B 67 bis L 459, L 459 bis L 468, L 468 bis B 8, B 8 bis L 396, L 396 bis B 8, B 8 bis L 287, L 287 bis A 42, A 42 bis Bahnlinie, Bahnlinie bis Xanten, Bahnlinie (außer Betrieb) über Kleve, Kranenburg bis Staatsgrenze.

b) Weseraue

Schnittpunkt B 61 / Landesgrenze Nordrhein-Westfalen / Niedersachsen, Landesgrenze bis Bahnlinie, Bahnlinie bis K 39, K 39 bis B 482, B 482 bis Wehr bei Lahde, Wehr, linkes Weserufer bis L 770, L770 bis B 61, B 61 bis Landesgrenze.

II. Schonzeitaufhebung

Gem. § 22 Abs. 1 Bundesjagdgesetz i. V. m. § 24 Abs. 2 Landesjagdgesetz kann die Obere Jagdbehörde die Schonzeiten für bestimmte Gebiete oder einzelne Jagdbezirke aufheben. Gem. § 22 Abs. 1 Bundesjagdgesetz sind Elterntiere von der Schonzeitaufhebung auszunehmen, so dass Schonzeitaufhebungen unter der Maßgabe erfolgen, dass nur Jungtiere erlegt werden dürfen.

Badegewässer und Spielplätze:

Im Einzelfall kann eine Schonzeitaufhebung an Badegewässern erforderlich sein. Zunehmend werden insbesondere in Freibädern eine erhebliche Verunreinigung der Strände und Liegewiesen beobachtet sowie die Belastung von Gewässern durch Fäkalien, die u. a. die sog. „Badedermatitis“ auslösen kann. Dies ergab die Stellungnahme eines zuständigen Gesundheitsamtes. Eine tägliche Entfernung des Kots auf den Liegewiesen und den Stränden sowie das Anbringen von Außenduschen ist sehr arbeits- und kostenintensiv und ist darüber hinaus nur in begrenztem Umfang möglich. Auch musste bereits in einem Fall ein Kinderspielplatz gesperrt werden.

Landwirtschaft:

Die Gänse verursachen zunehmend Wildschäden, z. B. an Getreide, Raps und Grünland, die in Einzelfällen eine Schonzeitaufhebung erforderlich machen. Es handelt sich um Fraß-, Trittund Verkotungsschäden. Vergrämungsmaßnahmen wie das Aufstellen von Knallapparaten oder Vogelscheuchen sind nur begrenzt wirksam. Knallapparate sind oft wegen der nahen Wohnbebauung nicht einsetzbar.

III. Gelegeentnahme

Eine Gelegeentnahme ist gem. § 22 Abs. 4 Bundesjagdgesetz grds. verboten und scheidet somit als flankierende Maßnahme mit dem bloßen Ziel einer Bestandsreduzierung aus.

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weiterführende/zusätzliche Infos

Ansprechpartnerin

Frauke Schilling
Obere Jagdbehörde
Schwannstraße 3
40476 Düsseldorf
Tel.: 02 11 - 45 66 980
Fax: 02 11 - 45 66 985
E-Mail: Frauke Schilling

 
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