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InhaltForstbetriebe endgültig von der Kammerumlage befreitDer nordrhein-westfälische Landtag hat das von der Landesregierung eingebrachte Gesetz zur Änderung des Gesetzes über eine Umlage der Landwirtschaftskammer am 24. Januar 2007 beschlossen. Damit werden die Betriebe in Nordrhein-Westfalen nur für ihren Forstbereich endgültig von der Kammerumlage befreit. Vordrucke für Anträge auf Feststellung des Waldwertes und Erstattung gezahlter Umlage 2005 und 2006 sind unten (Download), Zentrale des Landesbetriebes Wald und Holz NRW, Außenstellen des Landesbetriebes (Forstämtern) sowie den land-und forstwirtschaftlichen Berufsverbänden (WBV, WLV, RLV) erhältlich. Bevor Sie (der / die Umlagepflichtige) einen Antrag stellen, empfiehlt der Landesbetrieb, mit Hilfe der nachstehenden Erstattungsrechner vorab Ihren jeweils bestmöglichen Waldwert und Erstattungsbetrag zu berechnen. Folgendes sollten Sie sich dabei vergegenwärtigen: Auf der Basis des durchschnittlichen Einheitswertes für einen Hektar forstwirtschaftlich genutzter Fläche in NRW in Höhe von knapp 80 Euro beträgt die Rückerstattung grundsätzlich ca. 50 Cent je Hektar forstwirtschaftlich genutzter Fläche. Erstattungsrechner zur Umlage nach Waldwert Erstattungsrechner zur Umlage nach Einheitswertbescheid Der Landesbetrieb Wald und Holz NRW teilt dem Antragsteller (Umlagepflichtigen) den errechneten Waldwert durch Feststellungsbescheid mit und überweist ihm den auf den Forstbereich entfallenden Erstattungsbetrag 2005 / 2006. Dem Bescheid wird eine Anlage beigefügt, die die Berechnung des Waldwertes und des Erstattungsbetrages enthält. In der Höhe ist die Erstattung auf den jeweils veranlagten Umlagebetrag abzüglich von bereits durch den Landesbetrieb gezahlten Rückerstattungen begrenzt. Anschließend hat der Landesbetrieb Wald und Holz NRW den von ihm errechneten Waldwert unter Angabe der Umlage-Kontonummer der Finanzverwaltung -Rechenzentrum in Düsseldorf- zu übermitteln. Die Finanzverwaltung ist sodann dafür zuständig, den Einheitswert um den Waldwert zu mindern und als Bemessungsgrundlage dem Umlagebescheid (Steuerbescheid des Finanzamtes) zugrunde zu legen. Die Kammerumlage wird also um den Umlagebetrag verringert, der dem Waldwert entspricht. Weitereführende Informationen finden Sie hier im PDF-Format: |